Sektorenübergreifende Versorgung

Hospitalisierungsraten dank personalisierter und proaktiver Versorgung senken

Mit fortschrittlichen, telemedizinischen Lösungen können Patienten mit chronischer Herzinsuffizienz ihren Blutdruck von zu Hause aus direkt in der Pulmonalarterie messen. Der miniaturisierte, drahtlose Überwachungssensor wird in einem minimalinvasiven Eingriff in die Pulmonalarterie implantiert und ermöglicht Patienten anschließend die direkte Übermittlung der Messdaten an die behandelnden Ärzte.

Beitrag zu Anwenderorientierung in der Versorgung
Durch die direkte Datenübermittlung kann eine personalisierte und proaktive Versorgung gewährleistet werden. Eine stationäre Klinikeinweisung wird so weniger wahrscheinlich, die Hospitalisierungsraten werden gegenüber dem Behandlungsstandard (SOC) gesenkt. So verbessert die Medizintechnologie die Lebensqualität gemäß des Kansas City Cardiomyopathy Questionnaire (KCCQ) merklich und trägt gleichzeitig zu einer niedrigeren Mortalitätsrate bei.

Herausforderungen durch regulatorische Hürden
Sowohl die Kosten der Medizintechnologie, als auch das Monitoring und Management der Herzinsuffizienzpatienten anhand des Sensors durch Ärzte oder ausgebildete Pflegekräfte werden nicht vollumfänglich durch die gesetzliche Krankenversicherung getragen. Damit Leistungserbringern kein finanzieller Verlust entsteht, wurde der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) um Prüfung der Finanzierung gebeten. Der G-BA hat infolgedessen die Durchführung einer Erprobungsstudie nach § 137e SGB V angestoßen. Die Dauer dieses Verfahrens wird auf acht bis neun Jahre geschätzt, so dass Patienten in der Regelversorgung bis 2023 keinen Zugang zu dieser telemedizinischen Lösung haben werden.

Reformansatz
Das Verfahren der Erprobungsstudie sollte umgestaltet werden, so dass die Gesamtverfahrensdauer drastisch reduziert wird. Methodenbewertungen gemäß §§ 137e und h SGB V sollten ab Antragseingang innerhalb einer Frist von eineinhalb bis zwei Jahren zur limitierten Erstattung führen, wenn für die neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode im Vergleich zur Vergleichstherapie ein Nutzen nachgewiesen werden kann. Parallel zu einer randomisierten klinischen Studie sollte die Methode gemäß § 137 e SGB V im Rahmen eines Registers Anwendung finden können. Durch eine Qualitätssicherungsvereinbarung könnten für klinische Studien und Register die gleichen Anforderungen an die Leistungserbringer definiert werden. Grundsätzlich sollte der Zugang zu vielversprechenden Innovationen erleichtert anstatt verzögert werden.
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