Verbandmittel Definition

BVMed zur Verbandmittel-Definition im GSAV: Gesetzentwurf ist riskant für Patienten mit akuten und chronischen Wunden – Kehrtwende beim GSAV schafft Unsicherheit in der Versorgung von Wundpatienten

Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) warnt vor den Konsequenzen der Umsetzung des Kabinettsentwurfs zum Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) für den Bereich der Wundversorgung. "Für Patienten mit akuten und chronischen Wunden würde die aktuelle Änderung der Verbandmittel-Definition mit Sicherheit eine Verschlechterung der medizinischen Versorgung mit sich bringen", sagt BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Joachim M. Schmitt. Der BVMed setzt sich daher für die ursprüngliche Formulierung aus dem Referentenentwurf ein.

Im Kabinettsentwurf zum GSAV wurde die Verbandmitteldefinition neu gefasst. Danach wird zwischen einer Hauptwirkung und zusätzlichen Wirkungen von Verbandmitteln unterschieden, die weiterhin durch die Wirkungsweise und den Wirkungsort von bestimmten Eigenschaften eingeschränkt werden. Diese Zusatzwirkungen dürfen demnach nicht pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch sein und im menschlichen Körper stattfinden. Die aktuelle Fassung des Gesetzentwurfs widerspricht damit dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers mit dem Hilfsmittel-Reformgesetz HHVG, die Verbandmittelversorgung eindeutig und mit positiver Wirkung für die Wundpatienten zu regeln. "Diese unerwartete Kehrtwende gefährdet die Erstattungsfähigkeit und Versorgungssicherheit", so der BVMed.

Aus Sicht des BVMed bedeutet der jetzige Entwurf, dass Verbandmittel mit Zusatzwirkungen, die pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch im menschlichen Körper stattfinden, die in der Wundversorgung dringend benötigt werden, künftig nicht mehr ohne aufwendige Nachweise erstattungsfähig wären. Somit stünden zahlreiche Produkte, zum Beispiel bestimmte Verbandmittel mit antimikrobieller Wirkung, Patienten und verordnenden Ärzten in der Regelversorgung nicht mehr zur Verfügung.

Die Einschränkungen für Produkte, die pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch im menschlichen Körper wirken, schaffen weder Rechtssicherheit noch eine eindeutige Abgrenzung einzelner Produkte. "Mit dieser Regelung würde ein nicht absehbarer Teil der benötigten Produkte, die sich zum Teil seit Jahrzehnten in der Wundversorgung bewährt haben, nicht mehr wie bisher als Verbandmittel von den Krankenkassen bezahlt werden. Das wäre auch wissenschaftlich ein erheblicher Rückschritt", sagt Schmitt. Zu befürchten wäre auch eine vermehrte stationäre Behandlung von Menschen mit chronischen Wunden sowie ein erhöhter Einsatz von Antibiotika – was im Widerspruch zum "10-Punkte Plan zur Bekämpfung resistenter Erreger" des Bundesgesundheitsministeriums stünde.

Um die Versorgungsqualität und -sicherheit zu gewährleisten, setzt der BVMed darauf, die ursprüngliche Formulierung aus dem Referentenentwurf wieder in den Kabinettsentwurf aufzunehmen, mit der eine eindeutige Abgrenzung von Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundversorgung auf Basis einfacher Wirkweisen möglich war.

Zum Hintergrund: In Deutschland sind mehr als 2,7 Mio. Menschen auf eine Versorgung mit bislang erstattungsfähigen Verbandmitteln angewiesen, etwa 900.000 leiden an chronischen Wunden. Sie sind auf die Versorgung mit bestimmten Verbandmitteln angewiesen. In den vergangenen Jahren gab es Unklarheiten darüber, welche Wundversorgungsprodukte als Verbandmittel gelten und damit erstattungsfähig sind. Das GSAV sollte durch eine Definition des Verbandmittel-Begriffes Rechtssicherheit für alle Beteiligten schaffen.
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