COVID-19

COVID-19 | Info-Blog

Neufassung des COVID-19-SchG und der Corona-ArbSchV



1. COVID-19-Schutzgesetz | Am 16. September 2022 wurde das am 8. September 2022 vom Bundestag beschlossene „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ (COVID-19-SchG) durch den Bundesrat bestätigt. Die Schutzmaßnahmen gelten vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023.
Die Ermächtigungsgrundlagen für die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) und die Coronavirus-Testverordnung (TestV) sowie die Geltungsdauer der Impfverordnung werden bis Jahresende 2022 verlängert.
Das Gesetz sieht weiterhin eine Maskenpflicht in Arztpraxen und den Praxen weiterer Heilberufler, sowie eine Masken- und Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen vor.
Bundesweit geltende Basis-Schutzmaßnahmen sind
  • die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie
  • Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.

Die Länder sollen die Möglichkeit erhalten, je nach Infektionslage auf die Pandemieentwicklung zu reagieren.
Darüber, wer die Tests vor Eintritt der Gesundheitseinrichtungen vornimmt, gibt es aktuell keine Auskunft. Kostenfreie Bürgertests gibt es bundesweit zum jetzigen Zeitpunkt nicht.
Es ist davon auszugehen, dass die Testung je nach Bundesland und Einrichtung unterschiedlich gehandhabt wird. Wir empfehlen Ihnen daher, sich vor dem Betreten einer Gesundheitseinrichtung individuell darüber zu informieren.

2. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung | Mit dem Einsetzen des COVID-19-SchG tritt auch die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) am 1. Oktober 2022 in Kraft.
Die Verordnung enthält gegenüber der ursprünglichen Fassung keine Pflicht zum Homeoffice sowie ein Testangebot. Die Verordnung tritt – wie das COVID-19-SchG – mit Ablauf des 7. Aprils 2023 außer Kraft.
Sie dient dem Zweck, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.
Betriebliches Hygienekonzept (§ 2 Corona-ArbSchV): Auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:
  • die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
  • die Sicherstellung der Handhygiene,
  • die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
  • das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen,
  • die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte,
  • das Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen,
  • das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos sich regelmäßig kostenfrei durch In-vitro-Diagnostika zu testen.

Sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern oder bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder die in der Anlage der Verordnung bezeichneten Atemschutzmasken bereitstellen.
Schutzimpfungen (§ 3 Corona-ArbSchV): Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten weiterhin zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen.
Beachten Sie bitte außerdem, dass ab 1. Oktober 2022 ein vollständiger Impfschutz vorliegt (vgl. IfSG § 22a):
  • nach drei Einzelimpfungen (die letzte Einzelimpfung muss mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein),
  • nach zwei Einzelimpfungen PLUS:

  • positivem Antikörpertest vor der ersten Impfung ODER
  • einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion vor der zweiten Impfung ODER
  • einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion nach der zweiten Impfung; seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein.


Stand: 27.09.2022
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