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COVID-19 | Info-Blog

Keine Lohnfortzahlung für ungeimpfte Mitarbeitende | 3G am Arbeitsplatz | Umgang mit Geimpften und Genesenen im Betrieb | Booster-Impfungen



Keine Lohnfortzahlung mehr für ungeimpfte Mitarbeitende in Quarantäne seit 1. November 2021. Dies gilt sowohl für Reiserückkehrende als auch für Kontaktpersonen von positiv Getesteten. Wichtiger Unterschied für Arbeitgeber: An Corona Erkrankte erhalten Lohnfortzahlung. Mehr und rechtliche Einschätzung bei heute.de via Twitter.

2. 3G am Arbeitsplatz? Einordnung und Lage in den einzelnen Bundesländern – einige Länder haben hier zwischenzeitlich eigene Regelungen aufgestellt. Für Medizintechnik-Unternehmen sind diese Aspekte bei Kontakt zu Patientinnen und Patienten oder bei Kundenkontakt (Vertrieb, Medizinprodukteberater:innen, Service / Instandhaltung, …) relevant. Hintergrund auf tagesschau.de „Wie die Wirtschaft 3G und 2G vorantreibt: Arbeitsrechtlich umstritten“.

3. Umgang mit Geimpften und Genesenen im Betrieb | Müssen geimpfte oder genesene Beschäftigte die Regeln zum Schutz vor einer SARS-CoV-2-Infektion bei der Arbeit weiter einhalten? Die jüngsten Änderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die zum 10. September 2021 in Kraft getreten sind, ermöglichen Ausnahmen für diese Gruppen.

In ihrem neuen Positionspapier „Zum Umgang mit Geimpften / Genesenen im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie“ gibt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Hinweise, welche Möglichkeiten Betriebe nach aktuellem Wissensstand haben, wenn sie den Impfstatus der Beschäftigten in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen möchten.

Auf Abstandhalten und Maskenpflicht kann verzichtet werden, wenn das Risiko der Virusübertragung gering ist. Dies ist in der Regel der Fall, sofern

  • alle Beschäftigten vollständig mit einem der vom Paul-Ehrlich-Institut empfohlenen Impfstoffe geimpft oder genesen sind und
  • kein beruflicher Kontakt von geimpften oder genesenen mit nicht vollständig geimpften oder bisher nicht erkrankten (d. h. nicht immunisierten) Personen vorkommt.

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4. Booster-Impfungen | Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt Auffrischungen für Menschen ab 70 Jahren, Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen der Pflege, Menschen mit einem geschwächten Immunsystem, für Pflegepersonal und medizinisches Personal mit direktem Kontakt zu Patienten:innen. Die Auffrischungsimpfung soll frühestens 6 Monate nach Abschluss der Grundimmunisierung erfolgen. Dies kann auch auf Mitarbeitende in medizintechnischen Unternehmen zutreffen (Homecare, Vertrieb, Medizinprodukteberater:innen, Service / Instandhaltung, …).

Für Menschen, die mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson geimpft wurden, sollte laut STIKO-Empfehlung vier Wochen nach der Impfung eine weitere Immunisierung mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen. Das gilt auch für jüngere Menschen.

Laut Beschluss der Gesundheitsministerinnen- und Gesundheitsministerkonferenz kommt eine Auffrischungsimpfung zudem für Menschen ab 60 Jahren nach individueller Abwägung und ärztlicher Beratung, Personen, die ihre vollständige Impfserie mit dem Impfstoff von AstraZeneca bekommen haben sowie Personen, die nach einer Coronavirus-Infektion eine Impfdosis eines Vektor-Impfstoffs erhalten haben, in Betracht.

Stand: 04.11.2021
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