Kodex Medizinprodukte

MdB Luczak beim BVMed: "Wir wollen notwendige Kooperationen nicht behindern"

Korruptionsbekämpfungsgesetz

Der Gesetzgeber will mit dem "Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen" notwendige und politisch gewünschte Kooperationen nicht behindern. Das stellte der CDU-Bundestagsabgeordnete Dr. Jan-Marco Luczak, Stellvertretender Vorsitzender des Rechtsausschusses im Bundestag, auf dem BVMed-Gesprächskreis Gesundheit am 11. November 2015 in Berlin klar.
"Wir wollen die schwarzen Schafe erfassen, aber nicht notwendige Kooperationen verhindern", so Luczak. Das Bundeskabinett hatte den Gesetzentwurf im Juli 2015 beschlossen. Die erste Lesung im Bundestag findet am 13. November, die Expertenanhörung Anfang Dezember 2015 statt.


Zum Hintergrund des Gesetzes erläuterte Luczak, dass "ein klares Signal gegen Korruption" gesetzt und die festgestellte Lücke im Strafgesetzbuch geschlossen werden soll. "Nicht, weil es so viele Fälle sind, sondern weil es um einen hochsensiblen Bereich geht." Luczak geht es vor allem um das Vertrauen der Patienten: "Die Patienten sollen sich darauf verlassen können, dass Grundlage einer Entscheidung die medizinische Notwendigkeit ist." Deshalb müsse der Gesetzgeber einschreiten, wenn die Unabhängigkeit der Entscheidung gefährdet ist. Wichtig sei es, kein Sonderstrafrecht für Ärzte zu schaffen. Deshalb gehe es nicht nur um die Heilberufe, sondern auch um alle im Gesundheitsmarkt Tätigen, die eine staatliche Prüfung abgelegt haben, so der Rechtspolitiker.

Kritik der BVMed-Vertreter gab es vor allem an der zweiten Tatbestandsalternative des Verstoßes gegen berufsrechtliche Pflichten. Das nannte Luczak eine Art "Auffangtatbestand" für Ausnahmesituationen wie Monopole, wo kein Wettbewerb stattfindet. Luczak stellte klar, dass eine Verletzung der Berufsausübungspflichten alleine nicht für die Strafbarkeit ausreiche. Es müsse eine Unrechtsvereinbarung hinzukommen. Um das Verständnis der Staatsanwaltschaften für die Praxis in der Gesundheitswirtschaft zu fördern, sieht das Gesetz eine Regelung im SGB V zu einem "institutionalisierten Erfahrungsaustausch" der Leistungserbringer unter Einbeziehung der Staatsanwälte vor. Alle Beteiligten seien gefordert, aufzuklären und zu informieren. Luczak: "Ich weiß, dass der BVMed hier sehr aktiv ist." Der BVMed informiert unter anderem mit der Initiative "MedTech Kompass" (www.medtech-kompass.de) über die Prinzipien einer guten und transparenten Zusammenarbeit von Unternehmen mit medizinischen Einrichtungen.

Der BVMed fordert zur ersten Lesung des Gesetzes eine klare Abgrenzung zulässiger Kooperationen von strafbarem Verhalten. "Der Gesetzentwurf berücksichtigt nicht ausreichend das Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V), da sozial- und berufsrechtliche Kooperationen unter den Verdacht der Strafbarkeit gestellt werden könnten", so BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Joachim M. Schmitt. Nach Ansicht des BVMed sollte im Gesetz ausdrücklich erwähnt werden, dass Kooperationsverträge zwischen Angehörigen der Heilberufe und Dritten im Gesundheitswesen, die sozialrechtlich oder berufsrechtlich gewünscht und gefordert sind, nicht den Straftatbestand der Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen erfüllen, solange keine zusätzliche Unrechtsvereinbarung vorliegt. Das alleinige Vorhandensein eines Kooperationsvertrages dürfe nicht ausreichen, um einen Anfangsverdacht zu begründen.

Die ausführliche BVMed-Stellungnahme und ein zusammenfassendes Factsheet zum Gesetzesvorhaben können unter www.bvmed.de/positionen abgerufen werden.
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