Übergangsregelung

Bisherige Versorgung und Verordnung weiter möglich

Zur Umsetzung der Neuerungen hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist eingeführt, innerhalb der die Produkte, die künftig als »sonstige Produkte zur Wundbehandlung« gelten, verordnungs- und erstattungsfähig bleiben – vorausgesetzt, sie wurden vor dem definierten Stichtag 01.12.2020 in die Versorgung eingeführt. Diese zunächst einjährige Übergangsfrist wurde nun mit dem GVWG angepasst und von 12 auf 36 Monate verlängert. Das heißt, die entsprechenden Produkte bleiben – sofern sie vor dem 02.12.2020 in die Versorgung eingeführt wurden – bis zum 01.12.2023 verordnungs- und erstattungsfähig.

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