Nadelstichverletzungen
Schutz der Mitarbeiter - Neufassung der "Biostoffverordnung"
16.03.2014|
Im Juli 2013 ist die Neufassung der "Biostoffverordnung" in Kraft getreten. Sie regelt, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zu treffen hat, um Mitarbeiter vor Gefährdungen durch "Biostoffe" zu schützen. Das betrifft nicht nur medizinische Einrichtungen, sondern auch Medizintechnik-Unternehmen, in denen potenziell kontaminierte Retouren vom Anwender zurück genommen werden. Während medizinische Einrichtungen den Hygieneschutz der eigenen Mitarbeiter in Organisation und Management integriert haben, ist die Schnittstelle zum Lieferanten bei der Übergabe von Rückwaren meist weniger gut standardisiert. Eine Neuauflage der BVMed-Informationen über den Umgang mit Retouren soll hier Abhilfe schaffen und den Unternehmen gleichzeitig Hilfestellung bei der internen Umsetzung der Retourenbehandlung geben.
Mit der Biostoffverordnung werden auch die Anforderungen der EU-Richtlinie zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe oder spitze Instrumente in medizinischen Einrichtungen in nationales Recht umgesetzt. Eine Konkretisierung wird jedoch erst durch die Technische Regel TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" erfolgen. Damit werden Arbeitgeber in medizinischen Einrichtungen verpflichtet zu überprüfen, ob sichere Instrumente zum Schutz vor Nadelstichverletzungen verfügbar sind, und diese bereit zu stellen.
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