COVID-19

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Impfung der Gruppe 3 | Testung im Betrieb



1. In immer mehr Bundesländern beginnt die Vergabe von Impfterminen für die Gruppe 3 (erhöhte Priorität). Dazu zählen gemäß der Begründung zur Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) vom 31. März 2021 auch „besonders relevante“ Mitarbeitende der „Medizinprodukteindustrie“ sowie „besonders relevante“ Personen, die „im medizinischen Großhandel für Medizinprodukte“ tätig sind.

Gruppe 3 unterscheidet sich von den Gruppen 1 und 2 dahingehend, dass bei Gruppe 3 kein Patientenkontakt vorausgesetzt wird. Jedoch beschränkt sich Gruppe 3 auf Personen in „besonders relevanter Position“. Eine weitere Aufschlüsselung der Tätigkeiten findet – auch und bewusst durch die STIKO – dahingehend nicht statt.

Nach unserem Verständnis handelt es sich bei „besonders relevanten Positionen“ um Mitarbeitende, die grundsätzlich zur Produktions-, Versorgungs- und damit der Patientensicherheit beitragen. Hierzu gehören in unserer Branche regelmäßig bspw. Mitarbeitende in Produktion, Konfektionierung, Verpackung und Distribution (NICHT reiner Vertrieb, Marketing, Buchhaltung, …). In einem Medizintechnikunternehmen zählen wir hierzu jedoch beispielsweise auch Putzkräfte, die es durch ihre sehr spezifische Arbeit erst möglich machen, dass in Reinräumen gefertigt werden kann. Obgleich die Verordnung für Gruppe 3 nicht spezifisch formuliert ist, plädieren wir hier dafür, Ihre Mitarbeitenden dieser im angemessenen Rahmen zuzuordnen. Betriebsärztinnen und -ärzte bspw. schließen derzeit regelmäßig im Home-Office arbeitende Bürokräfte (s. o.) noch aus.

2. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wird um weitere betriebliche Testangebote ergänzt. Dies hat Bundesminister Hubertus Heil am 21. April 2021 im Kabinett vorgestellt (Pressemeldung des BMAS). Die Änderung erfolgt innerhalb der Ministerverordnung und tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Neu gilt:
  • Mit der ergänzten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitenden, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- oder Schnelltests anzubieten, grundsätzlich mindestens 2-mal pro Woche.
  • Die Regelungen zum Homeoffice werden in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen und parallel in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gestrichen. Neu ist dabei, dass es eine zusätzliche Verpflichtung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geben wird, das Angebot von Homeoffice anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Gründe können beispielsweise die Störung durch Dritte im Homeoffice sein oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz.
  • Das Inkrafttreten der Erweiterung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist zeitgleich zum Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes der Bundesregierung geplant.

Weitere Informationen zum Testen im Betrieb finden Sie unter:

Stand: 22. April 2021
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