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Corona-Hilfen | steuerliche Maßnahmen | Bundesförderung für PSA | aktuelle Arbeitsschutzregeln



An dieser Stelle informieren wir über die Erweiterung der Corona-Hilfen, insbesondere mit Blick auf steuerliche Maßnahmen, sowie über die Bundesförderung „Produktion innovative persönliche Schutzausrüstung“ und die Aktualisierung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln.

1. Umfangreiche Erweiterung der Corona-Hilfen | Die Corona-Hilfen wurde nochmals ausgeweitet. Hier finden Sie eine Übersicht zu den Hilfen für Unternehmen und Beschäftigte. Diese gliedert sich in

  • außerordentliche Wirtschaftshilfe (die „November-/Dezemberhilfe“ richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den bundesweiten Schließungen seit dem 2. November 2020 direkt, indirekt oder mittelbar betroffen sind)
  • Überbrückungshilfe III (die Hilfe schließt an die Überbrückungshilfe II an und ist für Unternehmen mit starken Umsatzrückgängen. Der der Förderhöchstbetrag pro Monat wurde auf 200.000 € erhöht. Die Überbrückungshilfe III gilt auch für Unternehmen, die von den Schließungen ab 16. Dezember 2020 betroffen sind. Für sie gilt ein Förderhöchstbetrag von 500.000 € pro Monat.)
  • Überbrückungshilfe II (Grundlage für die Überbrückungshilfe III)
  • weitere Hilfen und Erleichterungen (z. B. KfW-Kredite, Kurzarbeitergeld etc.)

Hier finden Sie darüber hinaus hilfreiche Tipps.

2. Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus | Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt – wie bereits seit dem 19. März 2020 – bis zum 31. März 2021 einen Antrag auf (Anschluss-)Stundung grundsätzlich aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens stellen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30. Juni 2021.

Darüberhinausgehende Anschlussstundungen sollen im vereinfachten Verfahren nur im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Stundungszinsen werden in diesen Fällen grundsätzlich nicht erhoben.

Über den 30. Juni 2021 hinausgehende Stundungen – ohne Ratenzahlungsvereinbarungen – sind wie im sonst üblichen Antragsverfahren unter Erbringung der erforderlichen Nachweise, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, möglich.

Hier finden Sie einen hilfreichen FAQ des Bundesfinanzministeriums zu den steuerlichen Hilfen.

3. Bekanntmachung zur Bundesförderung „Produktion innovative persönliche Schutzausrüstung“ im Bundesanzeiger veröffentlicht | Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 30. Dezember 2020 die neue Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Technologievorhaben zur Produktion von innovativer persönlicher Schutzausrüstung im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Anträge können ab sofort eingereicht werden. Die Frist zur Einreichung von Skizzen läuft bis zum 1. Juli 2021. Gefördert werden sollen industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Insgesamt sind im Bundeshaushalt dafür 163 Millionen Euro veranschlagt.

Es soll insbesondere die Entwicklung von neuen, biobasierten Materialien, neuen Flächenbildungstechniken sowie antiviralen und antimikrobiellen Ausrüstungen gefördert werden. Weiterhin soll die Entwicklung von entsprechenden innovativen Aufbereitungsverfahren für Schutzausrüstung, welche die Anforderungen an die Hygienesicherheit insbesondere im Einsatz in der Gesundheitsversorgung und Pflege berücksichtigen, unterstützt werden. Hiervon umfasst sind auch Monitoring- und Schnellprüfsysteme bzgl. der Schutzwirkung nach Aufbereitung der Schutzausrüstung sowie Maßnahmen zur hygienesicheren Verpackung und zum Transport vor und nach der Aufbereitung.

Weitere Informationen finden Sie hier.

4. Aktualisierung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel auf der Internetseiten der BAuA als Vorabversion veröffentlicht | Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 20. August 2020 wurde entsprechend der Hauptkritikpunkte von BDA und BDI überarbeitet. Diese Überarbeitung fand federführend im Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) statt, alle weiteren BMAS-Ausschüsse wurden jedoch entsprechend ihrer fachlichen Zuständigkeit einbezogen.

Wesentliche und wichtige Änderungen:

  • Abtrennungshöhe (beide sitzen = 1,50 m; einer steht & einer sitzt = 1,80 m; beide stehen = 2,00 m)
  • Abtrennungen müssen nun auch nicht mehr täglich gereinigt werden, sondern nur bei Kontamination
  • Lüftung (Ventilatoren, z. B. in der Produktion), können unter bestimmten Umständen weiter verwendet werden
  • Wasserkanister dürfen zum Reinigen der Hände verwendet werden, wenn kein Wasseranschluss vorhanden ist
  • Arbeitsabläufe auf Baustellen wurden als Beispiele einbezogen

Eine Vorabversion der neuen Arbeitsschutzregel nach Stand vom 18.12.2020 wurde auf der Webseite der BAuA veröffentlicht. Neben der Vorabversion der geänderten Fassung, die beim GMBl zur Bekanntmachung eingereicht wurde und mit Zeitpunkt der dortigen Veröffentlichung in Kraft treten wird, finden Sie auf der BAuA-Webseite auch die noch aktuell gültige Fassung.



Stand: 07.01.2021
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