HWG/Werbung

Werbung und Kommunikation mit Medizinprodukten nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG)

Für die Bewerbung von Gesundheitsprodukten und -dienstleistungen gibt es seit 1965 das „Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens“ (Heilmittelwerbegesetz, HWG).

Das Gesetz gilt auch für „Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes“ (§ 1a.).

Um die rechtlichen Möglichkeiten von Kommunikation und Werbung für Medizinprodukte zu beurteilen, muss zunächst beachtet werden, an welche Zielgruppe sich die Kommunikationsmaßnahme richtet. Rechtlich muss man die "Fachkreise" und das „Laienpublikum“ unterscheiden.
  • Mit „Fachkreisen“ sind alle Gesundheitsberufe gemeint: vom Arzt über die Schwester bis hin zum Klinikverwalter und Medizinprodukteberater. Eine genaue Definition von „Fachkreisen“ findet sich in Paragraph 2 des HWG.
  • Als „Laienpublikum“ bezeichnet man die „unwissende“ Bevölkerungsgruppe, die sich nicht aufgrund ihres Berufes mit dem Thema Medizin und Gesundheit beschäftigt.

Im Gegensatz zum Laienpublikum unterliegt die Information an Fachkreise keinem Verbot. Für sie ist nur zu beachten, dass Informationen in frei zugänglichen Medien wie dem Internet beispielsweise durch ein Passwort geschützt werden müssen. Kommunikationsmaßnahmen, die sich an das „Laienpublikum“ richten, unterliegen dagegen mehreren Rechtsvorschriften, die beachtet werden müssen.

Der BVMed hat zur Thematik ein eLearning-Tool sowie einen Praxisleitfaden "Kommunikation und Werbung mit Medizinprodukten: Was ist erlaubt, was ist verboten?" entwickelt.
  • Artikel
    24.03.2014
    Mann im Rollstuhl

    Für Medizinprodukte sind folgende Kommunikationsmaßnahmen grundsätzlich erlaubt (§ 11 HWG, Stand November 2012 nach der erneuten Novellierung und Liberalisierung): Mehr

  • Artikel
    14.03.2014
    Dialyse (1)

    Die gesetzlichen Vorgaben für Medizinprodukte sind zwar im Vergleich zu Arzneimitteln stark gelockert, jedoch unterliegt auch die Werbung für Medizinprodukte bestimmten Verboten. Für Medizinprodukte ist bei der Kommunikation bzw. Werbung Folgendes verboten (§ 3 und 11 HWG): Mehr

  • Artikel
    31.01.2013

    Stand: Januar 2013 Mehr

  • Download
    08.01.2013
    Kommunikation und Werbung mit Medizinprodukten: Was ist erlaubt, was ist verboten?

    Download

©1999 - 2024 BVMed e.V., Berlin – Portal für Medizintechnik