COVID-19
COVID-19 | Info-Blog
Berlin, 02.02.2023|
Neue Vorgaben für Impfnachweise und Quarantäneregeln | Finanzhilfen für Unternehmen | Betriebliche Impfpflicht | Q&A betrieblicher Infektionsschutz | Q&A Entschädigungsansprüche

© Alex Koch on Pexels
Die wichtigsten Regelungen sind:
Impf- / Genesenennachweis
- Impfnachweis | In Deutschland hat das digitale Impfzertifikat zur Zeit eine Gültigkeitsdauer von 12 Monaten (s. hier). Generell wird in Deutschland eine Auffrischimpfung drei Monate nach der zweiten Impfung (Grundimmunisierung) empfohlen. Laut Europäischem Recht gilt das digitale Impfzertifikat für Personen mit Grundimmunisierung derzeit ebenfalls für 12 Monate. Ab 1. Februar wird die Gültigkeit auf 270 Tage (9 Monate) verkürzt. Das könnte sich auch auf die Gültigkeitsdauer des Impfstatus in Deutschland auswirken (s. hier).
- Genesenennachweis | Aus den neuen Richtlinien des RKI mit Wirkung zum 15. Januar 2022 geht hervor, dass Personen in Deutschland als genesen gelten, deren mittels PCR-Test nachgewiesene Corona-Infektion nicht länger als 90 Tage (3 Monate) zurückliegt. Damit hat das RKI den Genesenenstatus von sechs auf drei Monate verkürzt. Nach Ablauf dieser drei Monate wird eine Auffrischungsimpfung empfohlen. In der Europäischen Union sind Genesenenzertifikate für maximal 180 Tage gültig (s. hier).
Zur Definition des Impf- und Genesenennachweises verweisen die Verordnungen nun „dynamisch“ auf durch das RKI bzw. das Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichte Vorgaben. Diese Vorgaben können künftig geändert werden, ohne dass ein formelles Verordnungsverfahren durchlaufen werden muss. Unklar ist, wie die jeweiligen Neuregelungen angekündigt und bekannt gemacht werden. Auch Übergangsregelungen finden sich in der Änderungsverordnung nicht wieder. Letzteres führt zu erheblichen Problemen, da aktuell u. a. unklar ist, wie die vor dem 15. Januar 2022 ausgestellten Genesenennachweise zu behandeln sind, die bisher eine Gültigkeitsdauer von sechs Monaten hatten.
Absonderung
- Isolation (bei Infektion) | Die Verkürzung der Fristen für Isolierung (Infizierte) und Quarantäne (Kontaktpersonen) auf sieben Tage zielt insbesondere darauf ab, zu viele gleichzeitige Personalausfälle in Bereichen der kritischen Infrastruktur – wie in Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern – zu vermeiden. Für dieses Personal gelten die gleichen Isolierungs- und Quarantäneregeln. Allerdings mit einer Ausnahme für erkrankte Beschäftigte mit Kontakt zu vulnerablen Gruppen: Um die vulnerablen Personen in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe wirksam zu schützen, kann die Isolierung für diese Beschäftigten auch frühestens nach sieben Tagen inklusive 48 Stunden Symptomfreiheit beendet werden. Zusätzlich muss ein an Tag 7 abgenommener PCR-Test mit negativem Ergebnis vorliegen, um den Dienst wiederaufzunehmen. Für die Absonderungsfrist gilt: Der Tag der Abstrichnahme des positiven Testergebnisses wird nicht mitgerechnet, d. h. die Absonderungsfrist beginnt in allen Fällen immer erst am darauffolgenden Tag.
- Quarantäne (bei Risikokontakt) | Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung (Booster) haben, werden von der Quarantäne ausgenommen. Dazu sind insgesamt drei Impfungen erforderlich (auch bei jeglicher Kombination mit COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson)). Für alle anderen endet die Quarantäne nach zehn Tagen bzw. mit negativem Testnachweis nach sieben Tagen. Der erste volle Tag der Quarantäne ist der Tag nach dem letzten Kontakt zum bestätigten COVID-19-Fall. Ab diesem Tag wird gezählt, bis die Anzahl an Tagen der empfohlenen Quarantänedauer erreicht ist (volle Tage).
Ein FAQ zu den Absonderungsregeln finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit.
Eine gute Grafik zu den aktuellen Quarantäneregeln sowie eine Übersicht der weiteren Coronaregelungen stellt die Bundesregierung auf Ihrer Seite zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Bundesländer für die konkrete Umsetzung zuständig sind. Prüfen Sie daher dringend nochmals das geltende Recht in Ihrem Bundesland. Eine Übersicht mit den Links zu den einzelnen Verordnungen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung.
2. Wirtschaftshilfen | Unternehmen können ab sofort die bis Ende April beschlossene Überbrückungshilfe IV zum Ausgleich von Einbußen und Belastungen als Folge der Corona-Pandemie beantragen. Anders als bisher fördert der Bund nicht nur Sach- sondern auch Personalkosten zur Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen. Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, können zeitlich befristet zunächst vom 1. bis 31. Januar 2022 Überbrückungshilfe IV beantragen.
Einen Überblick über die Corona-Wirtschaftshilfen der Bundesregierung finden Sie hier, weitere Informationen zum Maßnahmenpaket für Unternehmen gegen die Folgen der Corona-Pandemie auf der Seite des BMWi. Darüber hinaus stellt das Bundesministerium für Wirtschaft einen digitalen Entscheidungshelfer zur Verfügung, der Ihnen anzeigt, welche Maßnahme für Ihre Situation am passendsten ist.
3. Weitere Informationen zur betrieblichen Impfpflicht | Das BMG hat einen Frage-Antwort-Katalog zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten veröffentlicht. Hier wird unter anderem konkreter ausgeführt, ob in einer Einrichtung anwesende Personen unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht fallen.
4. Aktualisierter BMAS Q&A zum Betrieblichen Infektionsschutz | Auch nach Ende der epidemischen Lage nationaler Tragweite sind weiterhin Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes erforderlich. Die Beschäftigten müssen vor arbeitsbedingten Infektionsrisiken geschützt werden, gerade auch dann, wenn Tätigkeiten nicht in der Wohnung ausgeführt werden können. Das BMAS aktualisiert stetig einen Fragen-Antworten-Katalog, den Sie hier herunterladen können.
5. Aktualisierter BMG Q&A zu den Entschädigungsansprüchen bei Verdienstausfall aus § 56 IfSG | Mit Stand vom 28. Dezember 2021 hat das BMG seinen Fragen-Antworten-Katalog zu den Entschädigungsansprüchen aus § 56 IfSG überarbeitet. Diesen können Sie hier herunterladen (FAQ für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und Selbstständige zu Entschädigungsansprüchen).
In diesem Dokument klärt das BMG häufige Fragen, die im Zusammenhang mit § 56 IfSG in den letzten Monaten aufgeworfen wurden. Dies betrifft in erster Linie Anspruchsvoraussetzungen, den Anspruchsumfang sowie sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen. Das BMG weist jedoch auch darauf hin, dass für die Durchführung der Regelung die Länder zuständig und verantwortlich sind. Verbindliche Auskünfte zur konkreten Handhabung können somit nur dort eingeholt werden.
Als wesentliche Neuerungen weist das BMG darauf hin, dass auch der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG (Entschädigungsanspruch für zehn bzw. 20 Wochen pro Jahr für Alleinerziehende) unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite besteht und längstens bis zum Ablauf des 19. März 2022 geltend gemacht werden kann. Der für die Dauer des Entschädigungsanspruchs (zehn Wochen bzw. 20 Wochen pro Jahr für Alleinerziehende) zugrunde liegende Jahreszeitraum begann zuletzt am 29. März 2021 und wird durch die Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage nicht unterbrochen (S. 10 f). Weiter wird klargestellt, dass eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG nicht gewährt wird, wenn Ungeimpfte in Quarantäne müssen und eine gesetzlich vorgeschriebene oder im gewöhnlichen Aufenthaltsort öffentlich empfohlene Impfung die Quarantäne hätte verhindern können (S. 4 ff).
Stand: 20. Januar 2022
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