Werbung für Medizinprodukte
Kommunikation und Werbung für Medizinprodukte: Was ist erlaubt, was ist verboten?
Ein Praxisleitfaden zum Umgang mit dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) - Stand: Januar 2013
31.01.2013|
6. Exkurs 1: Presserechtliche Grundsätze
Über das HWG hinaus müssen bei der Kommunikation und Werbung für Medizinprodukte die presserechtlichen Grundsätze beachtet werden, die sich aus dem Grundgesetz und dem Strafgesetzbuch ergeben.
Beim Abfassen einer Pressemeldung, einer sonstigen schriftlichen Erklärung bzw. einer mündlichen Äußerung in der Öffentlichkeit sollte man sich zumindest der grundlegenden presserechtlichen Bestimmungen bewusst sein, ohne gleich ein Seminar im Presserecht belegen zu müssen. Hier die wichtigsten Regeln:
Bei einer Äußerung unterscheidet man zwischen einer Meinung und einer Tatsachenbehauptung. Das Abgrenzungskriterium ist die Beweiszugänglichkeit. Alles, was einem Beweis zugänglich ist, ist eine Tatsachenbehauptung. Alles, worüber man diskutieren und streiten kann, ist eine Meinungsäußerung.
Gegen unwahre Tatsachenbehauptungen kann presserechtlich bzw. gerichtlich vorgegangen werden. Ist die unwahre Behauptung eine ehrenrührige Tatsache, die in der Lage ist den anderen verächtlich zu machen, so handelt es sich um eine üble Nachrede (§ 186 StGB). Dabei reicht es aus, dass die Tatsache nicht erweislich wahr ist. Schritte, die eingeleitet werden können: Unterlassung, Widerruf, Schmerzensgeld (bei Absicht) bzw. materieller Schadensersatz.
Also: niemals unwahre Tatsachenbehauptungen in einer öffentlichen Erklärung aufstellen. Sie dienen nicht der Meinungsbildung und stellen einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Übrigens: Äußerungen eines Verdachts oder einer Möglichkeit sowie Vermutungen über zukünftiges Handeln, wenn an ein früheres Handeln angeknüpft wird, sind auch Tatsachenbehauptungen.
Bei der Meinungsäußerung sind die Grenzen weiter gefasst. Meinungsäußerung ist jede Kundgabe eines Werturteils, einer Ansicht oder einer Anschauung jeglicher Art. Ob die Meinung „richtig“, „falsch“, „wertvoll“ oder „wertlos“ ist, spielt keine Rolle.
Artikel 5 des Grundgesetzes garantiert die Freiheit der Meinungsäußerung. Die Meinungsfreiheit findet aber ihre Schranken dort, wo in das Recht der persönlichen Ehre des anderen eingegriffen wird (Artikel 5, Absatz 2), zum Beispiel bei Beleidigungen (§§ 185 ff. StGB). Dies kann sich auch auf andere Unternehmen bzw. Mitbewerber beziehen.
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