Homecare

"Qualität der Hilfsmittelversorgung muss stärker im Markt überprüft werden"

Homecare-Management-Kongress von MedInform

Die Beteiligten an der Hilfsmittelversorgung wie Krankenkassen, Hersteller, Leistungserbringer und Patientenvertreter sehen in der aktuellen Hilfsmittelreform (Heil- und Hilfsmittel-Versorgungsgesetz – HHVG) viele gute Ansätze, die Qualität der Versorgung von Patienten mit Hilfsmitteln zu verbessern. Dafür muss aber die Einhaltung der vertraglichen Qualitätsvorgaben im Markt von den Krankenkassen stärker überprüft werden, so die Experten des 3. Homecare Management-Kongresses von MedInform am 1. Dezember 2016 vor rund 150 Teilnehmern in Berlin. MedInform ist der Informations- und Seminarservice des BVMed. Neben den aktuellen Gesetzesänderungen ging es dabei auch um die Frage, welche Rolle Homecare in komplexen Netzwerkstrukturen künftig einnehmen kann und sollte.

Zu den Inhalten der Hilfsmittelreform gehören die Überarbeitung und Aktualisierung des Hilfsmittelverzeichnisses (HMV), ein größerer Fokus auf Qualitätsaspekte bei Ausschreibungen, die Stärkung der Wahlmöglichkeit und der Information der Versicherten sowie die Weiterentwicklung des Präqualifizierungsverfahrens. Die Ziele der Reform wurden von allen Beteiligten unterstützt, bei der Frage der Umsetzung gab es unterschiedliche Bewertungen. "Wir brauchen vor allem verlässliche Rahmenbedingungen für alle Beteiligten an der Hilfsmittelversorgung", so Raimund Koch von Hartmann. Katrin Kollex von GHD sprach sich für verbindliche Qualitätskriterien bei Ausschreibungen aus. Dr. Siiri Doka von der BAG Selbsthilfe befürwortete ein Verbot von Ausschreibungen in komplexen Hilfsmittelbereichen mit hohem Dienstleistungsanteil. Carla Meyerhoff-Grienberger vom GKV-Spitzenverband verteidigte Ausschreibungen als eine Form der Vertragsanbahnung, allerdings müsse die Qualität der Versorgung besser überprüft werden. "Bessere Kontrolle der Ergebnisqualität in der Hilfsmittelversorgung und mehr Transparenz über die Ergebnisse", war auch die Hauptforderung der meisten Hilfsmittel-Unternehmen in der Podiumsdiskussion.


Rechtsanwalt Jörg Hackstein, Partner der Kanzlei Hartmann Rechtsanwälte, führte in die Inhalte der Neuregelungen der Hilfsmittelreform ein. Hintergrund der Reform seien die teilweise sehr negativen Folgen der Ausschreibungen von Krankenkassen. Dazu gehörten Qualitätsmängel in der Versorgung und steigende wirtschaftliche Aufzahlungen durch die Versicherten. "Viele Befürchtungen, die man vor zehn Jahren bei der Einführung von Ausschreibungen im Hilfsmittelbereich hatte, haben sich in der Praxis bewahrheitet", so Hackstein. Bei Ausschreibungen im Hilfsmittelbereich sollen die Krankenkassen bei ihren Vergabeentscheidungen künftig neben dem Preis auch qualitative Anforderungen an die Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienstleistungen berücksichtigen, die über die Mindestanforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses hinausgehen. Zudem werden die Krankenkassen verpflichtet, auch bei der Hilfsmittelversorgung, die auf dem Wege der Ausschreibung zustande gekommen ist, ihren Versicherten Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen aufzahlungsfreien Hilfsmitteln einzuräumen. Die Zielsetzung, Qualitätsaspekte und zusätzliche Anforderungen stärker zu berücksichtigen, sei richtig, "die Umsetzung ist aber nicht gelungen", so der Rechtsexperte. So definiere der Gesetzgeber beispielsweise nicht, wann ein "ungewöhnlich niedriger Preis" bei Ausschreibungsangeboten vorliegt. Problematisch sei das Spannungsverhältnis von Vergabe- und Sozialrecht. Beide Rechtsgebiete seien nicht aufeinander abgestimmt. So lasse das Vergaberecht Ausschreibungen mit dem alleinigen Zuschlagskriterium Preis zu. Zur Sicherung der Qualität der Hilfsmittelversorgung werden Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen eingeführt. Das HMV solle "aufgeräumt" und aktuell gehalten werden. Die Aufnahme von Hilfsmitteln und die Fortschreibung des HMV werden in einer Verfahrensordnung geregelt, die der GKV-Spitzenverband bis Ende 2017 zu beschließen hat.

Das HHVG sieht auch eine Definition für "Verbandmittel" vor. Ziel der Regelung ist es, dass Verbandmittel, die bedeckende oder aufsaugende Wirkung haben bzw. im klassischen Sinne Körperteile verbinden, weiterhin unmittelbar als Verbandmittel von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu erstatten sind. Sonstige Gegenstände zur Förderung der Wundheilung werden nicht unmittelbar von der GKV erstattet, sondern müssen in einem geregelten Verfahren vor dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) Wirksamkeitsnachweise erbringen.

Gernot Kiefer, Vorstand des GKV-Spitzenverbandes, warf zunächst einen kritischen Blick auf das HMV: "Wir können alle mit dem jetzigen Zustand des Hilfsmittelverzeichnisses in keiner Weise zufrieden sein." Verantwortlich dafür seien alle Beteiligten, nicht nur die Kassenseite. So müssten auch die Hersteller Veränderungen an Produkten mitteilen. Die vom Gesetz vorgesehene Mitteilungspflicht sei ein richtiges Vorgehen. Mit der Hilfsmittelreform würden geeignete Rahmenbedingungen geschaffen, um das HMV auf Basis einer Verfahrensordnung aktuell zu halten. Da die Anforderungen des Verzeichnisses in den Verträgen zu beachten seien, trage die Aktualisierung zu einem Versorgungsniveau nach dem anerkannten Stand von Medizin und Technik bei, so Kiefer. Er begrüßte die Beachtung von höherer Qualität in den Verträgen, "allerdings ist die Regelung zur Zuschlagserteilung dazu nicht geeignet und rechtssicher nicht umsetzbar". Kiefer unterstützte auch die verbesserten Informationen der Versicherten, die die Patientensouveränität und damit den Wettbewerb stärken würden. Die Versicherten werden zunehmend nach aufzahlungsfreien Versorgungsangeboten schauen. Zudem könnten künftig auch bei Ausschreibungsverträgen mehrere Leistungserbringer zum Zuge kommen. "Die vorgesehene Wahlfreiheit der Versicherten unter diesen Leistungserbringern stärkt den Qualitätswettbewerb, da die Leistungserbringer um Aufträge konkurrieren." Allerdings handele es sich um eine Kann-Vorschrift, so dass es von der Umsetzung der Krankenkassen abhängig sei, in welchem Ausmaß es bei Ausschreibungen zu Mehrpartnerverträgen komme, so Kiefer. Bei der Sicherung der Ergebnisqualität begrüßte Kiefer die Regelungen zur Auskunfts- und Dokumentationspflicht durch die Leistungserbringer. Kiefer: "Da die konkrete Ausgestaltung und der Umfang in den Verträgen konkretisiert werden kann, können bürokratiefreundliche Regelungen getroffen werden."

Anja Behr von der AOK Nordost unterstützte zahlreiche Neuregelungen der Hilfsmittelreform, beispielsweise die Fortschreibung und Aktualisierung des Hilfsmittelverzeichnisses, die Überwachung der Ergebnisqualität der Hilfsmittelversorgung und die Stärkung der Beratungs- und Informationsrechte der Versicherten. Die Regelungen zu den Ausschreibungen sind für die AOK Nordost kein Kernthema. "Wir haben uns eher auf die Beitrittsverträge fokussiert", so Behr. Behr betonte, dass die AOK Nordost beispielsweise beim "Vertrag saugende Inkontinenzhilfen" bereits bisher Qualitätsbestandteile festgeschrieben habe, beispielsweise Beratung, Auswahl des Produkts, Einweisung des Versicherten, Lieferung des Produkts und Dokumentation. Zusätzliche Qualitätsbestandteile sehen beispielsweise den Einsatz von qualifiziertem Fachpersonal vor. Eine Versichertenbefragung habe gezeigt, dass 98 Prozent der Versorgungen "individuell, bedarfsgerecht und aufzahlungsfrei" erfolgen. Mehrkosten gebe es in Einzelfällen auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherten und nach erfolgter schriftlicher Aufklärung. Zur nachhaltigen Sicherung der Ergebnisqualität in der Hilfsmittelversorgung führe die AOK Nordost regelmäßige Feedbackgespräche mit Vertragspartnern zur Optimierung der Verträge, der Versorgungsabläufe und der Zusammenarbeit. Auch künftig sei der Krankenkasse wichtig, eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten sicherzustellen und die mittelständischen Marktstrukturen auf Seite der Vertragspartner zu wahren.

Katrin Kollex vom Homecare-Unternehmen GHD begrüßte als Vertreterin der Hilfsmittel-Leistungserbringer die Ziele des Gesetzgebers, eine qualitätsgesicherte, zeitgemäße und transparente Hilfsmittelversorgung der Patienten sicherzustellen. Sie bemängelte aber, dass der Patientenanspruch auf die Hilfsmittelversorgung nach § 33 SGB V nach wie vor "viel zu eng" gefasst sei. Kollex: "Hier hätten wir uns eine Weiterentwicklung vom produkt- zum therapiebezogenen Ansatz gewünscht." Denn: "Produkt und Dienstleistung sind bei den heutigen ambulanten Therapien untrennbar miteinander verbunden. Der gesetzliche Anspruch des Patienten hat diesen Wandel noch nicht vollzogen." Im Ausschreibungsbereich spricht sich Kollex für verpflichtende Qualitätskriterien aus. Sie bedauerte, dass der Gesetzgeber bei den Zuschlagskriterien für Ausschreibungen die so genannten "40/60%-Regelung" relativiert habe. Im Gesetzentwurf heißt es, es könne von der Regelung abgewichen werden, wenn die "qualitativen Anforderungen der Liefer- und Dienstleistungen … erschöpfend in der Leistungsbeschreibung festgelegt sind". Diese Relativierung werde dazu führen, dass die zur Qualitätssicherung bei Ausschreibungen gedachte Regelung ins Leere laufen werde, befürchtet Kollex. Sie plädierte zudem dafür, dass Patientenrechte unabhängig von der Erkrankung für alle Patienten gelten müssten. Menschen, die Hilfsmittel benötigen, dürfen hinsichtlich ihrer Patientenrechte nicht schlechter gestellt werden als Menschen mit einer Krebserkrankung, die nach der aktuell diskutierten Arzneimittelreform (AMVSG) zukünftig auch bei Ausschreibungen – sogar bei bereits durchgeführten Ausschreibungen – weiterhin das Patientenrecht der freien Apothekenwahl haben sollen. Was für die Arzneimittelversorgung von Krebskranken gelte, müsse nach Ansicht von Kollex basierend auf dem Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 des Grundgesetzes auch für die Patienten gelten, die auf eine Hilfsmittelversorgung angewiesen sind. Ihr Fazit: "Auch im Hilfsmittelbereich müssen Patienten die freie Wahl des Leistungserbringers bekommen – unabhängig von Ausschreibungen."

Verlässliche Rahmenbedingungen für alle Beteiligten an der Hilfsmittelversorgung forderte Raimund Koch vom Hersteller Paul Hartmann. Es könne nicht sein, dass es im Bereich der aufsaugenden Inkontinenzhilfen bei einzelnen Krankenkassen Monatspauschalen von unter 15 Euro gebe. Hier sei die Politik gefordert gewesen und habe mit dem HHVG gehandelt. Die Überarbeitung und Aktualisierung des Hilfsmittelverzeichnisses nannte Koch einen "notwendigen Schritt zur Qualitätssicherung". Noch wichtiger sei das Vertragscontrolling als Bestandteil der Qualitätssicherung. Hier sei die Festlegung eines bundeseinheitlichen Verfahrens für alle Krankenkassen notwendig. Bei den Ausschreibungen plädierte Koch dafür, dass Krankenkassen über das HMV hinaus weitere Qualitätskriterien aufstellen können.

Nach Ansicht von Dr. Siiri Doka von der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen (BAG) enthält das HHVG für die Betroffenen "wichtige Weichenstellungen zur Verbesserung von Qualität und Verringerung von Aufzahlungen". Der Aspekt der Barrierefreiheit der Leistungsgewährung sei im Gesetz allerdings noch unzureichend abgebildet. Ein weiteres Anliegen der Selbsthilfe sei eine stärkere Transparenz des Prozesses der Bewilligung des Hilfsmittels. Bei der Präqualifizierung wünscht sich die BAG langfristig die Ausgestaltung zu einem Verfahren, "in welchem die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Leistungserbringer umfassend geprüft wird". Kurzfristig sei eine Festlegung der Anforderungen an die fachliche Qualifikation der unmittelbar an der Versorgung beteiligten Mitarbeiter erforderlich. Bei den Regelungen zu Ausschreibungen setzt sich die BAG für ein Verbot von Ausschreibungen in komplexen Hilfsmittelbereichen mit hohen Dienstleistungsanteilen aus. Unterstützt wird von der Selbsthilfe die Stärkung der Wahl- und Informationsrechte der Versicherten. "Perspektivisch sollte die unabhängige Beratung gestärkt werden", so Doka. Die BAG wünscht sich zudem eine gesetzliche Abgrenzung zwischen Methode und Hilfsmittel. Bei der Methodenbewertung müsse es kürzere Fristen geben.

In Parallelmodulen vertiefte der Homecare Management-Kongress am Nachmittag die Themen "Vernetzung" und "korruptionsfreie Zusammenarbeit".

Rolle von Homecare in komplexen Netzwerkstrukturen

Die gesetzlichen Neuerungen bleiben ein Tropfen auf den heißen Stein, wenn diese nicht mit einer verstärkten Vernetzung und einer verbesserten Kommunikation der beteiligten Akteure einhergehen. Nur ein ganzheitlicher Behandlungs- und Therapieansatz kann künftig den gewünschten Versorgungserfolg sicherstellen.

  • Annika Hinzel, Medizinprodukteberaterin und Pflegefachkraft beim Sanitätshaus Müller Betten, präsentierte ein Projekt zur Überleitung von Patienten mit Schmerzpumpen vom Krankenhaus in den häuslichen Bereich, insbesondere in einem ländlichen Gebiet. Dafür wurde ein multidisziplinäres Versorgungsnetzwerk von Kliniken, Hausärzten und Pflegediensten mit einheitlichen Zielvorgaben und einem einheitlichen Schmerzkonzept aufgebaut. Der Hilfsmittel-Lieferant ist im Netzwerk der Koordinator und stellt das Fall-Management sicher. Das Projekt läuft seit Frühjahr 2016.
  • Dr. Udo Richter, Geschäftsführer und Inhaber von n:aip Deutschland, zeigte die Potenziale eines hausarztzentrierten Versorgungsnetzwerks für alle beteiligten Akteure auf. Das Homecare-Unternehmen fungiert unter Wahrung der Therapiehoheit des Arztes als Hilfsmittel-Lieferant und "medizinischer Assistent". Transparenz im Netzwerk wird über eine Webakte sichergestellt. Zudem gibt es eine Haftungssicherheit für alle an der Versorgung Beteiligten.
  • Jana Künstner, Geschäftsführerin von VG medizinische Pfade, berichtete über den Aufbau des Geriatrienetzwerks "Geri-Net Wolgast" und die Erfahrungen mit geriatrischer Versorgung im Team. Der Homecare-Versorger ist gemeinsam mit Hausärzten, Pflegediensten und Klinikmitarbeitern fester Bestandteil des geriatrischen Netzwerkes. Das Netzwerk dient dem Austausch und der Wissensvermittlung in der Region. Größter Erfolgsfaktor ist die Kommunikation zwischen allen Beteiligten.

Wieviel Vernetzung geht zwischen Kooperation und Korruption?

Die Neuregelungen im Strafrecht (Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen – §§ 299a, b StGB) verunsichern derzeit viele Akteure im Gesundheitswesen.

  • Dr. Uwe Kraffel, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, ging auf die Zusammenarbeit aus Sicht der Ärzteschaft ein. Nach der Berufsordnung können sich Ärzte mit anderen zur kooperativen Berufsausübung zusammenschließen – auch beschränkt auf einzelne Leistungen. Der Kooperationsvertrag muss aber die Dokumentationspflicht, das Verbot der berufswidrigen Werbung und die Regeln zur Erstellung einer Honorarforderung beachten.
  • Carsten Clausen, Leiter Sozialrecht bei B. Braun, stellte klar, dass auch unter den neuen strafrechtlichen Bestimmungen Produktschulungen, die "allgemeine Klimapflege" und geringfügige Geschenke bei Fachkreisen sowie Rabatte für getätigte Geschäfte, eine angemessene Bewirtung bei Geschäftsessen sowie Sponsoring zulässig sind. Klar verboten und strafrechtlich relevant sind "erkaufte Bevorzugungen", um Patienten oder Verordnungen zu bekommen.
  • Josefine Köpf von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main verdeutlichte, dass die neuen Straftatbestände der §§ 299a und b StGB keine neuen Verbote enthalten, sie normieren lediglich eine strafrechtliche Sanktion für bereits verbotenes Verhalten. Das bedeute auch, dass sämtliche bislang zulässigen Leistungsbeziehungen bzw. Kooperationen auch nach Inkrafttreten der neuen Paragrafen uneingeschränkt zulässig bleiben. Sie sollten aber auf etwaige strafrechtliche Risiken hin überprüft werden. Kerntatbestandsmerkmal der neuen strafrechtlichen Regelungen ist die "Unrechtsvereinbarung". Eine Bevorzugung sei unlauter, "wenn sie geeignet ist, Mitbewerber durch die Umgehung der Regelungen des Wettbewerbs und durch Ausschaltung der Konkurrenz zu schädigen". Maßgeblich seien jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls. Für die Beurteilung der Lauterkeit sind die wettbewerbsrechtlichen und sozialrechtlichen Vorschriften und die hierzu ergangene Rechtsprechung maßgeblich, aber auch die Regelungen in den einschlägigen Berufsordnungen und Branchenkodizes.

Moderiert wurde der Kongress von der Rechtsanwältin Bettina Hertkorn-Ketterer und Wulf-Diethardt Rieck von pfm medical.

Hinweis an die Medien: Druckfähige Bilder zur Konferenz können unter www.bvmed.de/bildergalerien heruntergeladen werden.
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