Herz

Abrechnung Telekardiologie

Information zur Vergütung von Infrastrukturkosten der telemedizinischen Funktionsanalyse von implantierbaren Defibrillatoren (ICD) und Implantaten zur Resynchronisationstherapie (CRT)


Seit dem 1. April 2016 ist die telemedizinische Funktionsanalyse bei implantierbaren Kardioverter Defibrillatoren (ICD) und Systemen zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT) Leistung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM). Anstelle der Nachsorge in der Praxis können Fachärzte seitdem die telemedizinisch erbrachte Leistung über die Gebührenordnungspositionen (GOP) 13574 und 13576 abrechnen. Die Aufnahme der telemedizinischen Funktionsanalyse basiert auf dem verbindlichen Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V in seiner 42. Sitzung am 15. Dezember 2015.

Damit Ärzte eine telemedizinische Funktionsanalyse durchführen können, wird eine anbieterspezifische Telemedizin-Infrastruktur benötigt, die aus einer gesicherten Datenübertragung, der Bereitstellung der Serverleistung, der Anwender-Software, der Datenaufbereitung, dem Full-Service inkl. Garantie und Geräteaustausch und der Nutzung der Patienten- und Arzthotline sowie einer Übertragungs-App- oder einem Monitor für das Implantat besteht. Dieses Leistungspaket wird über Jahre für die gesamte Batterielaufzeit des Implantats bereitgestellt. Wird der klinische Bedarf vom Facharzt verordnet und stimmt der Patient schriftlich dieser Form der Nachsorge zu, stellt der Hersteller den Gesetzlichen Krankenversicherungen eine Leistungspauschale in Rechnung. Obwohl diese Infrastruktur für die Durchführung der telemedizinischen Funktionsanalyse zwingend erforderlich ist, wird die Kostenerstattung hierfür durch einige gesetzliche Krankenversicherungen nach wie vor abgelehnt.

Gebührenordnungspositionen, die der Verordnung einer Telemedizin-Infrastruktur zugrunde liegen:

Die Verordnung der Service-Infrastruktur steht in Zusammenhang mit der Erbringung der telemedizinischen Funktionsanalyse bei ICD und CRT-Systemen im Rahmen der GOP 13574 (ICD) und GOP 13576 (CRT-System)(sowie 04414 und 04416 im Bereich der Kinderkardiologie). Die Abrechnung der EBM-Leistung erfolgt über die zuständige Kassenärztliche Vereinigung durch den behandelnden Arzt.

Hinweis zur generellen Erstattbarkeit der Telemedizin-Infrastruktur:

Die telemedizinische Funktionsanalyse kann als vertragsärztliche Leistung nach entsprechender Indikationsstellung zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden. Dem Patienten muss in diesem Zusammenhang die Telemedizin-Infrastruktur zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung bereit gestellt werden, da ohne diese die Durchführung der telemedizinischen Funktionsanalyse nicht möglich ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen gehen dabei von einer direkten Sachkostenerstattung durch die Gesetzlichen Krankenversicherungen gegenüber dem Patienten im ambulanten Sektor aus:

„Die Kostenübernahme muss zwischen Patient und Krankenkasse geklärt werden“ (KBV: Praxisnach-richten, 17.12.2015; KV Brandenburg: KVIntern, 2/2016, S. 20; KV Hessen: EBM aktuell, März 2016, S. 2)

Ablauf der Service-Leistungsverordnung an den Patienten:

Die medizinische Indikation zur telemedizinischen Funktionsanalyse wird durch den behandelnden Arzt für jeden Patienten individuell gestellt und der Patientenmonitor (Transmitter) oder die Spezial-App zur Datenübertragung durch den behandelnden Arzt an den Patienten nach der entsprechenden Patientenaufklärung bereitgestellt. Der Patient tritt seinen Anspruch der Servicekostenerstattung an den Hersteller ab. Der Hersteller berechnet die Servicekosten pauschal direkt an die Krankenkasse.

Leistungen, die von den einmaligen Kostenpauschalen abgedeckt sind:

  • Nutzung des Patientenmonitors, der Übertragungs-App oder künftiger Übertragungsverfahren über die Lebenszeit des jeweiligen Implantats
  • Monitor:
    • Hardware
    • Software
    • SIM-Karte
    • Zubehör
    • Logistik
  • Übertragungs-App (alternativ):
    • Software
    • Updates
    • Nutzer-Service
  • Laufende Servicekosten:
    • Datenübertagung via Mobilfunknetz
    • Datenspeicherung, -aufbereitung und -bereitstellung sowie Auswertungsalgorithmen auf gesicherter Webplattform
    • Betrieb des Rechenzentrums
    • Re-Zertifizierung als Medizinprodukt
    • Datenschutzgrundverordnungskonforme Weiterentwicklung der Technologie
    • Anwendereinweisung und -schulung sowie Service-Hotline für Arzt und Patienten


Abgrenzung der telemedizinischen Funktionsanalyse von Telemonitoring:

Abzugrenzen von der geplanten telemedizinischen Funktionsanalyse ist das kontinuierliche Telemonitoring durch kardiale Implantate, welches unerkannte Rhythmusstörungen oder physiologische Auffälligkeiten z. B. bei Patienten mit Herzinsuffizienz automatisch und zeitnah dem Arzt meldet. Eine Früherkennung von klinisch therapierelevanten Ereignissen zwischen festgelegten Nachsorgeterminen (Präsenznachsorge oder telemedizinische Nachsorge) wird hierdurch geleistet. Das Telemonitoring befindet sich momentan in der Nutzenbewertung durch den Gemeinsamen Bewertungsausschuss. Eine Erstattung der Infrastrukturkosten im Rahmen des Telemonitorings erfolgt daher momentan nicht.

Keine Erstattung der telemedizinischen Infrastruktur im stationären Sektor:

Es existiert keine Fallpauschale im stationären Sektor, die eine Servicebereitstellung der telemedizinischen Infrastruktur beinhaltet. Zwar kann der Prozedurenzusatzcode 5-377.d „Implantation eines Herz-schrittmachers, Defibrillators und Ereignis-Rekorders: Verwendung von Herzschrittmachern, Defibrillatoren oder Ereignis-Rekordern mit automatischem Fernüberwachungssystem“ bei telemedizinfähigen Aggregaten angegeben werden. Jedoch bewirkt die Wahl des OPS-Codes keine Änderung des DRG-Entgeltes und beinhaltet somit keinen Sachkostenanteil für die telemedizinische Infrastruktur. Dieser OPS-Code beschreibt lediglich, dass ein Aggregat implantiert wurde, welches technologisch in der Lage ist, Daten im Rahmen der Telekardiologie zu übertragen. Damit soll der Dokumentation der durchgeführten Versorgungsqualität Rechnung getragen werden. Eine Finanzierung einer dauerhaften Nutzung der Datenplattform ist im stationären Sektor somit nicht gegeben. Vor dem Hintergrund, dass die telemedizinische Funktionsanalyse im ambulanten Bereich durchgeführt wird, ist dies auch folgerichtig.

Verordnung der telemedizinischen Servicenutzung:

Telemedizinische Funktionsanalysen und somit auch die Nutzung des dafür nötigen Datenservices sind Leistungen, die im ambulanten Sektor erbracht werden. Verordnungen für die Bereitstellung einer telemedizinischen Infrastruktur dürfen daher nur niedergelassene Ärzte mit entsprechender KV-Genehmigung oder ermächtigte Krankenhausärzte im Rahmen des ambulanten Leistungsgeschehens ausstellen, da nur diese die regelhafte ambulante Leistungserbringung sicherstellen können. Eine Entscheidung pro oder kontra telemedizinische Funktionsanalyse obliegt somit dem nachsorgendem Arzt mit KV-Genehmigung oder Ermächtigung in Absprache mit dem Patienten.
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