Hilfsmittel

Einzelverordnung von Hilfsmitteln

Die Einzelverordnung von Hilfsmitteln gemäß § 33 SGB V ermöglicht es Ärzt:innen, Hilfsmittel individuell und bedarfsorientiert zu verschreiben. Diese Verordnungsform berücksichtigt die spezifischen Bedürfnisse und gesundheitlichen Anforderungen jedes Patienten, so dass die Hilfsmittel maßgeschneidert und optimal an deren Situation angepasst sind.

Gemäß § 33 Abs. 1 SGB V sind Hilfsmittel sächliche medizinische Leistungen wie z. B.:
  • Körperersatzstücke und orthopädische Hilfsmittel,
  • Hörhilfen, Inkontinenzhilfen und Stomaartikel,
  • technische Produkte wie Applikationshilfen und Inhalationsgeräte.
Gesetzlich Versicherte haben einen Sachleistungsanspruch auf Hilfsmittel, wenn diese dazu dienen
  • den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder
  • einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
  • eine Behinderung auszugleichen.

Hilfsmittel können zu Lasten der GKV verordnet werden. Sie unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V, sind jedoch nicht budget- bzw. richtgrößenrelevant.
Die Verordnung erfolgt auf Muster 16; hierbei ist das Kennzeichen 7 anzukreuzen.

Grundsätzlich ist die Produktart entsprechend dem Hilfsmittelverzeichnis oder die 7-stellige Positionsnummer anzugeben. Begründet kann im Einzelfall ein konkretes Hilfsmittel (10-stellige Positionsnummer oder Produktname) verordnet werden.

Hilfsmittel sind getrennt von Arznei-, Verband- und Heilmitteln zu verordnen.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) führt das Hilfsmittelverzeichnis, in dem von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufgeführt sind. Das Verzeichnis ist nicht abschließend.

Hilfsmittel unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V (Wirtschaftliches Verordnen). Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106b SGB V finden im Hilfsmittelbereich jedoch keine Anwendung.

vgl. Hilfsmittel „Anspruch – Verordnung – Erstattung“
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