Körper Haut

Sonderform Unterdruck-Wundtherapie

Neben den hydroaktiven Wundauflagen gibt es mit der Unterdruck-Wundtherapie eine weitere innovative Methode der Wundversorgung. Bei der Unterdruck-Wundtherapie wird mit einer Pumpe ein dauerhafter Unterdruck auf die Wunde erzeugt und Wundsekret abgesaugt. Dabei wird die Wunde mit einem Schwamm oder einer Gaze abgedeckt und luftdicht verschlossen. Das Wundklima bleibt dabei feucht, der Druck verteilt sich gleichmäßig. Das führt zu einer schnelleren und besseren Heilung.

Die wichtigsten Effekte der Therapie sind die Induktion der Granulationsgewebeneubildung, die effektive Wundreinigung, die Ödemreduktion und der kontinuierliche Abtransport von Wundsekret. Die Vakuumtherapie verhindert eine Sekretion in den Verband, schafft eine geschützte Wundumgebung und bietet ein ideal feuchtes Wundmilieu.

Die Unterdruck-Wundtherapie wird insbesondere bei chronischen Wunden genutzt, die sich nur schwer schließen lassen. Aufgrund der Besonderheit der Behandlung ist sie derzeit noch nicht grundsätzlich erstattungsfähig und wird zumeist im stationären Bereich eingesetzt. Für den ambulanten Bereich benötigt der Betroffene eine Einzelfall-Genehmigung seiner Krankenkasse.
  • Weitere Artikel zum Thema
  • 8. BVMed-Wunddialog: „Nutzenstudien benötigen andere Endpunkte als den vollständigen Wundverschluss“

    Für die Erstattung der „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“ endet Anfang Dezember 2024 die Übergangsfrist. Um danach noch in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattungsfähig zu sein, müssen Hersteller gesonderte Nutzennachweise für die Produkte erbringen. Aber gerade bei der Behandlung chronischer Wunden sind die geforderten Nutzennachweise nicht einfach zu erbringen, so die Expert:innen des 8. BVMed-Wunddialoges. Die Teilnehmenden waren sich weitgehend einig, dass für diese Produkte als Nutzennachweis andere Endpunkte der Behandlung relevant sind als ausschließlich der vollständige Wundverschluss. Mehr

  • Produkte zur Wundversorgung: G-BA nimmt Vorankündigungen von Beratungsanträgen entgegen

    Der G-BA nimmt bereits Vorankündigungen von geplanten Beratungsanträgen zur Aufnahme von Produkten zur Wundbehandlung in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie entgegen (den sogenannten „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“). Die Beratungen selbst können erst nach Inkrafttreten des Beschlusses vom 19. Oktober 2023 beantragt werden – hier regelt der G-BA das Verfahren und die Gebührenordnung. Die Genehmigung dieses Beschlusses durch das Bundesministerium für Gesundheit steht derzeit noch aus. Mehr

  • Verbandmittel-Erstattung: „Sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ bleiben bis Dezember 2024 uneingeschränkt erstattungsfähig

    Die „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“ sind wie bisher bis Dezember 2024 in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattungsfähig, klärt der BVMed auf. Durch die gesetzlich verlängerte Übergangsfrist ändert sich bis dahin nichts in der Verordnungspraxis. Damit hat der Gemeinsame Bundesausschuss in den kommenden Monaten Zeit, mit Vorgaben zum Verfahren und zu den Evidenzanforderungen ein verlässliches und in der Praxis umsetzbares System zu etablieren. Mehr


©1999 - 2024 BVMed e.V., Berlin – Portal für Medizintechnik