COVID-19
COVID-19 | Info-Blog
Berlin, 02.02.2023|
Arbeitsschutzverordnung | Überbrückungshilfe III | FFP2-Maske im Betrieb | 4. Infektionsschutzgesetz | CoronaImpfV | betriebsärztliche Impfung

Demnach müssen Arbeitgeber Beschäftigten pro Kalenderwoche einen Test auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anbieten.
2 Tests müssen denjenigen Beschäftigten angeboten werden,
- die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
- die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,
- die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,
- die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen,
- die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.
Nach Aussage des BMAS gilt, dass der Arbeitgeber seinen Beschäftigten ein Testangebot machen und bezahlen muss. Er kann dazu auch eine Vereinbarung mit einem Testzentrum / Apotheke / sonstigen Anbieter schließen, die diese Tests dann in seinem Auftrag vornehmen. Alternativ können Selbsttests eingekauft und zur Verfügung gestellt werden. Ein Verweis auf die Bürgertestung geht nicht – die wird von den Kommunen bezahlt, hier müssen die Arbeitgeber für die Tests aufkommen und das auch nachweisen können. Die Belege über die Beschaffung oder die Vereinbarung müssen vier Wochen aufbewahrt werden.
Sinnvoll wäre, ein kleines Testkonzept zu erarbeiten und entsprechend Tests zu organisieren. Das kann zum Beispiel eine Einrichtung in der Nähe sein, die auf dem Weg zur Arbeit besucht wird, oder der Betriebsarzt, der die Tests morgens vor dem Betreten der Räume durchführt. Oder Sie verteilen Selbsttests für zuhause, die im Büro abgeholt werden können und zu machen sind, bevor sich die Beschäftigten auf den Weg ins Büro machen.
Die Spitzenverbände der Wirtschaft haben zu Testungen in Unternehmen eine gemeinsame Informationsplattform der Wirtschaft aufgebaut, die regelmäßig ergänzt und aktualisiert wird. Dort finden sich:
- Links zur Beschaffung der Tests
- Anwendungshinweise zum Umgang mit Corona-Tests in den Betrieben
- Anbieter von Antigen-Schnell- und Selbsttests
- Zusammenstellung von Herstellern und Händlern
- Listen der zugelassenen Tests
sowie
(digitale) Informations- und Schulungsangebote zur Durchführung der Tests:
- Selbsttest und Laientest einsetzen
- das Wichtigste zu Beschaffung und Durchführung
- Leitfaden zum Angebot für Schulungen rund um Schnell- und Selbsttest
- Praxisseminar – von B wie Beschaffen bis Q wie Qualifizieren
- Übersicht verschiedener Testmethoden
Auch die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) bietet branchenspezifischere Leitlinien zum Testen auf ihrer Website an und gibt eine etwas kürzere Zusammenfassung zur betrieblichen Teststrategie.
Weitere Informationen zum Arbeitsschutzgesetz finden Sie auf der Homepage des BMAS.
Darüber hinaus wurde die Home-Office-Pflicht bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Ebenfalls bis zum 30. Juni 2021 gilt die bundesweite Sonderregelung zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit. Dies beschloss der G-BA in seiner Sitzung am 18. März 2021.
2. Die Bundesregierung hat bei der Corona-Überbrückungshilfe III erneut nachgebessert: Es wird ein Eigenkapitalzuschuss eingeführt und die Förderquote bei Umsatzausfällen (von mind. 70 Prozent) wurde von jetzt 90 auf 100 Prozent erhöht.
Voraussetzung für den Eigenkapitalzuschuss sind mindestens drei nicht zwingend zusammenhängende Monate (November 2020 bis Juni 2021) mit Umsatzeinbrüchen von jeweils über 50 Prozent. Dieser Zuschuss wird gestaffelt gewährt (ab 3. Monat 25 Prozent, 4. Monat 35 Prozent und ab dem 5. Monat 40 Prozent zusätzlich zu den monatlich förderfähigen Fixkosten).
Weitere Informationen sowie die Antragstellung finden Sie auf der Themenseite des BMWi.
3. Der AfAMed hat eine Stellungnahme zu Tragezeitbegrenzungen für FFP2-Masken veröffentlicht. Vorgaben für eine feste Tragezeitbegrenzung seien nicht zu empfehlen, sondern sollten für die konkrete Tätigkeit getroffen werden. Eine Gefährdungsbeurteilung für die jeweilige Tätigkeit müsse vorliegen, Unterweisung und Beratung insbesondere auch von „besonders Schutzbedürftigen“ hätten zu erfolgen. Schwangere müssten separat berücksichtigt werden. Im Sinne eines präventiven Gesundheitsschutzes sollten Tätigkeiten abwechslungsreich (mit Tragezeitpausen) gestaltet werden, um mögliches Schwitzen sowie weitere Beeinträchtigungen unter der Maske zu unterbrechen und auch eine neue ungewohnte Arbeitssituation mit ungewohntem Maskentragen (psychische Belastung) zu berücksichtigen.
4. Der Bundestag befasst sich am Freitag, 16. April 2021, erneut mit dem Infektionsschutzgesetz. Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD bringen den Entwurf eines „Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ zur ersten Beratung ein. Voraussichtlich am 21. April soll eine Sondersitzung des Bundesrates stattfinden.
Wesentliche Punkte sollen sein:
- Ausgangsbeschränkungen zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des Folgetags. Ausnahmen gelten beispielsweise für beruflich bedingte Wege. Zur Bescheinigung Ihrer Systemrelevanz haben wir Ihnen bereits am 1. April 2021 ein vom BVMed ausgestelltes Schreiben sowie zusätzlich einen Textversatz für Ihr eigenes Briefpapier zugesandt.
- Bei einem Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 sollen auch die meisten Geschäfte schließen; ausgenommen hiervon sind u. a. Sanitätshäuser.
5. Betriebsärztliche COVID-19-Impfungen | Das Bundesgesundheitsministerium hat zum 1. April 2021 eine aktualisierte Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) sowie Begründung zur Verordnung veröffentlicht. Die Priorisierung nach Gruppen und deren Zusammensetzung in Hinsicht auf die Medizintechnik (bspw. Medizinprodukteberater oder Homecare-Versorger) blieb unverändert.
In der Verordnung werden Betriebsärztinnen und -ärzte im § 6 Abs 3c als Leistungserbringer genannt. Dies bedeutet, dass sie von Impfzentren mit der Durchführung von Impfungen beauftragt werden können. Eine Impfung in Betrieben durch die Betriebsärztinnen und –ärzte ist bislang noch nicht vorgesehen; perspektivisch soll dies jedoch geschehen. So heißt es in der Begründung: „Durch die immer besser werdende Verfügbarkeit der Impfstoffe ist es möglich, nunmehr auch Arztpraxen stärker einzubeziehen und des Weiteren auch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie überbetriebliche Dienste von Betriebsärzten mit der Durchführung der Schutzimpfungen zu beauftragen.“
Der Ad-hoc-Arbeitskreis des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) hat in der Sitzung am 24. März 2021 eine Stellungnahme zu COVID-19-Impfungen in Betrieben beschlossen und veröffentlicht. Wesentliche Punkte sind:
- Bei Impfungen in Betrieben muss immer zwischen Impfungen im Arbeitsschutz und Impfungen zum Bevölkerungsschutz unterschieden werden. Im Arbeitsschutz erfolgt das Impfangebot im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge für Beschäftigte, die ein tätigkeitsbedingt – und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung – erhöhtes Infektionsrisiko haben.
- Betriebliche COVID-19-Impfungen zur Durchimpfung der Allgemeinbevölkerung sollten nicht zulasten der betriebsärztlichen Aufgaben im Arbeitsschutz gehen. Weiter äußert der AfAMed, dass eine Verpflichtung zur Impfung abzulehnen ist. Auch zu weiteren Aspekten geht der AfAMed ein, u. a. zur Abhängigkeit betrieblicher Impfungen vom Impfstoffangebot.
Stand: 14. April 2021
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