DKI-Gutachten zur DRG-Innovationsklausel

Das Deutsche Krankenhausinstitut (DKI) legte im Auftrag des Bundesverbandes Medizintechnologie (BVMed) im November 2009 das Gutachten "Anspruch und Realität von Budgetverhandlungen zur Umsetzung medizintechnischer Innovationen" vor.

Ergebnis: Der Innovationstransfer von Medizintechnologien in die stationäre Versorgung muss verbessert werden. Die Gutachter bemängeln vor allem die bürokratische Ausgestaltung der Innovationsklausel zu “Neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden” (NUB-Verfahren) sowie das intransparente und restriktive Vorgehen der Krankenkassen in den NUB-Budgetverhandlungen. Ablehnungen beziehen sich demnach meist auf MDS/MDK-Gutachten, die jedoch nicht zugänglich gemacht werden.

Lediglich für 35 Prozent aller NUB-Anträge der Krankenhäuser kann letzlich ein Entgelt vereinbart werden. An der ersten Hürde des NUB-Verfahrens, der Prüfung durch das DRG-Institut InEK (Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus), scheitern schon 40 Prozent aller NUB-Anträge, ohne dass die Ablehnungsgründe bekannt werden. Vor allem die Universitätskliniken mit großem Antragsvolumen haben überproportional Probleme, für ihre Anträge den Status 1 zu erhalten, zeigt die DKI-Studie auf.

Abermals knapp 40 Prozent der erfolgreichen Anträge beim InEK scheitern an der Hürde der Vereinbarung eines krankenhausindividuellen Entgeltes für die neue Methode. Medizintechnische NUB machen 30 Prozent aller NUB-Anträge aus. Mit rund 28 Prozent vereinbarter Entgelte fallen die Erfolgsquoten medizintechnischer NUB unterdurchschnittlich aus. Die DKI-Studie zeigt dabei auf: ein Verweis auf die Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDS/MDK) zählt zu den wichtigsten Ablehnungsgründen. Dennoch werden sie den Krankenhäusern faktisch kaum zugänglich gemacht. “In aller Regel werden ihnen die Gutachten weder übermittelt noch können sie diese einsehen”, heißt es in dem Gutachten.

Weiter heißt es: „Die Rolle von MDK-/MDS-Gutachten im Rahmen des NUB-Verfahrens ist äußerst kritisch zu sehen. Zum einen obliegt eine Evidenzbewertung von NUB rechtlich nicht dem MDK/MDS, sondern eindeutig dem G-BA im Rahmen des Verbotsvorbehalts. Zum anderen verstößt die mangelnde Zugänglichkeit der MDK-/MDS-Gutachten gegen elementare Regeln des wissenschaftlichen Diskurses, nämlich der Schaffung von Öffentlichkeit.” Das Fazit der Gutacher: „Insgesamt sind die Entgeltverhandlungen für die Krankenhäuser daher durch eine erhebliche Intransparenz und große Informationsdefizite gekennzeichnet.”

Das NUB-Verfahren reiche damit in der derzeitigen Form nicht aus, um die Einführung des medizinischen und medizintechnischen Fortschritts in die Versorgung hinreichend zu sichern, so dass DKI. Handlungsbedarf sieht das DKI vor allem in zwei Bereichen:
  • Der Verbotsvorbehalt ist beizubehalten bzw. zu stärken. Denn die Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt hat ausdrücklich das Ziel, die Einführung von Innovationen in die stationäre Versorgung zu fördern. Eine Prüfung der Evidenz oder des Innovationspotentials von NUB durch die Kostenträger oder in ihrem Auftrag durch den MDK/MDS ist deswegen ebenso wenig zulässig, wie die Ablehnung eines NUB-Entgelts seitens der Kostenträger wegen vermeintlich mangelnder Evidenzbasierung. Die Praxis der Kostenträger, ohne gesetzliche Grundlage in den Entgeltverhandlungen eine zusätzliche Innovationshürde zu errichten, ist in jedem Fall zu beenden.
  • Das NUB-Verfahren sollte grundlegend überarbeitet werden, da es insgesamt zu bürokratisch, zu aufwändig sowie in Teilen intransparent und selbst ein Innovationshemmnis ist. In jedem Fall sollten separate bzw. Wiederholungsanträge bei identischen NUB entfallen. Des Weiteren sollten NUB-Entgelte unabhängig von einem Antrag des Krankenhauses vereinbart werden können. Vereinbarte NUB-Entgelte sollten grundsätzlich rückwirkend ab Jahresbeginn erstattungsfähig sein. Schließlich sollte das InEK verpflichtet werden, künftig positive wie negative NUB-Bescheide sachgerecht zu begründen.

Download des DKI-Gutachtens

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