Ambulante Versorgung
Im ambulanten Bereich sind Medizinprodukte durch die GKV gesondert nur erstattungsfähig, wenn diese in Zusammenhang mit einer anerkannten Therapie oder Behandlungsmethode erbracht werden und zur weiteren Verwendung beim Patienten verbleiben oder nach einer einmaligen Verwendung verbraucht sind. Davon sind teilweise Medizinprodukte mit einem geringen Materialwert - der sogenannte Praxisbedarf - ausgenommen. Die übrigen Kosten für Medizinprodukte gelten als Betriebskosten der Arztpraxen und werden im Rahmen der GKV als Teil des Honorars über die jeweilige EBM-Nummer indirekt mitvergütet. Medizinprodukte, die als Hilfsmittel erstattungsfähig sind, werden durch die Aufnahme im Hilfsmittelverzeichnis einer zusätzlichen Qualitätsprüfung unterzogen und unterliegen unterschiedlichen preislichen vertraglichen Erstattungsregeln. Vertiefende Einblicke gibt das MedInform-Seminar "Erstattung und Kostenübernahme von Medizinprodukten durch die GKV" – die nächsten Termine finden Sie hier.-
Artikel28.10.2021
Es ist eine der großen zukünftigen Herausforderungen unseres Gesundheitswesens, die Gesundheitsversorgung auch im Anbetracht des demografischen Wandels und der begrenzten personellen und abnehmenden finanziellen Ressourcen effizient und qualitätsgesichert zu gewährleisten. Der BVMed wird sich bei der Weiterentwicklung der stationär-ambulanten Versorgungsstrukturen aktiv einbringen und damit einen Beitrag zur zukunftssicheren Ausgestaltung der Gesundheitsversorgung leisten. Um die ambulante Versorgung zu stärken, hat der BVMed 13 Forderungen aufgestellt. Die Kurzfassung: Mehr
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Artikel05.11.2018
BVMed-Infoblatt | Stand: Juni 2017 | Aktualisierung 2018 Mehr
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Artikel18.01.2018
Der BVMed informiert in seinem Newsletter „MedTech ambulant“ über die Delegation ärztlicher Leistungen. Neben den Rahmenbedingungen der Delegation stellt der Newsletter abrechnungsfähige Delegationsleistungen für Hausärzte vor, listet tatsächlich delegierbare Leistungen auf und gibt eine Übersicht zu den Gebührenordnungspositionen und der Vergütung. Mehr
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Artikel27.07.2017
Das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz) trat am 29. Dezember 2015 in Kraft und hat das Ziel, Informations- und Kommunikationstechnologien in der sektorenübergreifenden Gesundheitsversorgung zu etablieren. Künftig sollen Praxen, Krankenhäuser, Apotheken und weitere Akteure des Gesundheitssystems durch eine Telematikinfrastruktur miteinander vernetzt sein. Anwendungsmöglichkeiten der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und der Telemedizin sollen weiter ausgebaut werden. Mehr
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Artikel19.03.2015
Kompressionsverbände fördern den Rücktransport des venösen Blutes. Die Kompressionstherapie ist eine abrechenbare ärztliche Leistung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Die erforderlichen Kompressionsbinden sind Verbandmittel und damit zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig. Mehr
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Artikel06.02.2015
In der ambulanten Regelversorgung von Adipositas-Patienten besteht eine Unterfinanzierung der konservativen Therapiemodule. Insbesondere die Therapieplanung, Gutachtenerstellung, Befundübermittlung, Ernährungsberatung, Fallbesprechung, interdisziplinäre Nachsorge und Laboruntersuchungen werden nicht bedarfsgerecht finanziert. Die Erstattung des chirurgischen Eingriffs wird trotz sehr guter Evidenzlage und vorhandener Fallpauschale (DRG) nur nach Einzelfallentscheidung durch den Kostenträger übernommen. Mehr
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Artikel06.10.2014
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.03.2007 wurden die Regelungen für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) eingeführt. Auf Grundlage der §§ 37 b und 132 d Sozialgesetzbuch V (SGB V) und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) können Krankenkassen und geeignete Leistungserbringer Verträge schließen. Die SAPV ist eine Versorgungsform außerhalb des Kollektivvertrages. Anders als die allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV), gehört die SAPV nicht zur vertragsärztlichen Versorgung nach § 73 SGB V, sondern ist als eigene Leistung ausgestaltet, die auch die ärztliche Versorgung umfassen kann. Mehr