Verbandmittel Verordnung

Einzelverordnung von Verbandmitteln

Gemäß § 31 Abs. 1 und 1a SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Verbandmitteln sowie auf sonstige Produkte zur Wundbehandlung. Diese gehören zu den Medizinprodukten, die den Patient:innen unmittelbar zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können.

Zu Verbandmitteln gehören:
  • klassische Verbandmittel, die bedecken und/oder aufsaugen, wie bspw. sterile und unsterile Verbandstoffe, Kompressionsbinden und Saugkompressen.
  • Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften, die eine Wunde feucht halten, Wundexsudat und Gerüche binden, ein Verkleben mit der Wunde verhindern (antiadhäsiv) bzw. atraumatisch wechselbar sind, reinigen oder antimikrobiell sind.
  • Verbandmittel, die charakterisiert sind durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung im menschlichen Körper.
Verordnung von Verbandmitteln:
Verbandmittel sind
  • zu Lasten der GKV verordnungs- und erstattungsfähig
  • können produktbezogen unter Angabe der PZN rezeptiert werden
  • in der Arztsoftware gelistet
Verbandmittel
  • können zu Lasten der GKV verordnet werden und unterliegen dabei dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 106b SGB V.
  • fallen unter die Arzneimittel-/Verbandmittel-Richtgrößen (Budget) und sind als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig. Es gelten die Bestimmungen der jeweiligen KVen.
  • unterliegen nicht der Substitution (Aut-idem-Regelung) und auch nicht der Importquote.
  • Die Verordnung erfolgt auf dem Muster 16 – Formular.


Gemäß § 31 Abs. 1a SGB V werden Wundversorgungsprodukte durch der Arzneimittel-Richtlinie (Anlage Va) des Gemeinsamen Bundesausschusses in drei Kategorien unterschieden:

Teil 1
Produktgruppe zu Binden, Kompressen, Pflastern, Tupern, Watte, sogenannte eineindeutige Verbandmittel

Zu dieser Kategorie gehören klassische Verbandmittel, die bedecken und/oder aufsaugen, wie bspw. sterile und unsterile Verbandstoffe, Kompressionsbinden und Saugkompressen.

Teil 2
Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften

Auch als Verbandmittel verordnungsfähig sind »Produkte ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper, [die eine Wunde]
  1. feucht halten,
  2. Wundexsudat binden,
  3. Gerüche binden,
  4. ein Verkleben mit der Wunde verhindern (antiadhäsiv) beziehungsweise atraumatisch wechselbar sind,
  5. reinigen oder
  6. antimikrobiell sind.«
Teil 3
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung

Diese Verbandmittel gehören zu den Wundversorgungsprodukten und sind charakterisiert durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung im menschlichen Körper, weshalb der Haupteffekt nicht mehr auf den Funktionen eines Verbandmittels (Bedecken, Aufsaugen, Stabilisieren, Immobilisieren, Komprimieren) beruht.
Diese sonstigen Produkte zur Wundbehandlung sind ebenso verordnungsfähig und über die GKV abrechenbar.

vgl. § 31 Abs. 1a SGB V§ 106b SGB V
vgl. Arzneimittel-Richtlinie des G-BA
vgl. Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA
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