Arztpraxis

Sachkostenabrechnung von Medizinprodukten in der vertragsärztlichen Versorgung

BVMed-Infoblatt

Hinweis: Aufgrund der kürzlich veröffentlichten Fortschreibung der Produktegruppe 12 (Hilfsmittel bei Tracheostoma) i.V.m. der Produktgruppe 27 (Sprechhilfen) befindet sich das Infoblatt derzeit in der Überarbeitung.



20.06.2017 | Die Regelungen zur Erstattung von Materialkosten sind in den allgemeinen Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) im Kapitel I Nr. 7 enthalten oder in Zusatzverträgen der regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen).

Die medizinischen Sachkosten sind immer nur im Zusammenhang mit Leistungen des EBM abzurechnen.
Für die Zuordnung der Kostenerstattung ist folgende Reihenfolge zwingend zu berücksichtigen:

  1. Praxisbedarf (Einmalhandschuhe, Einmalspritzen, etc.) (Nr. 7.1); bereits in EBM-Ziffer enthalten
  2. Kostenpauschalen des Kapitel 40
  3. Sprechstundenbedarf
  4. Einzelverordnung, z. B. arzneimittelähnliche Medizinprodukte, Hilfs- oder Verbandmittel.
In Abhängigkeit der jeweiligen KV-spezifischen Regelungen sind die Medizinprodukte, die nicht unter die Kategorien a bis d fallen, nach der Sonderregelung des EBM Nr. 7.3 abzurechnen.

Beispiele für Medizinprodukte, die unter die gesonderten Sachkostenregelung nach EBM Nr. 7.3 fallen können:
  • Herzschrittmacher (aktive Implantate)
  • Portkathetersysteme, Zentralvenenkatheter
  • Blasen-, Nierenfistel- und Ureterkatheter (i.d.R. als Dauerkatheter)
  • Fadenanker, Knochenimplantate, Hernien-Netze, gynäkologische Bänder
  • Einmal-Infusionsbestecke, -Infusionskatheter, und -Infusionsnadeln (wenn diese keine Hilfsmittel oder Sprechstundenbedarf sind)

Für die Einteilung, unter welche Kategorie ein Medizinprodukt fällt, können Sie sich auch an Ihren Medizinprodukte-Lieferanten wenden.

Der Vertragsarzt wählt das Medizinprodukt unter Beachtung der medizinischen Notwendigkeit und des Wirtschaftlichkeitsgebotes aus.

Die Grundlagen der folgenden Abrechnungsregelungen finden Sie u. a. im EBM, Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) und z. T. in regionalen KV-Vereinbarungen. Die Partner der Gesamtverträge können abweichende Regelungen treffen, insbesondere für die Materialien Maximal- oder Pauschalbeiträge vereinbaren.

Die Versorgung der Patienten mit diesen Medizinprodukten ist zuzahlungsfrei!

Was ist zu tun?
  • Der Vertragsarzt bestellt das Medizinprodukt beim Lieferanten.
  • Die Rechnung des Lieferanten ist durch den Arzt selbst zu begleichen.
  • Am Quartalsende reicht der Arzt die Originalrechnung(en) zusammen mit der Quartalsabrechnung bei der rechnungsbegleichenden Stelle ein.

Die Originalrechnung muss beinhalten:
  • den Namen des Herstellers bzw. des Lieferanten
  • die Artikelbezeichnung
  • die Artikelnummer des Herstellers/Lieferanten

Der Vertragsarzt ist verpflichtet, die tatsächlich realisierten Preise in Rechnung zu stellen.

Der Vertragsarzt bestätigt dies durch Unterschrift gegenüber der KV in der Gesamtzusammenstellung/Sammelerklärung.

Informieren Sie sich bei Ihrer KV, ob Sonderregelungen oder Zusatzverträge bestehen, die diese Regelungen hinfällig machen (z. B. für einzelne, gesondert berechnungsfähige Materialien, für die Maximal- oder Pauschalbeträge gelten).

Stand: Juni 2017

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