Werbung für Medizinprodukte

Kommunikation und Werbung für Medizinprodukte: Was ist erlaubt, was ist verboten?

Ein Praxisleitfaden zum Umgang mit dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) - Stand: Januar 2013

1. Was gilt für Medizinprodukte?



Seit 1995 gilt in Deutschland das Medizinproduktegesetz (MPG). Damit wurde erstmalig ein eigener Rechtsrahmen für unsere Branche geschaffen. Das Gesetz enthält jedoch keine Regelungen zur Bewerbung von Medizinprodukten. Einzige Ausnahme: eine Einschränkung für Produkte vor der für Medizinprodukte erforderlichen CE-Kennzeichnung.

Für die Bewerbung von Gesundheitsprodukten und -dienstleistungen gibt es seit 1965 das „Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens“ (Heilmittelwerbegesetz, HWG). Aber gilt es auch für Medizinprodukte? Das war lange Zeit strittig, da „Medizinprodukte“ als Begriff vor 1985 nicht existierten und damit auch im HWG nicht enthalten waren. Die meisten Juristen vertraten jedoch die Ansicht, dass der Begriff „Gegenstände“ (§ 1 HWG) Medizinprodukte mit einschließt.

Seit einer umfassenden Änderung des HWG im Jahr 2001 gibt es eine rechtliche Klarstellung, dass das Gesetz auch für „Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes“ gilt (§ 1a.). Damit gibt es Rechtssicherheit bei Kommunikation und Werbung mit Medizinprodukten.

2. Welche Unterschiede gibt es zu Arzneimitteln?

Aus Tausenden von TV-Werbeclips für Arzneimittel kennen wir den Satz: „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage oder fragen Ihren Arzt oder Apotheker.“ Für Medizinprodukte gelten solche Einschränkungen und formal strengen Kriterien nicht. Warum?

Die Antwort ist schnell gefunden: ein Missbrauch lässt sich bei Medizinprodukten weitestgehend ausschließen. Nebenwirkungen können bei Medizinprodukten fast gänzlich ausgeschlossen werden. Medizinprodukte „funktionieren“ physikalisch. Im Gegensatz zu Arzneimitteln, die pharmakologisch „wirken“. Komplexere Medizinprodukte werden auch meist vom Arzt beim Patienten angewendet. Missbrauch ist damit ausgeschlossen.

Beispiele sind Implantate, die sich ein Patient in der Regel nicht selbst einsetzen kann. Auch bei „einfacheren“ Medizinprodukten gibt es kaum die Gefahr des Missbrauchs. Schaden aufgrund einer Überdosis Pflaster ist bislang noch nicht bekannt geworden.

Im Gesetz mündet dieser Unterschied zunächst in drei Regelungen, die für Medizinprodukte im Gegensatz zu Arzneimitteln nicht gelten:
  1. Medizinproduktehersteller müssen keine Pflichtangaben bei der Werbung ihrer Produkte machen. Dazu zählt beispielsweise der Hinweis: „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage oder fragen Ihren Arzt oder Apotheker.“
  2. Medizinproduktehersteller müssen kein Werbeverbot gegenüber Zielgruppen von verschreibungspflichtigen Produkten beachten.
  3. Medizinprodukteherstellern ist die Werbung bezogen auf fast alle Krankheitsbilder erlaubt. Arzneimittel unterliegen hier stärkeren Einschränkungen, beispielsweise bei der Bewerbung von Medikamenten für Herz- oder Leberschäden.
Hier liegen Chancen für die Unternehmen der Medizintechnologiebranche, Ärzte, Pflegekräfte, Entscheider im Gesundheitswesen, aber auch die Patienten und die Bürger stärker und besser über neue Produkte und Verfahren zu informieren.

Das Informationsbedürfnis ist ohne Zweifel gestiegen. Die Menschen wollen mehr über ihre Gesundheit, über Krankheitsbilder und neue Therapiemöglichkeiten erfahren. Dieses gesteigerte Informationsbedürfnis trifft auf neue technische Möglichkeiten, die die Revolution der Informationstechnologien mit Internet und schnelleren Übertragungswegen bietet.
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