Inkontinenzversorgung

BVMed kritisiert neuen Inkontinenz-Vertrag ohne Verhandlungen und vorherige Bekanntmachung

Hilfsmittelversorgung

Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, appelliert an die Krankenkassen, die gesetzlichen Vorgaben für mehr Transparenz bei Hilfsmittel-Versorgungsverträgen zu beachten und Vertragsverhandlungen "auf Augenhöhe mit den Homecare-Unternehmen und Hilfsmittel-Leistungserbringern" zu etablieren. Anlass ist ein dem BVMed vorliegender neuer Versorgungsvertrag einer Krankenkasse zu aufsaugenden Inkontinenzhilfen. Der Vertrag sei ohne öffentliche Bekanntmachung abgeschlossen worden. "Der BVMed hat daher das Bundesamt für Soziale Sicherung als Aufsichtsbehörde der Krankenkassen in einem Schreiben gebeten, den Vertrag rechtlich zu überprüfen", so BVMed-Geschäftsführer Dr. Marc-Pierre Möll.

Nach Informationen des BVMed hatte die Krankenkasse ohne vorherige Vertragsbekanntmachung oder Rücksprache mit den bisherigen Vertragspartnern einen Vertrag über die Versorgung ihrer Versicherten mit aufsaugenden Inkontinenzprodukten mit einem neuen Leistungserbringer geschlossen. Andere Leistungserbringer werden damit vor vollendete Tatsachen gestellt, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

Nach Auffassung der BVMed-Experten entspricht ein solches Zustandekommen eines Vertrages nicht den gesetzlich definierten Anforderungen an Vertragsverhandlungen. Nach § 127 Abs. 1 SGB V müssen "Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften jedem Leistungserbringer oder Verband oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer Vertragsverhandlungen ermöglichen". Zudem muss "die Absicht, über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen, in geeigneter Weise öffentlich bekannt" gemacht werden. Für unrechtmäßig hält der BVMed auch die Anlage des Vertrages, die eine Übersicht sowohl aufzahlungsfreier Inkontinenzhilfen als auch Produkte mit wirtschaftlicher Aufzahlung inklusive Aufzahlungspreis und Nennung der 10-stelligen Hilfsmittelpositionsnummern vorsieht. Diese Regelung macht einen Beitritt für andere Leistungserbringer, die nicht über ein identisches Produktportfolio verfügen, unmöglich. Hierin sieht der BVMed einen klaren Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und damit gegen den Willen des Gesetzgebers.
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