Cookie-Einstellungen

Zur fortlaufenden Verbesserung unserer Angebote nutzen wir den Webanalysedienst matomo.

Dazu werden Cookies auf Ihrem Endgerät gespeichert, was uns eine Analyse der Benutzung unserer Webseite durch Sie ermöglicht. Die so erhobenen Informationen werden pseudonymisiert, ausschließlich auf unserem Server gespeichert und nicht mit anderen von uns erhobenen Daten zusammengeführt - so kann eine direkte Personenbeziehbarkeit ausgeschlossen werden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit über einen Klick auf "Cookies" im Seitenfuß widerrufen.

Weitere Informationen dazu in unseren Datenschutzhinweisen.

 - Wundversorgung Einzelverordnung von Verbandmitteln

Artikel24.07.2023

© AdobeStock @dispicture Gemäß § 31 Abs. 1 und 1a SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Verbandmitteln sowie auf sonstige Produkte zur Wundbehandlung. Diese gehören zu den Medizinprodukten, die den Patient:innen unmittelbar zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können.

Zu Verbandmitteln gehören:

  • klassische Verbandmittel, die bedecken und/oder aufsaugen, wie bspw. sterile und unsterile Verbandstoffe, Kompressionsbinden und Saugkompressen.
  • Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften, die eine Wunde feucht halten, Wundexsudat und Gerüche binden, ein Verkleben mit der Wunde verhindern (antiadhäsiv) bzw. atraumatisch wechselbar sind, reinigen oder antimikrobiell sind.
  • Verbandmittel, die charakterisiert sind durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung im menschlichen Körper.

Verordnung von Verbandmitteln:
Verbandmittel sind

  • zu Lasten der GKV verordnungs- und erstattungsfähig
  • können produktbezogen unter Angabe der PZN rezeptiert werden
  • in der Arztsoftware gelistet

Verbandmittel

  • können zu Lasten der GKV verordnet werden und unterliegen dabei dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 106b SGB V.
  • fallen unter die Arzneimittel-/Verbandmittel-Richtgrößen (Budget) und sind als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig. Es gelten die Bestimmungen der jeweiligen KVen.
  • unterliegen nicht der Substitution (Aut-idem-Regelung) und auch nicht der Importquote.
  • Die Verordnung erfolgt auf dem Muster 16 – Formular.

Gemäß § 31 Abs. 1a SGB V werden Wundversorgungsprodukte durch der Arzneimittel-Richtlinie (Anlage Va) des Gemeinsamen Bundesausschusses in drei Kategorien unterschieden:

Teil 1
Produktgruppe zu Binden, Kompressen, Pflastern, Tupern, Watte, sogenannte eineindeutige Verbandmittel

Zu dieser Kategorie gehören klassische Verbandmittel, die bedecken und/oder aufsaugen, wie bspw. sterile und unsterile Verbandstoffe, Kompressionsbinden und Saugkompressen.

Teil 2
Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften

Auch als Verbandmittel verordnungsfähig sind »Produkte ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper, [die eine Wunde]

  1. feucht halten,
  2. Wundexsudat binden,
  3. Gerüche binden,
  4. ein Verkleben mit der Wunde verhindern (antiadhäsiv) beziehungsweise atraumatisch wechselbar sind,
  5. reinigen oder
  6. antimikrobiell sind.«

Teil 3
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung

Diese Verbandmittel gehören zu den Wundversorgungsprodukten und sind charakterisiert durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung im menschlichen Körper, weshalb der Haupteffekt nicht mehr auf den Funktionen eines Verbandmittels (Bedecken, Aufsaugen, Stabilisieren, Immobilisieren, Komprimieren) beruht.
Diese sonstigen Produkte zur Wundbehandlung sind ebenso verordnungsfähig und über die GKV abrechenbar.

vgl. § 31 Abs. 1a SGB V§ 106b SGB VExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
vgl. Arzneimittel-Richtlinie des G-BAExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
vgl. Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie des G-BAExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.

Ihr Kontakt zu uns

Service

News abonnieren

Sie möchten auf dem Laufenden bleiben?
Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter, E-Mail-Alerts zu unseren Themen oder Pressemeldungen.

Jetzt abonnieren

Das könnte Sie auch interessieren

  • Wundversorgung
    8. BVMed-Wunddialog: „Nutzenstudien benötigen andere Endpunkte als den vollständigen Wundverschluss“

    Dr. Willi Schnorpfeil, Geschäftsführer von „Value & Dossier“ in Eschborn, wies in seinem Einführungsvortrag darauf hin, dass durch das erforderliche Nutzenbewertungsverfahren beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“ faktisch von der Erstattung in der GKV ausgeschlossen werden, sofern kein Nutzennachweis nach den Kriterien des G-BA erbracht...

    Pressemeldung13.02.2024

    Mehr lesen
  • Wundversorgung
    Produkte zur Wundversorgung: G-BA nimmt Vorankündigungen von Beratungsanträgen entgegen

    Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nimmt bereits Vorankündigungen von geplanten Beratungsanträgen zur Aufnahme von Produkten zur Wundbehandlung in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie entgegen (den sogenannten „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“). Die Beratungen selbst können erst nach Inkrafttreten des Beschlusses vom 19. Oktober 2023 beantragt werden – hier regelt der G-BA das...

    Artikel06.12.2023

    Mehr lesen
  • Wundversorgung
    Verbandmittel-Erstattung: „Sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ bleiben bis Dezember 2024 uneingeschränkt erstattungsfähig

    Weiterführende Informationen gibt ein BVMed-Fachsheet zur "Wundversorgung 2024", das unter www.bvmed.de/positionen heruntergeladen werden kann. Die „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“ werden wie andere Produkte für chronische und schwerheilende Wunden mit dem Risiko oder Anzeichen einer lokalen Infektion verwendet. Für diese Produkte sind für die Erstattung durch die GKV ab Dezember...

    Pressemeldung05.12.2023

    Mehr lesen

Kommende Veranstaltungen

  • Wundversorgung
    Eine Stunde Wunde

    Sie kennen unser Gesprächsformat „Eine Stunde Wunde" bereits aus der virtuellen Welt: Expert:innen der Wundversorgung aus Pflege und Versorgung, aus Ärzteschaft und Wissenschaft, von Kostenträgern oder aus der Industrie tauschen sich hier zu wechselnden Themen aus.

    Gesprächsforumon-site
    Bremen | Raum Focke-Wulf im Congress Centrum Bremen (CCB), 16.05.2024 12:30 - 13:30 Uhr
    organizer: BVMed
    Schwerpunkt: Wundversorgung

    Zur Veranstaltung: „Eine Stunde Wunde” auf dem Bremer Wundkongress

Ihre Vorteile als BVMed-Mitglied

  • Organisation

    In über 80 Gremien mit anderen BVMed-Mitgliedern und Expert:innen in Dialog treten und die Rahmenbedingungen für die Branche mitgestalten.

  • Information

    Vom breiten Serviceangebot unter anderem bestehend aus Veranstaltungen, Mustervorlagen, Newslettern und persönlichen Gesprächen profitieren.

  • Vertretung

    Eine stärkere Stimme für die Interessen der Branche gegenüber politischen Repräsentant:innen und weiteren gesundheitspolitischen Akteur:innen erhalten.

  • Netzwerk

    An Austauschformaten mit anderen an der Versorgung beteiligten Akteur:innen, darunter Krankenkassen, Ärzteschaft oder Pflege teilnehmen.

Die Akademie

Von Compliance über Nachhaltigkeit bis hin zu Kommunikation. Unsere Akademie bietet der MedTech-Community eine Vielfalt an Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung an. Entdecken Sie unsere Seminare, Workshops und Kongresse.

Zu den Veranstaltungen