Erstattung Hilfsmittel

BVMed: "Verbindliche Rahmenempfehlungen müssen Hilfsmittelverträge entbürokratisieren"

Leistungserbringer-Verbände beantragen Schiedsverfahren

Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, erwartet von dem Schiedsverfahren zu den Rahmenempfehlungen zur Verwaltungsvereinfachung in der Hilfsmittelversorgung eine stärkere Verbindlichkeit der Vorgaben sowie eine deutliche Reduzierung des bürokratischen Aufwandes für die Hilfsmittel-Leistungserbringer. "Die formalen Vorgaben an Hilfsmittelverträge sind in den letzten Jahren deutlich komplexer geworden und kaum noch umzusetzen. Wir brauchen hier einheitliche Vorgaben, um Prozesse deutlich zu vereinfachen", so BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Joachim M. Schmitt.

Maßgebliche Leistungserbringer-Verbände hatten Ende Januar 2019 einen Antrag auf Eröffnung eines Schiedsverfahrens gestellt. Hintergrund ist, dass § 127 Abs. 6 SGB V die Erstellung gemeinsamer Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln vorsieht. Zwischen dem GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer konnte jedoch trotz sechs Verhandlungsrunden keine Einigung erzielt werden. Kernstreitpunkte waren dabei die Fragen, welche Verbindlichkeit die Rahmenempfehlungen am Ende für die einzelnen Krankenkassen haben und welche Themen regelungsfähig sind.

Seit der Einführung des Vertragssystems in § 127 SGB V mit dem GKV-WSG im Jahr 2008 ist die Anzahl der Verträge für Hilfsmittelversorgungen stark gestiegen. Die formalen Vorgaben sind dabei deutlich komplexer geworden. Verträge enthalten inzwischen beispielsweise dezidierte Vorgaben zu Genehmigungsverzicht und -pflicht, zur Form der Genehmigung und zur Abrechnung sowie Formulare für die Dokumentation der Versorgung, der Einweisung und der Beratung. Die Vorgaben und Formulare unterscheiden sich dabei oftmals von Krankenkasse zu Krankenkasse. Bei einer dreistelligen Zahl an Krankenkassen bedeutet dies einen erheblichen administrativen Aufwand.

"Leistungserbringer stehen vor der Herausforderung, dass die Umsetzung dieser Vorgaben kaum noch im Alltag der Versorgung handhabbar ist", heißt es in dem Antrag auf Eröffnung des Schiedsverfahrens. "Die Gefahr von Formfehlern ist daher exorbitant gestiegen – und dies vor dem Hintergrund einer durchaus restriktiven Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die höchste Anforderungen an die Sorgfalt der Leistungserbringer in Bezug auf die Einhaltung von gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben stellt."

Weiter heißt es: "Die Leistungserbringer benötigen in Bereichen, die keine Wettbewerbsrelevanz haben (also insbesondere in Bereichen, die rein administrativen Zwecken dienen) eine (verbindliche) Vereinheitlichung der Vorgaben für die Hilfsmittelversorgung. Nach Auffassung der Leistungserbringer dient die Regelung in § 127 Abs. 6 SGB V genau diesem Zweck. Eine verbindliche Wirkung der Vereinbarung ist dabei zwingend erforderlich."
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