Verbandmittel Verordnung

BVMed stellt klar: "Aut idem"-Importregelung bei Arzneimitteln gilt nicht für Verbandmittel

Die "Aut idem"-Importregelung im Arzneimittelbereich, nach der der Apotheker ein verordnetes Arzneimittel gegen ein anderes, wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen darf, gilt nicht für Verbandmittel. Darauf weist der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, in seinem neuen "MedTech ambulant"-Newsletter zur Verordnung von Verbandmitteln hin. "Das bedeutet, dass der Arzt unter Angabe der PZN-Nummer zur Erreichung des Therapieziels ein konkretes Produkt verordnen darf. So stellt er sicher, dass der Patient das Produkt bekommt, wofür sich der Verordner entschieden hat, da bei einer PZN-genauen Verordnung weder eine Substitutionspflicht, noch eine Pflicht der abgebenden Stelle besteht, auf Importe oder Parallelanbieter umzustellen", heißt es in dem BVMed-Newsletter, der unter www.bvmed.de/medtech-ambulant abgerufen werden kann.

Sowohl die Regelungen im Arzneimittel-Versorgungsgesetz GSAV als auch die Vereinbarungen des Rahmenvertrags beziehen sich ausschließlich auf Arzneimittel. Die im § 31 SGB V geregelten Produkte wie Verbandmittel, Blutzuckerteststreifen oder bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung fallen nicht hierunter, stellt der BVMed klar. Eine gesetzliche Vorgabe zur Abgabe von Verbandmitteln nach Importquote besteht daher nicht.

Die BVMed-Experten befürchten negative Auswirkungen auf die Patientenversorgung und die Patientensicherheit, falls Leistungserbringer künftig zunehmend mit Importen versorgen. So bestehe die Gefahr, dass die notwendigen Rahmenbedingungen wie Lagerungsbedingungen, Lieferkontinuität, Versorgungssicherheit, Beratung und Schulung oder Rückruf-Management nicht mehr gewährleistet werden können.
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