Verbandmittel Verordnung
BVMed informiert: Moderne Wundversorgungsprodukte sind weiterhin erstattungsfähig
Umsetzung des HHVG für Verbandmittel
02.11.2017|78/17|Berlin|
Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, hat darauf hingewiesen, dass moderne Wundversorgungsprodukte weiterhin uneingeschränkt erstattungsfähig sind. "Die neuen gesetzlichen Regelungen im Bereich der Verbandmittel sehen Übergangsfristen bis Ende April 2019 vor. Bis dahin ändert sich an der derzeitigen Verschreibungspraxis für Ärzte erst einmal gar nichts", stellte BVMed-Verbandmittelexpertin Daniela Piossek klar. Hintergrund der Klarstellung ist, dass die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Hessen ihre Ärzte derzeit irreführend über die Erstattung von bestimmten Verbandmitteln informiert.
Nach Ansicht des BVMed stellt die KV in einem Rundschreiben ("info.pharm spezial" Nr. 3) die Änderungen des neuen Heil- und Hilfsmittel-Versorgungsgesetzes (HHVG) nur unvollständig dar. Bei der Darstellung der zukünftigen Anforderungen und die noch ausstehende Abgrenzung der Verbandmittel zu ähnlichen Medizinprodukten werde der Eindruck erweckt, als seien moderne Wundversorgungsprodukte derzeit nicht erstattungsfähig. Das sei irreführend und verunsichere Ärzte und Patienten, so der BVMed. Darüber hinaus sei die Aussage in dem Informationsschreiben nicht zutreffend, dass Verbandstoffe mit Zusatzeigenschaften künftig ihren Nutzen nachweisen müssten, um erstattungsfähig zu sein. "In der Gesetzesbegründung ist eindeutig erläutert, dass die Verbandmitteleigenschaft gerade nicht entfällt, wenn eine weitere, ergänzende Wirkung besteht, die der Wundheilung dient", stellt Piossek klar.
In Deutschland leiden etwa 900.000 Menschen an chronischen Wunden. Sie sind auf die Versorgung mit bestimmten Verbandmitteln angewiesen. In den vergangenen Jahren gab es Unklarheiten darüber, welche Wundversorgungsprodukte als Verbandmittel gelten und damit erstattungsfähig sind. Das neue Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) hat durch eine Definition des Begriffes Rechtssicherheit geschaffen. Die neue Definition schließt weitgehend alle heute etablierten Verbandmittel ein, die in der medizinischen Praxis täglich zur Patientenversorgung eingesetzt werden – also auch bestimmte hydroaktive Verbandmittel für chronische Wunden. Ärzte können diese derzeit wie gewohnt weiter verordnen. Das HHVG legt fest, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) spätestens bis zum 30. April 2018 Verbandmittel von sonstigen Produkten der Wundbehandlung abzugrenzen hat. Diese sonstigen verbandmittelähnlichen Medizinprodukte können wiederum bis zu zwölf Monate nach Bekanntwerden der Abgrenzungsbestimmungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Mit dieser gesetzlichen Übergangsregelung ändert sich bis voraussichtlich Ende April 2019 nichts an der bisherigen Verordnungspraxis.
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