Verbandmittel Definition

BVMed: Wundversorgung braucht Klarstellung | G-BA schließt bewährte Verbandmittel zur Versorgung von chronischen Wunden aus der Erstattung aus

Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) sieht nach über vier Jahren Diskussion über die Definition von Verbandmitteln und der Abgrenzung nicht unmittelbar erstattungsfähiger Wundversorgungsprodukte noch immer keine Lösung, die die medizinisch gebotene Versorgung von Patienten mit akuten und chronischen Wunden sicherstellt. „Wir warnen ausdrücklich vor den Nachteilen für Patienten mit akuten und chronischen Wunden, wenn der aktuelle Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Verbandmittel-Definition so bestehen bleibt“, so BVMed-Geschäftsführer Dr. Marc-Pierre Möll.

Der G-BA hat mit Beschluss vom 20. August 2020 erstattungsfähige Verbandmittel von so genannten sonstigen Produkten zur Wundbehandlung abgegrenzt. Danach sollen bestimmte antimikrobielle Wundauflagen weitgehend nur noch als Verbandmittel erstattungsfähig sein, wenn sie in der Wundauflage wirken – aber nicht an der Wundkontaktschicht oder in der Wunde. Das begründet der G-BA damit, dass ansonsten die Wundauflage nicht mehr – wie gesetzlich vorgesehen – „am“, sondern „im“ Körper wirken würde.

„Wie wir befürchtet haben, hat der G-BA keine praxistaugliche Lösung zur Abgrenzung von erstattungsfähigen Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung vorlegen können. Mit der jetzt getroffenen Regelung fallen bestimmte antimikrobielle Verbandmittel, die insbesondere für komplexe und infizierte Wunden genutzt werden, nach einer gesetzlichen Übergangsfrist von 12 Monaten aus der Erstattung, wenn nicht ein gesonderter Nutzennachweis über aufwändige Studien erbracht wird. Damit wird der Versorgungsanspruch der Patienten zukünftig massiv eingeschränkt“, kommentiert BVMed-Geschäftsführer Dr. Marc-Pierre Möll. „Die getroffene Regelung ist weder praxistauglich noch können wissenschaftliche Belege für eine solche Abgrenzung erbracht werden.“

Abgrenzung durch den G-BA praxisfern

Laut dem am 20. August veröffentlichten Beschluss des G-BA wird das „Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung“ (GSAV) vom August 2019 konkretisiert. Der Gesetzgeber wollte, dass Verbandmittel nicht pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch im menschlichen Körper wirken. Verbandmittel können aber beispielsweise antimikrobiell wirken oder metallbeschichtet sein. Eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise am Körper ist möglich und für die Wundversorgung häufig wichtig. Der G-BA grenzt mit seinem Beschluss nun bestimmte antimikrobielle Verbandmittel aus, auch wenn sie nur auf der Wunde wirken. Aus Sicht des BVMed entspricht die Abgrenzung des G-BA nicht dem wissenschaftlichen und medizinischen Standard. „Der genaue Wirkort einer zusätzlichen ergänzenden Eigenschaft einer Wundauflage lässt sich nicht immer exakt bestimmen. Deshalb ist beispielsweise der Wirkort der Metallbeschichtung kein taugliches Abgrenzungskriterium im Rahmen einer Entscheidung über die Erstattungsfrage einer Wundauflage“, so Möll.

Erstattung in Übergangszeit unverändert

Sollte die Abgrenzungsrichtlinie der ausstehenden rechtlichen Prüfung durch das Bundesgesundheitsministerium im Rahmen der Rechtsaufsicht standhalten, gilt eine einjährige Übergangsfrist, in der alle vor dem 11. April 2017 erstattungsfähigen Produkte dies auch weiterhin bleiben. „Wichtig für Ärzte und Patienten ist, dass sich in dieser Zeit nichts bei der bisherigen Verordnungs- und Erstattungspraxis ändert und die medizinisch notwendige Versorgung mit Verbandmitteln gewährleistet ist“, erläutert der BVMed.

Hintergrund

Mehr als 2,7 Millionen Menschen sind in Deutschland auf eine Versorgung mit bislang erstattungsfähigen Verbandmitteln angewiesen. Davon leiden rund 900.000 Menschen an chronischen Wunden. Sie benötigen dringend die hochmodernen Verbandmittel, die ihre Wirksamkeit auch bislang belegt haben. Das GSAV sollte durch eine Definition des Verbandmittelbegriffes Rechtssicherheit für alle Beteiligten schaffen. Aus Sicht des BVMed schafft der aktuelle G-BA-Beschluss keine eindeutige Klarheit in der Abgrenzung von erstattungsfähigen Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundversorgung, die auch aus medizinischer Sicht sinnvoll wäre.
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