Verbandmittel Definition

MdB Kühne beim BVMed zu Hilfs- und Verbandmitteln: "Wir müssen für Innovationen offen bleiben"

Der CDU-Bundestagsabgeordnete Dr. Roy Kühne will für den Verbandmittelbereich "keine Riesen-Nachweispflicht einführen, die dazu führt, dass bewährte Produkte vom Markt genommen werden". Das sagte der Hilfsmittelexperte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion auf dem BVMed-Gesprächskreis Gesundheit am 23. November 2016 in Berlin. Eine Legaldefinition für Verbandmittel ist Teil des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes (HHVG), zu dem am 30. November 2016 eine Anhörung im Bundestags-Gesundheitsausschuss stattfindet. Der BVMed wehrt sich gegen eine Einengung der Verbandmitteldefinition. Wichtig sei, eine phasengerechte Wundversorgung mit den notwendigen Verbandmitteln zu gewährleisten, so Daniela Piossek, Leiterin des BVMed-Referats Krankenversicherung.

Zur Nutzenbewertungsdiskussion sagte Kühne: "Man muss nicht beweisen, dass Gummistiefel vor Nässe schützen. Das hat sich bewährt." Der Mehrwert neuer Verfahren müsse aber dargestellt werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss habe die Aufgabe, dieses Verfahren für Verbandmittel zu organisieren. Wichtig sei für ihn: "Wir müssen für Innovationen offen bleiben. Wir wollen nicht mit Durchschnitt nur Durchschnitt erreichen, sondern uns die Innovationsfähigkeit erhalten." Kühne plädierte dafür, eine Expertenkommission für den Wundversorgungsbereich zu bilden, um die Versorgungssituation zu verbessern.

Die Urologen Dr. Burkhard Domurath und Dr. Jörn Bremer von der Deutschsprachigen Medizinischen Gesellschaft für Paraplegie (DMGP) verdeutlichten, dass jede Wunde individuell sei. Eine Standardisierung sei in der Wundversorgung extrem schwer. RCT-Studien seien nicht möglich, da es kein vergleichbares Patientengut gebe. Deshalb sei ein Expertengremium, das Behandlungsstandards bewerte, in der Wundversorgung besser als die Evidence-Based-Prinzipien.

BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Joachim M. Schmitt plädierte für eine "Großvaterregelung" für bewährte klassische Wundversorgungsprodukte. Zusätzlich sei eine geeignete Methodik zu erstellen, wie der Nutzen solcher Produkte nachgewiesen werden könne. BVMed-Expertin Daniela Piossek sprach sich dafür aus, Definition und Nutzenbewertung im Verbandmittelbereich im Gesetz zu trennen. Die Verbandmitteldefinition sollte nicht eingeengt werden. Zu einer "klassischen Wundversorgung" gehörten im Jahr 2016 auch Wundversorgungsprodukte mit Zusatzfunktionen. Silber habe sich seit 30 Jahren bewährt und werde in bestimmten Wundphasen angewendet. Diese bewährten Produkte dürfen nicht aus der Erstattung herausfallen.

Auch Unternehmensvertreter wie Mark Jalaß von Lohmann & Rauscher plädierten in der Diskussion dafür, die Versorgungsrealität stärker zu beachten. Es gebe Standards der Fachgesellschaften und Behandlungsstandards, die in den entsprechenden Phasen eine Kombination von Produkten vorsehe. Wenn dabei einzelne Bereiche aus der Erstattung herausgenommen werden, gefährde man den Behandlungserfolg. Dies führe dann auch zu einem Rückfall in die systemische Gabe von Antibiotika als Alternative zu antibakteriellen Wundauflagen, was der Gesetzgeber eigentlich unbedingt vermeiden möchte.

Große Befürchtungen gibt es auch im Hilfsmittelbereich. Bei der Hilfsmittelversorgung müssten bedarfsgerechte Qualitätsaspekte zwingend berücksichtigt werden, forderten BVMed-Vorstandsmitglied Klaus Grunau von Hollister und die anwesenden Fachmediziner. In sensiblen Bereichen wie der Stoma- oder der Inkontinenzversorgung mit intermittierender Katheterisierung (ISK) seien Ausschreibungen unsinnig, Ausschreibungen in diesem Bereich missachten das Recht der Patienten auf eine individuelle Versorgung in besonders sensiblen Bereichen. Der BVMed spricht sich zudem für verpflichtende Qualitätskriterien bei Ausschreibungen aus und plädiert für ein umfassendes, verbindliches und bundeseinheitliches Vertragscontrolling im Hilfsmittelbereich.

Katrin Kollex vom Homecare-Unternehmen GHD wies Kühne darauf hin, dass Patientenrechte unabhängig von der Erkrankung für alle Patienten gelten müssten. Menschen, die Hilfsmittel benötigen, dürfen hinsichtlich ihrer Patientenrechte nicht schlechter gestellt werden als Menschen mit einer Krebserkrankung. Menschen mit Krebserkrankungen sollen nach den Überlegungen im Arzneimittel-Versorgungsstärkungsgesetz (AMVSG) zukünftig auch bei Ausschreibungen – sogar bei bereits durchgeführten Ausschreibungen – weiterhin das Patientenrecht der freien Apothekenwahl haben. Ziel des Gesetzgebers ist es, bei Ausschreibungen im Bereich der Zytostatika-Versorgung keine Einschränkungen hinsichtlich der Auswahl der versorgungsberechtigten Apotheken hinzunehmen, um so eine friktionsfreie Versorgung zu gewährleisten. Was für die Arzneimittelversorgung von Krebskranken gelte, müsse nach Ansicht des BVMed auch für die Patienten gelten, die auf eine Hilfsmittelversorgung angewiesen sind.
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