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 - Erstattung Sachgerechte Vergütung beim Einsatz fortschrittlicher Medizinprodukte

Artikel12.02.2018

© BVMed Die Aufgabenfelder von Medizinprodukteherstellern gehen weit über die Forschung und Entwicklung von Produkten hinaus. Bereits sehr früh im Innovationsprozess müssen sie eine Refinanzierungsstrategie erarbeiten und prüfen, wie mit einem Produkt Gewinn erwirtschaftet oder zumindest die Herstellungs- und Entwicklungskosten gedeckt werden können. Bedeutsam ist hier der angestrebte Zielmarkt: Der erste Gesundheitsmarkt umfasst die von privaten oder gesetzlichen Krankenkassen finanzierte Versorgung, während der zweite Gesundheitsmarkt alle privat finanzierten Produkte und Dienstleistungen abbildet (Selbstzahlung).

Eine Entscheidung für den zweiten Gesundheitsmarkt bedarf lediglich einer CE-Zertifizierung und ist meist endgültig. Der Zugang zum GKV- bzw. PKV-finanzierten ersten Gesundheitsmarkt hingegen ist von der komplexen Erstattungssystematik des deutschen Gesundheitssystems geprägt: Abhängig von der Entscheidung, ob ein Produkt im ambulanten oder stationären Sektor vertrieben werden soll, ergeben sich unterschiedliche Anforderungen, die bereits frühzeitig im Entwicklungsprozess berücksichtigt werden müssen.

Denn ob ein fortschrittliches Medizinprodukt tatsächlich in der Versorgung eingesetzt wird, hängt auch von der Refinanzierbarkeit über regelmäßige Anwendung ab. Je nach Einsatzgebiet können Anwender eine Erstattung bestimmter Leistungen durch eine Vergütung nach EBM-Ziffer (ambulant) oder über eine Fallpauschale im G-DRG-Katalog (stationär) veranlassen. Alternativ ist auch eine Abrechnung als Hilfsmittel nach der Aufnahme in den Heil- und Hilfsmittelkatalog, eine Refinanzierung über die duale Krankenhausfinanzierung oder eine Abrechnung im Rahmen von Selektivverträgen möglich.
Insgesamt ist die Eingliederung in das deutsche Erstattungssystem ein sehr aufwendiger Prozess, der eine hohe Hürde für den Einsatz fortschrittlicher Gesundheitslösungen darstellt.

So könnte etwa ein neues „Fortschrittsbeschleunigungsgesetz“ den gesetzlichen Rahmen für medizinische Innovationen bilden. Es wäre beispielsweise wünschenswert, die MedTech-Hersteller und ihre Vertreter stärker in die Selbstverwaltung und die Gremien einzubinden. Hierzu gehört auch ein Antragsrecht der Herstellerverbände im G-BA, um die Verfahren für neue Medizintechnologien zu beschleunigen.

Das gilt besonders für die mittelständisch geprägten MedTech-Unternehmen, denn für sie sind hervorragende Fachkenntnisse, ein umfassendes Budget und enge Kontakte zu allen relevanten Stakeholdern besonders schwer zu erfüllende Anforderungen. Damit qualitativ hochwertige und CE-zertifizierte Medizinprodukte schnellstmöglich zur Gesundheitsversorgung beitragen können, ist daher die Politik gefordert.

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