Verbandmittel Erstattung
Neue BVMed-Infokarte informiert über die Verordnung und Erstattung von Verbandmitteln
11.05.2017|30/17|Berlin|
Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, informiert mit einer neuen Infokarte über die Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit von Verbandmitteln. Die Infokarte berücksichtigt dabei die neue Verbandmittel-Definition aus dem im April 2017 in Kraft getretenen Heil- und Hilfsmittel-Versorgungsgesetz (HHVG). Die Infokarte kann unter www.bvmed.de/infokarten heruntergeladen oder beim BVMed bestellt werden.
Verbandmittel sind Medizinprodukte und keine Arzneimittel. Nach der neuen Definition sind Verbandmittel „Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt insbesondere nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend eine Wunde feucht hält. Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren.“ Nach der Gesetzesbegründung entfällt die Verbandmitteleigenschaft nicht, wenn der Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen hat, die der Wundheilung dienen, beispielsweise indem er eine Wunde feucht hält, reinigt oder geruchsbindend bzw. antimikrobiell wirkt.
Alle Verbandmittel, die dieser Definition entsprechen, sind zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungs- und erstattungsfähig. Der BVMed weist in seiner Infokarte darauf hin, dass bis zu zwölf Monate nach Vorlage einer Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung die bisherigen Verordnungs- und Erstattungsregeln zu Lasten der GKV in Kraft bleiben. Der G-BA muss die Richtlinie bis spätestens April 2018 vorlegen.
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