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 - Gefäße Hilfsmittel zur Kompressionstherapie

Artikel11.12.2014

© medi GmbH & Co. KG Die Kompression mit Kompressionsverbänden und medizinischen Kompressionsstrümpfen wird bei venös und lymphatisch bedingten Beschwerden und Krankheitsbildern zur Therapie und Prophylaxe eingesetzt. Für eine effektive und sichere Kompressionsbehandlung sind die Indikation, die Anlagetechnik von Verbänden bzw. ein gut sitzender Kompressionsstrumpf sowie Kontraindikationen, z. B. dekompensierte Herzinsuffizienz oder schwere periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK), zu beachten.

Ziel der Kompression ist ein beschleunigter venöser und lymphatischer Rückstrom durch Reduzierung des Gefäßquerschnittes und eine Verbesserung der Venenklappenfunktion bei Varikose. Durch die Kompression wird der Gewebedruck erhöht, die kapilläre Filtration eingeschränkt und die Reabsorption gesteigert. Die Kompressionstherapie ist damit die Basisbehandlung aller phlebologischen und lymphologischen Krankheitsbilder. Durch fehlerhaft angelegte Kompressionsverbände oder schlecht sitzende Kompressionsstrümpfe kann es zu Schmerzen, Einschnürungen und Druckschäden an Haut und Nerven kommen.

Wann werden Kompressionsverbände und Strümpfe eingesetzt?

Bei akuten Krankheitsbildern sowie bei ausgeprägter Schwellung empfiehlt es sich, die Kompression initial mit Verbänden durchzuführen. Bei der chronisch venösen Insuffizienz wird der Kompressionsverband vorwiegend am Unterschenkel angelegt, da hier die Auswirkung der Insuffizienz am größten ist. Zudem sind die Mobilisation und die Compliance des Patienten bei Unterschenkelverbänden besser als bei Oberschenkelverbänden.

Bei der oberflächlichen und tiefen Venenthrombose richtet sich die Höhe des Verbandes nach der Ausdehnung der Schwellung und den Beschwerden. Ist die Schwellung abgeklungen, kann ein medizinischer Kompressionsstrumpf angepasst werden. Kompressionsverbände erreichen eine Entödematisierung ‒ medizinische Kompressionsstrümpfe erhalten das Ergebnis.

Verordnung und Einsatz von Kompressionsstrümpfen

Medizinische Kompressionsstrümpfe sind als Hilfsmittel zu Lasten der GKV verordnungsfähig. Sie sind in der Produktgruppe 17 "Kompressionstherapie" des Hilfsmittelverzeichnisses aufgeführt.

Bei der Verordnung sollten folgende Überlegungen angestellt werden:

  • Ist der Patient in der Lage, selbstständig die Kompressionsbehandlung durchzuführen oder benötigt er Hilfe durch Angehörige oder Pflegedienste?
  • Welche Kompressionsklasse ist erforderlich?
  • Wie lang muss der Strumpf sein?
  • Welche Befestigung ist erforderlich?
  • Reicht ein Konfektionsstrumpf aus oder ist eine Maßanfertigung erforderlich?
  • Sind das zu behandelnde Krankheitsbild und die Beinform für rundgestrickte medizinische Kompressionsstrümpfe geeignet oder sind flachgestrickte Materialien indiziert?
  • Sind An- bzw. Ausziehhilfen erforderlich?

Es gibt vier Kompressionsklassen (KKL) für Beinkompressionsstrümpfe:
© BVMed Bild herunterladen

Für Armkompressionsstrümpfe gelten die Kompressionsklassen I - III.

Eine starre Zuordnung einer Kompressionsklasse zu einer Diagnose ist nicht sinnvoll. Die Strumpfart und Stärke des erforderlichen Andruckes (Kompressionsklasse) sind abhängig von der Diagnose, Lokalisation der Abflussstörung und dem klinischen Befund.

Indikationsbeispiele:

Bei beginnendem postthrombotischen Syndrom (PTS) reicht meist eine Kompressionsklasse II aus, während bei schwereren Stadien eine höhere Kompressionsklasse und kurzzügige Materialien erforderlich sind. Bei einer Varikose ohne ausgeprägte Ödembildung kann auch eine Kompressionsklasse I zur Beseitigung der Beschwerden führen, während bei fortgeschrittenem Ödem und Hautveränderungen eher eine höhere Kompressionsklasse erforderlich wird.

Bei beginnendem Lymphödem (Stadium I) reicht häufig eine Kompressionsklasse II, während im Stadium III meist ein höherer Anpressdruck der Kompressionsklasse IV notwendig ist.

Ist der Patient physisch nicht in der Lage, einen Kompressionsstrumpf der hohen Kompressionsklasse III bzw. IV selbstständig anzuziehen, ist alternativ das Übereinandertragen von Kompressionsstrümpfen niedrigerer Kompressionsklassen zu empfehlen. Siehe hierzu auch Hinweise in der Produktgruppe 17 des Hilfsmittelverzeichnisses, in der explizit auf die Leitlinien in der Phlebologie (AWMF-Leitlinien-Register Nr. 37/004) und der Lymphologie (AWMF-Leitlinien-Register Nr. 58/001) verwiesen wird. Quelle: Merkblatt der eurocom e. V.

Ein BVMed-Informationsblatt zu den Unterschieden von medizinischen Kompressionsstrümpfen, medizinischen Thromboseprophylaxestrümpfen und Stützstrümpfen steht als Download unter www.bvmed.de (Publikationen/Gesundheitsversorgung) bereit.

Verordnungshinweise

Die ärztliche Verordnung von medizinischen Kompressionsstrümpfen muss auf einem Verordnungsblatt Muster 16 erfolgen. Auf das Rezept gehören folgende verpflichtende Angaben:

  • Ankreuzen des Feldes Nummer 7 (Hilfsmittel),
  • genaue Indikation/Diagnose (ICD-10-Code),
  • Hilfsmittelnummer (7-Steller) und Bezeichnung des Hilfsmittels,
  • Anzahl der Strümpfe/Strumpfhosen (1 Paar oder 1 Stück),
  • erforderliche Kompressionsklasse (KKL I bis KKL IV),
  • Strumpftyp (Wadenstrumpf AD, Halbschenkelstrumpf AF, Schenkelstrumpf AG, Kompressionsstrumpfhosen AT) und
  • Art der Fußspitze (offen oder geschlossen).

Weitere Vermerke auf der Verordnung können erforderlich sein, z. B. Maßanfertigung, Zusatz flachgestrickt, Art der Befestigung (Haftband, Hüftbefestigung, Hautkleber), Wechselverordnung, An- und Ausziehhilfe erforderlich sowie Zusätze (Leibteil mit Kompression, Reißverschluss, Pelotten, Hosenschlitz etc.).

Dem Patienten steht aus hygienischen Gründen bei der Erstverordnung ein zweites Paar zum Wechseln zu. In der Folgeversorgung dürfen Kompressionsstrümpfe immer nur in einfacher Stückzahl bzw. paarweise verordnet werden. In der Regel erfolgt eine Neuverordnung halbjährlich. Die Verordnung von medizinischen Kompressionsstrümpfen und anderen Hilfsmitteln ist nicht richtgrößenrelevant.

Quelle: MedTech ambulant Newsletter des BVMed vom 11. Dezember 2014

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