Arztpraxis

Einleitung: Abrechnung von Medizinprodukten im vertragsärztlichen Bereich

In Abhängigkeit von Anwendungszweck, Anwendungsort und Anwendenden werden Medizinprodukte im Zuge einer medizinischen Behandlung verschiedenen Leistungsbereichen und Budgets zugeordnet.

So lassen sich im Rahmen einer vertragsärztlichen Versorgung bspw. die Leistungskategorien Praxisbedarf, (sonstige) Sachkosten und Sprechstundenbedarf unterscheiden. Die Versorgung mit und Verordnung von Medizinprodukten kann auch in Form einer Einzelverordnung erfolgen.

Im Zuge der vertragsärztlichen Versorgung kommen regelmäßig Medizinprodukte zur Anwendung. Diese sind - als medizinische Sachkosten – dabei nur in Zusammenhang mit Leistungen des EBM abzurechnen.
Die Regelungen zur Erstattung von Materialkosten sind in den allgemeinen Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) im Kapitel I Nr. 7 enthalten oder in Zusatzverträgen der regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen).

Für die Zuordnung der Kostenerstattung ist folgende Reihenfolge zu berücksichtigen:

a) Praxisbedarf (Einmalhandschuhe, Einmalspritzen, etc.) (Kapitel I Nr. 7.1); bereits in EBM-Ziffer enthalten
b) Kostenpauschalen des Kapitel V Nr. 40 (EBM)
c) Sprechstundenbedarf
d) Einzelverordnung, z. B. arzneimittelähnliche Medizinprodukte, Hilfs- oder Verbandmittel.

In Abhängigkeit der jeweiligen KV-spezifischen Regelungen sind die Medizinprodukte, die nicht unter die Kategorien a bis d fallen, „als gesonderte Sachkosten“ gemäß der Sonderregelung des EBM Kapitel I Nr. 7.3 bzw. 7.4 abzurechnen.

vgl. KBV – Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)
vgl. Bundesmantelvertrag (BMV-Ä)
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