Verbandmittel Definition

"Keine Einschränkung bei der Verbandmittel-Definition!"

BVMed fordert zur GSAV-Anhörung

Der BVMed spricht sich auf der heutigen Verbändeanhörung zum "Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV)" gegen die vorgesehene Einschränkung bei der Verbandmittel-Definition aus. Verbandmittel, die pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweisen haben, sollten auch weiterhin unter die Verbandmitteldefinition fallen, so BVMed-Geschäftsführer Dr. Marc-Pierre Möll. Ansonsten fürchtet der Verband ebenso wie die Initiative Chronische Wunden (ICW) auf Ärzteseite eine deutlich schlechtere Versorgung von Menschen mit chronischen Wunden. Die BVMed-Stellungnahme zur GSAV-Anhörung kann unter www.bvmed.de/positionen abgerufen werden.

Der derzeitige GSAV-Entwurf sieht für § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V vor, dass Produkte, die pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweisen haben, nicht mehr unter die Verbandmitteldefinition fallen. "Diese erhebliche Einschränkung widerspricht der ursprünglichen Zielsetzung des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes (HHVG), die Verbandmittelversorgung eindeutig und mit positiven Folgen für die mindestens 900.000 Wundpatienten in Deutschland zu regeln", so der BVMed.

Von den derzeit rund 8.000 erstattungsfähigen Verbandmitteln würden nach Schätzung des BVMed damit bis zu 3.000 Verbandmittel aus der GKV-Patientenversorgung fallen. "Die Vielfalt der modernen Verbandmittel besteht, weil es viele unterschiedliche Wunden gibt und jeder Patient eine auf ihn und seine Bedürfnisse angepasste medizinisch notwendige Versorgung benötigt. Fällt mehr als ein Drittel der Produkte aus der Erstattung, ist insbesondere für Betroffene, die sich diese für die Therapie notwendigen Produkte finanziell nicht selbst leisten können, mit einer erheblichen Verschlechterung ihrer Versorgungssituation zu rechnen", heißt es in der BVMed-Begründung.

Mit der Ausgrenzung der pharmakologischen oder metabolischen Wirksamkeit fallen insbesondere Verbandmittel aus der Versorgung, die bei infizierten und mit multiresistenten Keimen belegten Wunden zum Einsatz kommen. "Damit besteht die Gefahr, dass in der Versorgung der Wunden auf Antibiotika zurückgegriffen wird, was wiederum die Entwicklung von resistenten Keimen fördert. Die Anwendung von Antibiotika widerspricht dem medizinischen Grundsatz, eine infizierte Wunde mit einer lokalen antimikrobiellen Therapie zu behandeln, um Antibiotika-Resistenzen zu vermeiden", argumentiert der BVMed. "Anders als Antibiotika führen antimikrobielle Wundverbände nicht zu Resistenzen und sind neben anderen keimreduzierenden Alternativen im Infektionsmanagement Standard für eine lokal begrenzte, hochwirksame sowie schnelle Therapie auch bei resistenten Stämmen." Aufgrund verminderter Behandlungsalternativen wären zudem vermehrte stationäre Behandlungen von Menschen mit akuten oder chronischen Wunden zu befürchten.

Das Fazit von BVMed-Geschäftsführer Dr. Marc-Pierre Möll: "Der BVMed sieht in der mit dem Kabinettsentwurf vorliegenden Verbandmitteldefinition wissenschaftlich einen erheblichen Rückschritt und hat starke Bedenken, dass diese geeignet ist, eine zeitgemäße, phasengerechte und medizinisch notwendige Wundversorgung auf dem aktuellen technisch-wissenschaftlichen Stand zu gewährleisten. Um Versorgungssicherheit für Wundpatienten zu schaffen und eine Versorgungslücke zu verhindern, halten wir die Rückkehr zur ursprünglichen Formulierung im Referentenentwurf vom 14. November 2018 daher für erforderlich."
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