Infektionsprävention
Einrichtungsbezogene Masernschutz-Impfpflicht gilt auch für MedTech-Branche | BVMed: „Unternehmen sollten schnellstmöglich den Masern-Impfschutz überprüfen“
24.06.2022|51/22|Berlin|

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Die Bundesregierung hat zum Schutz vor Ansteckung und Ausweitung der Masern-Krankheit das Masernschutzgesetz beschlossen, das ab dem 01. August 2022 in Kraft tritt. Demnach müssen Personen, die in Kliniken tätig sind und nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern nachweisen – ohne einen solchen Nachweis dürfen sie nicht in den Kliniken tätig werden.
Das Masernschutzgesetz betrifft auch Außendienst-Mitarbeiter:innen der MedTech-Unternehmen, die in Kliniken eingesetzt werden, erklärt der BVMed. Beispiele sind Medizinprodukteberater:innen oder Vertriebs-, Service- und Instandhaltungspersonal, und zwar unabhängig vom Kontakt zu Patient:innen. Homecare und die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln sind ebenfalls betroffen, sobald die Beschäftigten in Kliniken tätig werden, aber auch bei fachlich-inhaltlichen Überschneidungen mit Tätigkeiten eines ambulanten Pflegedienstes oder der ambulanten Intensivpflege. Dies gilt jedoch nicht für stationäre Alten- und Pflegeheime.
Der BVMed informiert die Mitarbeiter:innen seiner Mitgliedsunternehmen in einem ausführlichen Schreiben zu ihren Pflichten im Rahmen des Masernschutzgesetzes.
Zusammengefasst empfiehlt der BVMed allen MedTech- und Homecare-Unternehmen:
- Zeitnahe Information zur Masernschutz-Impfpflicht an die betroffenen Mitarbeiter:innen, damit diese bei Bedarf schnellstmöglich ihren Masern-Impfschutz auf den erforderlichen Stand bringen können, denn: Mit anderen Schutzimpfungen (beispielsweise für Corona) sind bestimmte Abstände im Impfschema zu wahren. Bei Erwachsenen müssen mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt worden sein, um von einer lebenslangen Immunität auszugehen.
- Masernschutz- oder Immunitäts-Nachweise, idealerweise Impfausweise, bis spätestens 30. Juli 2022 einfordern – für eine bessere Planung des operativen Betriebsablaufs.
- Datenschutz bei der Verarbeitung beachten: Keine Kopie oder Scan des Impfausweises anfertigen, lediglich den Impfstatus vermerken und nur für die Dauer der Tätigkeit der jeweiligen Mitarbeiter:innen erfassen.
- Informationen rechtzeitig an die von den jeweiligen Mitarbeiter:innen besuchte(n) Einrichtung(en) vorlegen.
- Bei Zweifeln an der Echtheit oder Richtigkeit des Nachweises unverzüglich das Gesundheitsamt benachrichtigen.
Möll: „An vorderster Stelle sollte immer das Wohl der Patient:innen stehen. Wir alle können und sollten unseren Beitrag zum Arbeits- und Infektionsschutz leisten.“
Der BVMed repräsentiert über 240 Hersteller, Händler und Zulieferer der Medizintechnik-Branche sowie Hilfsmittel-Leistungserbringer und Homecare-Versorger. Die Medizinprodukteindustrie beschäftigt in Deutschland über 235.000 Menschen und investiert rund 9 Prozent ihres Umsatzes in Forschung und Entwicklung. Der Gesamtumsatz der Branche liegt bei über 34 Milliarden Euro, die Exportquote bei 66 Prozent. Dabei sind 93 Prozent der MedTech-Unternehmen KMU. Der BVMed ist die Stimme der deutschen MedTech-Industrie und vor allem des MedTech-Mittelstandes.