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Berlin, 20.01.2021|
Neuer Beschluss vom 19.01.2021: Home Office, Überbrückungshilfe III, Maskenpflicht

© Luke Peters on Unsplash
Alle Maßnahmen, die auf diesen gemeinsamen Beschlüssen beruhen, sollen zunächst befristet bis zum 14. Februar 2021 gelten.
Über die wichtigsten und für die MedTech-Branche relevanten Punkte möchten wir Sie an dieser Stelle informieren.
1. Gebot zum Home Office | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird zu Mittwoch kommender Woche eine Verordnung erlassen, wonach Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber befristet bis zum 15. März 2021 überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Home Office ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es nach ihrer eingehenden Prüfung zulassen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden aufgefordert, das Angebot zu nutzen.
Darüber hinaus müssen Betriebe in Deutschland dort, wo Präsenz am Arbeitsplatz weiter erforderlich ist, für Arbeitsbereiche auf engem Raum im Rahmen der Umsetzung der COVID19-Arbeitsschutzstandards weiterhin die Belegung von Räumen reduzieren oder es sind ohne ausreichende Abstände medizinische Masken einzusetzen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Zur weiteren Reduzierung der Fahrgastzahlen im ÖPNV zu klassischen Pendler-Stoßzeiten werden die Unternehmen aufgefordert, flexible Arbeitszeiten wo möglich so einzusetzen, dass Pendlerverkehre zu Arbeitsbeginn und -ende möglichst stark entzerrt werden.
Achtung: In Landkreisen und Ländern mit hohen Inzidenzen werden die Länder weiterhin über die allgemeinen Regeln hinausgehende umfangreiche lokale und regionale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen.
Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im Home Office arbeiten. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden.
2. Verbesserung der Überbrückungshilfe III des Bundes | Der Bund wird die Zugangsvoraussetzungen zu handelsrechtlichen Abschreibungen insgesamt vereinfachen und die monatlichen Förderhöchstbeträge für Unternehmen und Soloselbstständige deutlich anheben. Da viele Unternehmen angesichts der Dauer der Pandemie an die geltenden beihilferechtlichen Obergrenzen stoßen, setzt sich die Bundesregierung bei der Europäischen Kommission mit Nachdruck für die Anhebung der beihilferechtlichen Höchstsätze ein.
Der Bund wird die Abschlagszahlungen deutlich anheben und direkt vornehmen. Die Länder werden die regulären Auszahlungen bewerkstelligen. Nachdem der Bund die Voraussetzungen geschaffen hat, werden Bund und Länder die Auszahlungen so schnell wie möglich realisieren. Die Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe III werden im Monat Februar erfolgen. Die Fachverfahren werden so rechtzeitig programmiert, dass die abschließenden Auszahlungen durch die Länder im Monat März erfolgen werden.
Die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter von Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie haben und rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag gestellt haben, wird bis Ende April ausgesetzt.
3. Für Alten- und Pflegeheime sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Für das Personal in Alten- und Pflegeeinrichtungen wird beim Kontakt mit den Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht vorgesehen; eine besondere Bedeutung beim Betreten der Einrichtungen bekommen Schnelltests. Deshalb haben die Länder auf Grundlage des gemeinsamen Beschlusses vom 13. Dezember 2020 eine verpflichtende Testung mehrmals pro Woche für das Personal in den Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie für alle Besucherinnen und Besucher angeordnet.
Den kompletten Beschluss finden Sie hier.
Stand: 20. Januar 2021
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