Medizinische Versorgung
Sachkosten
24.07.2023|
Medizinprodukte, die nicht den Kategorien Praxisbedarf, Kostenpauschalen des Kapitel V Nr. 40 (EBM), Sprechstundenbedarf oder arzneimittelähnliche Medizinprodukte, wie Hilfs- oder Verbandmittel zugeordnet werden können, können unter der Bezeichnung "gesonderte Sachkosten" gemäß den Regelungen des EBM Kapitel I Nr. 7.3 oder 7.4 abgerechnet werden. Diese gesonderten ärztlichen Abrechnungen betreffen Sachkosten (Medizinprodukte), die weder durch die EBM-Gebühren, noch durch Sachkostenpauschalen (Kapitel V Nr. 40 EBM), noch durch den Sprechstundenbedarf oder separate Verordnungen erstattet werden.
„Gesonderte Sachkosten“ nach EBM Kapitel I 7.3 bzw. 7.4
Medizinprodukte, die nach deren Anwendung nicht o. g. Kategorien a bis d zugeordnet werden können, können alternativ als „gesonderte Sachkosten“ gemäß der Sonderregelung des EBM Kapitel I Nr. 7.3 bzw. 7.4 abgerechnet werden.
Aus den Allgemeinen Bestimmungen des EBM – Kapitel I Punkt 7.3 – geht hervor, dass gesonderte ärztliche Abrechnungen von Sachkosten (Medizinprodukte) durch den Arzt/die Ärztin gestellt werden können, die:
- weder mit den EBM-Gebühren abgegolten sind (Praxisbedarf),
- nicht im Kapitel V Nr. 40 EBM aufgelistet sind (Sachkostenpauschalen),
- noch über den Sprechstundenbedarf ersetzt werden und
- nicht separat als Verbandmittel, arzneimittelähnliches Medizinprodukt oder Hilfsmittel erstattet werden (Einzelverordnung).
Folgende Medizinprodukte können beispielsweise unter die gesonderte Sachkostenregelung nach EBM Kapitel I Nr. 7.3 bzw. 7.4 fallen:
- Herzschrittmacher (aktive Implantate)
- Portkathetersysteme, Zentralvenenkatheter
- Blasen-, Nierenfistel- und Ureterkatheter (i.d.R. als Dauerkatheter)
- Fadenanker, Knochenimplantate, Hernien-Netze, gynäkologische Bänder
- Einmal-Infusionsbestecke, -Infusionskatheter, und -Infusionsnadeln (wenn diese keine Hilfsmittel oder Sprechstundenbedarf sind)
Ob und wie Rechnungen bei der KV bzw. Kasse einzureichen sind, richtet sich nach den jeweiligen regionalen Regelungen gemäß des Bundesmantelvertrages für Ärzt:innen (Stand: 1. Januar 2023).
Die folgenden Regelungen des Bundesmantelvertrages sind dabei zu beachten:
§ 44 Absatz 6 | Sonstige Abrechnungsregelungen
- Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes und der medizinischen Notwendigkeit
- Unterlagen sind im Original einzureichen, unter Angabe von mindestens:
- Name des Herstellers
- Produkt-/Artikelbezeichnung inkl. Artikel- und Modellnummer
- Versichertennummer des Patienten
- Vertragsarzt ist verpflichtet, die tatsächlich realisierten Preise in Rechnung zu stellen
Einzelheiten können die KVen mit den Krankenkassen auch in regionalen Vereinbarungen regeln.
vgl. Bundesmantelvertrag (BMV-Ä)
-
Weitere Artikel zum Thema
-
Neuer Ambulant-Newsletter des BVMed informiert über Abrechnung von Medizinprodukten in der vertragsärztlichen Versorgung
Wie werden Medizinprodukte in der vertragsärztlichen Versorgung verordnet und abgerechnet? Wann werden Medizinprodukte als Praxisbedarf, über Kostenpauschalen oder als Sprechstundenbedarf abgerechnet? Wo kommen Einzelverordnungen zur Anwendung? Der neue BVMed-Newsletter „MedTech ambulant“ gibt einen Überblick und vermittelt Hintergründe sowie Praxistipps zur Verordnung und Abrechnung von Medizinprodukten in der vertragsärztlichen Versorgung.
Mehr
-
Einleitung: Abrechnung von Medizinprodukten im vertragsärztlichen Bereich
In Abhängigkeit von Anwendungszweck, Anwendungsort und Anwendenden werden Medizinprodukte im Zuge einer medizinischen Behandlung verschiedenen Leistungsbereichen und Budgets zugeordnet. Unterschieden werden Praxisbedarf, sonstige Sachkosten und Sprechstundenbedarf. Die Versorgung mit Medizinprodukten kann auch in Form einer Einzelverordnung erfolgen.
Mehr
-
Wirtschaftlichkeitsgebot
Alle Leistungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterliegen einem generellen Wirtschaftlichkeitsgebot. Nähere Ausführungen für die niedergelassenen Ärzt:innene und deren veranlassten Leistungen (Verordnungen), beispielsweise von Hilfsmitteln, Verbandmitteln und Arzneimitteln, können § 106 SGB V, § 106b SGB V, § 12 SGB V entnommen werden.
Mehr