Ausschreibungen
BVMed hält "Open-House-Modell" für unzulässig und spricht sich für Verhandlungsverträge aus
Hilfsmittelversorgung
09.05.2017|29/17|Berlin|
Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, hält „Open-House-Verträge“ von Krankenkassen in der Hilfsmittelversorgung für unzulässig. Die Krankenkassen dürften nicht durch einseitige Vorgaben von Vertragsinhalten den Willen des Gesetzgebers durch die gerade erst verabschiedete Hilfsmittelreform (HHVG) konterkarieren, kritisiert BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Joachim M. Schmitt. Der BVMed spricht sich für Verhandlungsverträge als erste Option in der Hilfsmittelversorgung aus, um eine qualitative Versorgung der Patienten mit Hilfsmitteln sicherzustellen.
Zum Hintergrund: Das „Heil- und Hilfsmittel-Versorgungsgesetz“ (HHVG) ist mit verschärften Rahmenbedingungen und erhöhten Qualitätsanforderungen im Ausschreibungsbereich im April 2017 in Kraft getreten. Gleichzeitig hat ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 21. Dezember 2016 zum Vergaberecht die Krankenkassen stark verunsichert. Einige Krankenkassen interpretieren das Urteil so, dass auch im Hilfsmittelbereich künftig nur noch Ausschreibungen oder Beitrittsverträge nach Open-House-Modell erfolgen müssen. Nur diese erfüllten – so die Auffassung der Krankenkassenjuristen – die vergaberechtlichen Anforderungen. Das Open-House-Modell bedeutet die einseitige Vorgabe der Vertragsinhalte und -preise ohne Möglichkeit der Verhandlung.
Die Rechtsexperten des BVMed und seiner Mitgliedsunternehmen halten die Auslegung der Krankenkassen zum Urteil des OLG Düsseldorf für nicht korrekt. Verträge nach § 127 Abs. 2 und 2a SGB V, die auf Grundlage vorheriger Verhandlungen zustande kommen und denen dann alle geeigneten Leistungserbringer beitreten können, seien als „lex specialis“ des Hilfsmittelbereichs explizit rechtskonform und weiterhin zulässig. Das bedeute gleichzeitig, dass Open-House-Verfahren im Bereich der Hilfsmittel nicht angewendet werden dürften, so die BVMed-Experten.
Ohne das Mitverhandlungsrecht der betroffenen Hilfsmittel-Leistungserbringer bestehe zudem die Gefahr, dass Versorgungsabläufe vertraglich vorgegeben werden, die mit den Strukturen und Abläufen in den Betrieben nicht vereinbar seien und zu administrativen Mehrkosten führen. „Die derzeitigen Aktivitäten der Krankenkassen hinsichtlich der Anwendung von Open-House-Verträgen im Hilfsmittelbereich müssen daher eingestellt werden“, so Schmitt.
Hinweis an die Medien: Zu dem OLG-Beschluss vom 21.12.2016 kann unter
www.bvmed.de/openhouse ein BVMed-Informationspapier heruntergeladen werden.
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