Verordnung und Erstattung
Welche Auswirkungen haben die Neuregelungen auf Verordnung und Erstattung?
Verbandmittel bleiben auch künftig verordnungs- und erstattungsfähig.Dies gilt ebenfalls für »sonstige Produkte zur Wundbehandlung«, sofern deren Nutzen mit einem entsprechenden Nachweis belegt ist. Bis zum 01.12.2023 (36-monatige Übergangsfrist) bleiben diese verordnungs- und erstattungsfähig und bis zu diesem Stichtag besteht die Möglichkeit, den Nutzennachweis für »sonstige Produkte zur Wundbehandlung« zu erbringen – sofern diese vor dem 01.12.2020 in die Versorgung eingeführt wurden.
Verbandmittel sowie die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung werden weiterhin über das Muster 16 – Formular verordnet.(1) Maximal drei verschiedene Produkte können auf einem Rezept verordnet werden.
(1) Muster 16 ist vorgesehen für die Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln sowie Hilfsmitteln mit Ausnahme von Seh- und Hörhilfen. Ebenso gilt das Verordnungsformular für patientenbezogenen Sprechstundenbedarf.
Siehe auch | KBV online | Hinweise zur Verordnung