Arztpraxis
Neuer BVMed-Newsletter "MedTech ambulant" informiert über die Delegation ärztlicher Leistungen
22.01.2018|04/18|Berlin|
Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, informiert in seinem neuen Newsletter "MedTech ambulant" über die Delegation ärztlicher Leistungen. Neben den Rahmenbedingungen der Delegation stellt der Newsletter abrechnungsfähige Delegationsleistungen für Hausärzte vor, listet tatsächlich delegierbare Leistungen auf und gibt eine Übersicht zu den Gebührenordnungspositionen und der Vergütung. Der "MedTech ambulant"-Newsletter des BVMed kann unter www.bvmed.de/medtech-ambulant abgerufen werden.
Die Delegation ärztlicher Leistungen ist in der kassenärztlichen Versorgung durch § 28 Abs. 1 Satz 3 SGB V ermöglicht. Diese beinhaltet ärztlich angeordnete Hilfeleistungen, die Praxisassistenten in der hausärztlichen Praxis, in der Häuslichkeit des Patienten, in Alten- und Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen in Abwesenheit des Vertragsarztes auf dessen Anordnung erbringen.
Aktuelle Rechtsgrundlage für die derzeitigen Delegationsmodelle ist eine zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband geschlossene Vereinbarung. Sie regelt die fachlichen Anforderungen und welche ärztlichen Leistungen das nichtärztliche Personal erbringen darf. Die Leistungen sind beispielhaft in einem Katalog aufgeführt. Ausdrücklich wurde festgelegt, dass allein der Vertragsarzt entscheidet, ob und an wen er eine Leistung delegiert. Die Leistungen sind nicht mengenbegrenzt. Zusätzlich wurden auch für den fachärztlichen Bereich Delegationsleistungen in den EBM aufgenommen. Eine Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung ist erforderlich.
Hausärzte erhalten seit Januar 2017 mehr Geld, wenn sie eine Praxisassistentin beschäftigen. Weiterhin wurde die Vergütung der Hausbesuche durch nichtärztliche Praxisassistenten angehoben.
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