Vergaberecht

BVMed zu BVA-Schreiben: "Open-House-Modell" im Hilfsmittelbereich unzulässig

Das Bundesversicherungsamt (BVA) informiert in einem Rundschreiben, dass "Open-House-Verträge" in der Hilfsmittelversorgung nicht rechtens seien. Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, befürwortet diese Klarstellung; das BVA bezieht damit Stellung zur derzeitigen Praxis einiger Kostenträger. Nach Auffassung des BVMed sind Verhandlungsverträge grundsätzlich erste Option in der Hilfsmittelversorgung, um eine qualitative Versorgung der Patienten mit Hilfsmitteln sicherzustellen.

Das BVA als Aufsichtsbehörde hatte in einem Rundschreiben an die bundesunmittelbaren Krankenkassen vom 20. Juli 2017 klargestellt, dass Open-House-Verfahren im Hilfsmittelbereich keine gesetzliche Grundlage haben. So lege § 127 Abs. 1, 2, 3 SGB V abschließend fest, auf welchem Wege die Versorgung der Versicherten vereinbart werden kann. Mit Ausnahme von Ausschreibungen hätten die Kassen den Leistungserbringern dabei "zwingend Verhandlungsmöglichkeiten zu eröffnen". Diese sind bei Open-House-Verfahren hingegen ausdrücklich nicht vorgesehen.

Das BVA führt damit aus, dass das Open-House-Verfahren im Hilfsmittelbereich nicht angewendet werden darf. Darüber hinaus sei das Open-House-Verfahren nicht dazu geeignet, eine flächendeckende, wohnortnahe Versorgung der Patienten zu gewährleisten.

Zum Hintergrund: Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 21. Dezember 2016 hat einige Krankenkassen stark verunsichert: Diese interpretieren das Urteil so, dass auch im Hilfsmittelbereich künftig nur noch Ausschreibungen oder Beitrittsverträge nach Open-House-Modell zulässig seien. Nur diese erfüllten – so die Auffassung einiger Krankenkassenjuristen – die vergaberechtlichen Anforderungen. Das Open-House-Modell bedeutet die einseitige Vorgabe der Vertragsinhalte und -preise ohne Möglichkeit der Verhandlung.

Hinweis: Zum Urteil des OLG Düsseldorf vom 21. Dezember 2016 kann unter www.bvmed.de/openhouse ein BVMed-Informationspapier heruntergeladen werden.
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