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Corona-Arbeitsschutzverordnung endet



Die Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) tritt mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat davon abgesehen, die Anwendbarkeit noch einmal zu verlängern. Damit fällt zum 26. Mai 2022 auch die Verpflichtung zu „Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz“ in den Betrieben weg. Dazu gehören die Pflichten zur Erstellung eines betrieblichen Hygienekonzepts sowie die Ermöglichung einer Coronaschutzimpfung während der Arbeitszeit für die Beschäftigten.

Vor dem Hintergrund, dass relevante regionale und betriebliche Infektionsausbrüche auch in Zukunft nicht ausgeschlossen sind, fordert das Arbeitsministerium Arbeitgeber auf, weiterhin und entsprechend den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes, ihre Gefährdungsbeurteilung stetig an das Infektionsgeschehen anzupassen.

Vom Arbeitgeber ist demnach zu prüfen:
  • Das Angebot, ob Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einmal pro Kalenderwoche kostenfrei ein Corona-Test angeboten werden soll.
  • Welche geeigneten Maßnahmen getroffen werden können, um die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen zu reduzieren. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in ihrer Wohnung ausführen können.
  • Die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken für die Beschäftigten.

Darüber hinaus beobachtet das Ministerium ebenfalls das Infektionsgeschehen. Im Falle eines kritischen bundesweiten Wiederanstiegs der Infektionszahlen, werden von der Bundesregierung rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen ergriffen.

Stand: 25. Mai 2022
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