Verbandmittel Definition

Neues BVMed-Infoblatt informiert über die Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit von Verbandmitteln

Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, informiert mit einem neuen Infoblatt über die Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit von Verbandmitteln. Nach der Änderung der Verbandmittel-Definition durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und der Beanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium hatte es hierzu Verwirrung gegeben. Der BVMed stellt klar: Alle Wundversorgungsprodukte, die bisher verordnungs- und erstattungsfähig waren, sind dies auch weiterhin. Auch Wundversorgungsprodukte, die ergänzend weitere Zusatzeigenschaften haben, sind weiterhin zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnungs- und erstattungsfähig. Das BVMed-Infoblatt, das unter www.bvmed.de/infokarten abgerufen werden kann, listet hierzu zahlreiche Produktbeispiele auf.

Zum Hintergrund: Der G-BA hatte am 19. April 2018 eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (Abschnitt P und Anlage Va – Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung) beschlossen. Davon sind in besonderem Maße Verbandmittel betroffen, die zusätzliche Eigenschaften haben, beispielsweise Verbandmittel, die antimikrobiell wirken. Das Gesundheitsministerium hat am 27. Juni 2018 Teile des Änderungsbeschlusses des G-BA beanstandet. Die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie tritt damit vorläufig nicht in Kraft. Das Ministerium argumentiert, dass der G-BA mit dem Beschluss eine selbstständige inhaltliche Eingrenzung des Verbandmittelbegriffs vorgenommen habe, für die es keine Ermächtigungsgrundlage gebe.

Wie geht es nun weiter? Der G-BA hat gegen die Teilbeanstandung des Ministeriums Rechtsmittel eingelegt und angekündigt, die Abgrenzungsrichtlinie nicht zu veröffentlichen. "Bis zu einer gerichtlichen Entscheidung vor dem Sozialgericht und der daraus folgenden Umsetzung der Abgrenzungsrichtlinie für Verbandmittel durch den G-BA ändert sich damit bei der Verordnung von Verbandmitteln für die Versicherten nichts. Die bisherige Erstattungspraxis und Zuordnung zu den Verbandmitteln bleibt erhalten. Die einjährige Übergangsfrist für sonstige Produkte zur Wundbehandlung tritt erst nach Veröffentlichung der Abgrenzungsrichtlinie durch den G-BA in Kraft", stellt der BVMed klar.

Zu den verordnungs- und erstattungsfähigen Verbandmitteln zählen beispielsweise:

  • Wundverbände, Wund- und Fixierpflaster
  • Binden und Verbände zum Fixieren, Stabilisieren, Immobilisieren und Komprimieren
  • Kompressen, Saugkompressen mit Superabsorber, Tupfer und Tamponaden
  • Verbandmull, Verbandzellstoff, Verbandwatte
  • Wundauflagen zur hydroaktiven Wundversorgung, deren Hauptwirkungen im Bedecken von Wunden und/oder Aufsaugen von Wundexsudat bzw. Blut bestehen
  • Geruchsbindende, antimikrobielle/Keime reduzierende oder proteaseninhibierende Wundauflagen
  • Hydrogele, konserviert und nicht-konserviert.
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