Hilfsmittel
mit Sicherheitsmechanismus

BVMed-Infokarte zu Anspruch, Verordnung und Erstattung von Hilfsmitteln
Infokarte als PDF-Datei
Der Gesetzgeber hat mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) in 2019 den Anspruch auf Hilfsmittel mit Sicherheitsmechanismus geschaffen. Bei individuellem Bedarf sind diese somit – analog zu den weiteren Hilfsmitteln – verordnungsfähig und werden von den Krankenkassen finanziert.
Gesetzlicher Anspruch auf Sicherheitsprodukte
Nach § 33 Abs. 1 SGB V haben Versicherte einen Anspruch »auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen«.
Dieser Anspruch gilt, »wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen.«
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) konkretisiert diesen Anspruch in seiner Hilfsmittel-Richtlinie (HilfsM-RL) (1)
.
Hilfsmittel-Richtlinie: Verordnung von Sicherheitsprodukten
Nach § 6b Abs. 1 können Hilfsmittel mit Sicherheitsmechanismus verordnet werden, sofern diese Hilfsmittel medizinisch notwendig sind und die Versicherten bei den unter § 6b Abs. 2 definierten Tätigkeiten selbst nicht in der Lage sind, das Hilfsmittel anzuwenden und es hierfür der Tätigkeit einer dritten Person bedarf. Dies kann bspw. der Fall sein bei Versicherten mit
Dabei ist unerheblich, ob es sich bei der dritten Person um Angehörige oder Pflegepersonal, bspw. eines Pflegeheimes, handelt (2).
Mögliche Tätigkeiten, bei denen Nadelstichverletzungen angenommen werden können, sind folgende oder vergleichbare (3)
:
Wichtige Informationen für Ärzte zur Verordnung von Hilfsmitteln mit Sicherheitsmechanismus
Es besteht eine Zuzahlungspflicht für Versicherte nach Vollendung des 18. Lebensjahres für Hilfsmittel nach § 33 Abs. 8 i. V. mit § 61 SGB V (4)
+(5)
Zuzahlungen sind nach § 62 SGB V nur bis zur Belastungsgrenze zu leisten (6)
.
Hilfsmittelverzeichnis | Kategorien verordnungsfähiger Sicherheitsprodukte
Verordnungsfähige Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) erfasst (7)
. Folgende Kategorien für Hilfsmittel mit Sicherheitsmechanismus sind hier gelistet und bilden somit die Grundlage der Verordnung dieser Sicherheitsprodukte:
Sicherheits-Injektions- und Infusionskanülen
Sicherheits-Port-Kanülen
Sicherheits-PEN-Kanülen mit einseitiger Abschirmung (Injektionsseite)
Sicherheits-PEN-Kanülen mit doppelter Abschirmung
(Injektionsseite und Gewindeseite)
Sicherheitslanzetten
(1) vgl. HilfsM-RL des G-BA (15.02.2020)
(2) vgl. TrGr zum Beschluss der HilfsM-RL, 2.2, zu Absatz 1
(3) vgl. HilfsM-RL, § 6b Abs. 2
(4) vgl. § 33 Abs. 8 SGB V
(5) vgl. § 61 SGB V
(6) vgl. § 62 SGB V
(7) vgl. http//:www.gkv-spitzenverband.de