BVMed-Satzung

des Bundesverbandes Medizintechnologie e.V. (BVMed),
Georgenstraße 25, 10117 Berlin,
Telefon: +49 30 246 255-0

zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 5. April 2022
(zuletzt eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg,
Nr. VR 21090 B am 23.08.2022)


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verband trägt den Namen Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed) (im Folgenden "Verband" genannt).

1.2 Der Sitz des Verbands ist Berlin.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

2.1 Der Verband dient als Wirtschaftsverband der Förderung und Vertretung der gemeinsamen Interessen der Industrie- und Handelsunternehmen der Medizintechnologie.

2.2 Der Verband berücksichtigt, dass die Herstellung und der Vertrieb von Medizinprodukten besondere Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit sowie dem Schutz der Patienten und Anwender mit sich bringen. Der Verband orientiert sich an hohen ethischen Standards, nachhaltigem und umweltgerechtem Wirtschaften.

2.3 Der Verband soll zur Fortentwicklung eines leistungsstarken Gesundheitswesens beitragen, indem er sich für eine zweckmäßige, bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung der Patienten mit qualitativ hochwertigen Medizinprodukten unter marktwirtschaftlichen Bedingungen einsetzt.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Ordentliches Mitglied kann ein Unternehmen werden, wenn es
3.1.1 seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat,

3.1.2 rechtlich selbständig und in einem Handelsregister der Bundesrepublik Deutschland oder in einem entsprechenden Register/Verzeichnis eines EU-Mitgliedstaats eingetragen ist,

3.1.3 im Bereich der Medizintechnologie tätig ist, indem es
  • Medizinprodukte herstellt und/oder unter seinem Namen in Verkehr bringt,
  • oder Produkte zur Herstellung von Medizinprodukten zuliefert,
  • oder digitale Medizinprodukte, digitale Gesundheitsanwendungen sowie Kombinationsprodukte aus solchen herstellt oder in Verkehr bringt,
  • oder eine Leistungserbringergemeinschaft von Unternehmen zur Betreuung von speziellen Gesundheitsbereichen ist,
  • oder einzelner Leistungserbringer ist, der als Hersteller oder Handelsunternehmen Medizinprodukte und gegebenenfalls damit verbundene Dienstleistungen mit den Sozialversicherungsträgern direkt abrechnet,
  • oder sonstiger Leistungserbringer ist, der Patienten mit Medizinprodukten und den zugehörigen Dienstleistungen versorgt,

3.1.4 einen den geltenden Gesetzen und Richtlinien entsprechenden Geschäftsbetrieb nachweisen kann,

3.1.5 als Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, bestehende Qualitätsstandards bei der Versorgung von Patienten einzuhalten und

3.1.6 einen beitragspflichtigen Umsatz von mindestens drei Millionen Euro pro Jahr nachweist.

3.2 Als Mitglieder ohne Stimmrecht können aufgenommen werden:
3.2.1 Unternehmen, Verbände und wissenschaftliche Institute, bei denen die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nach Ziffer 3.1 nicht erfüllt werden, sowie neu gegründete Unternehmen, die bisher nicht, auch nicht unter anderer Firmierung, ein Unternehmen der Medizintechnologie in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat betrieben haben (Start-up Unternehmen),

3.2.2 mit einem ordentlichen Mitglied verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. des Aktiengesetzes,

sofern die Aufnahme im Interesse des Verbands liegt. Mitglieder ohne Stimmrecht haben kein Stimmrecht und kein passives Wahlrecht. Erfüllt ein Mitglied ohne Stimmrecht die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nach Ziffer 3.1, wird es mit entsprechender Anzeige an die Geschäftsführung des Verbands zu einem ordentlichen Mitglied.

3.3 Personen, die dem Verband oder der Branche hervorragende Dienste geleistet haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden gewählt werden. Diese entrichten keinen Mitgliedsbeitrag und haben als solche kein Stimmrecht (Download der Richtlinie für die Ernennung zum Ehrenmitglied des Vorstands).

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1 Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an die Geschäftsführung des Verbands zu richten.

4.2 Der Antragsteller hat alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung seiner Eignung, Mitglied zu werden, notwendig sind.

4.3 Über Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Antrags durch den Vorstand steht dem Antragsteller die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung offen, deren Entscheidung – die mit Zweidrittelmehrheit zu fassen ist – endgültig ist. Die Berufung muss spätestens binnen vier Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheids der Geschäftsführung vorliegen.

§ 5 Rechte der Mitglieder

5.1 Alle Mitglieder haben gleiche Rechte, soweit die Satzung keine Unterscheidungen zwischen den Rechten der ordentlichen Mitglieder und der Mitglieder ohne Stimmrecht macht.

5.2 Die Mitglieder sind berechtigt, von dem Verband Auskünfte, Rat und Unterstützung in allen Fragen zu verlangen, die sich aus dem Zweck des Verbands ergeben. Sie können der Mitgliederversammlung Anträge unterbreiten.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet
  • die Satzung einzuhalten,
  • den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen,
  • den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und dafür erforderliche Auskünfte zu erteilen und
  • die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten und die für die Beitragsbemessung erforderlichen Angaben zu machen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

7.1 Die Mitgliedschaft wird beendet
  • durch Austritt,
  • durch Ausschluss,
  • durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Mitglieds oder Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

7.2 Der Austritt eines Mitglieds muss schriftlich gegenüber der Geschäftsführung mit sechsmonatiger Frist zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden.

7.3 Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn
  • ein Mitglied trotz Abmahnung seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verband, insbesondere der Beitragszahlung, nicht nachkommt,
  • ein Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die gemeinsamen Interessen der Mitglieder verstößt,
  • die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Mitglieds nach § 3 nicht mehr vorliegen.

Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung offen, deren Entscheidung – die mit Zweidrittelmehrheit zu fassen ist – endgültig ist. Die Berufung muss spätestens binnen vier Wochen nach Zugang des Ausschlussbeschlusses der Geschäftsführung vorliegen.

7.4 Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verband. Rechte am Vermögen des Verbands erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft.


§ 8 Organe

Die Organe des Verbands sind
  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • der Vorsitzende.

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des vorhergehenden Geschäftsjahres abgehalten.

9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen
9.2.1 auf Verlangen
  • des Vorsitzenden,
  • von drei Vorstandsmitgliedern,
  • von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder,

9.2.2 im Falle einer nötig werdenden Ergänzungswahl von Vorstandsmitgliedern nach Ziffer 10.2.

9.3 Eine Mitgliederversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder oder ihrer Bevollmächtigten am Versammlungsort durch virtuelle Übertragung der Versammlung und Ausübung der Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation stattfinden (virtuelle Mitgliederversammlung). Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine Mitgliederversammlung in Form einer Präsenz- oder virtuellen Sitzung oder einer Kombination beider Verfahren stattfindet, und bestimmt die Einzelheiten des Verfahrens.

9.4 Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden unter Wahrung einer Frist von wenigstens zwei Wochen durch schriftliche Einladung postalisch oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können mit einer Frist von einer Woche einberufen werden.

9.5 Alle Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich der Geschäftsführung vorliegen.

9.6 Über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann abgestimmt werden, wenn nicht die Mehrheit der teilnehmenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder widerspricht.

9.7 Die Mitgliederversammlung entscheidet über die grundsätzlichen Angelegenheiten des Verbands. Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  • die Wahl der Vorstandsmitglieder nach § 10,
  • die Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Wirtschaftsprüfer,
  • die Beratung über den Geschäftsbetrieb des Vorstands,
  • die Entgegennahme des Berichts des Wirtschaftsprüfers und der Kassenprüfer und die Genehmigung des Jahresabschlusses nach Ziffern 15.2 und 15.4,
  • die Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung,
  • die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags und die Festsetzung der Beiträge des laufenden Geschäftsjahres für die Mitglieder,
  • die Beschlussfassung über die Beitragsbemessungsgrundlage sowie über die Beitragsordnung, einschließlich deren Änderung,
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Richtlinien, Regeln und Verfahrensordnungen nach Ziffer 9.12,
  • die Beschlussfassung über Berufungen gegen Maßnahmen des Vorstands nach § 4 und § 6,
  • die Wahl von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
  • die Auflösung des Verbands.

9.8 Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 9.9 ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Rechtsfolge muss in der Einladung hingewiesen werden.

9.9 Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen muss mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder und zu Beschlüssen über die Auflösung des Verbands muss mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder teilnehmen oder vertreten sein. Ist eine Mitgliederversammlung in diesen Fällen nicht beschlussfähig, so darf eine zweite Mitgliederversammlung frühestens drei Wochen später stattfinden. Die zweite Mitgliederversammlung kann zu den Punkten, die auf der Tagesordnung der beschlussunfähigen Mitgliederversammlung standen, ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder Beschlüsse fassen. Auf diese Rechtsfolge muss in der Einladung zu der zweiten Mitgliederversammlung hingewiesen werden.

9.10 Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden.

9.11 Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Alle Beschlüsse werden, wenn nicht durch die Satzung etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist, mit Mehrheit der in der Mitgliederversammlung teilnehmenden oder vertretenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

9.12 Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, Richtlinien, Regeln und Verfahrensordnungen ist eine Zweidrittelmehrheit und bei Beschlüssen über die Auflösung des Verbands eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung teilnehmenden oder vertretenen Stimmen erforderlich. Eine Beschlussfassung nach Ziffer 9.6 ist in diesen Fällen nicht zulässig.

9.13 Die Mitglieder können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter, ihre Prokuristen oder durch schriftlich bevollmächtigte Angestellte vertreten werden. Die Mitglieder können sich auch durch andere schriftlich bevollmächtigte Mitglieder vertreten lassen. Jedes Mitglied kann höchstens zwei andere Mitglieder vertreten.

9.14 Die Wahl des Vorstands erfolgt durch geheime Abstimmung. Bei sonstigen Wahlen und Entscheidungen bestimmt der Vorsitzende die Art der Abstimmung, wenn nicht die Mehrheit ein anderes Abstimmungsverfahren verlangt.

9.15 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und der Geschäftsführung oder deren Stellvertretern zu unterzeichnen ist.

9.16 In dringenden Fällen können Beschlüsse auch ohne eine Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren in Textform (etwa per Brief oder E-Mail) mit den in dieser Satzung vorgesehenen Mehrheitserfordernissen gefasst werden. § 32 Abs. 2 BGB gilt nicht.


§ 10 Vorstand

10.1 Der Vorstand besteht aus
  • dem Vorsitzenden,
  • zwei Stellvertretern,
  • sechs weiteren Vorstandsmitgliedern,
  • dem Geschäftsführer, sofern dieser nach Ziffer 12.1 Satz 4 in den Vorstand berufen worden ist.
10.2 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Kandidaten müssen in ihrem Mitgliedsunternehmen Organstatus haben oder anderweitig durch ihre Stellung und Funktion innerhalb des Mitgliedsunternehmens die Gewähr dafür bieten, eine nachhaltige Repräsentanz sowie Entscheidungs- und Umsetzungskompetenz für den Verband sicherzustellen. Gewählt sind die Kandidaten, auf die die meisten Stimmen fallen. Bei Stimmgleichheit entscheidet eine Stichwahl über den Sitz im Vorstand. Die Kandidaten, die nicht gewählt sind, gelten in der Reihenfolge ihrer Stimmenanzahl als Ersatzmitglieder und rücken in dieser Reihenfolge für vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand über den Nachrücker. Sind selbst bei Nachrücken der Ersatzmitglieder weniger als insgesamt drei Vorstandsmitglieder vorhanden, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl einzuberufen. Weitere Einzelheiten des Wahlverfahrens werden vom Vorstand in einer Wahlordnung festgelegt.

10.3 Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert in der Regel zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

10.4 Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.

10.5 Die Vorstandssitzungen werden je nach Bedarf vom Vorsitzenden einberufen. Zudem ist auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern eine Vorstandssitzung einzuberufen.

10.6 Vorstandssitzungen können auch ohne physische Präsenz der Vorstandsmitglieder durch virtuelle Übertragung und Stimmabgabe im Wege der elektronischen Kommunikation stattfinden. Die Abstimmung kann auch ohne eine Sitzung im Umlaufverfahren in Textform (etwa per Brief oder E-Mail) erfolgen. Das Nähere regelt eine vom Vorstand zu fassende Geschäftsordnung.

10.7 Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand ist bei Teilnahme von mehr als der Hälfte der Stimmen beschlussfähig. Eine Vertretung im Vorstand ist ausgeschlossen.

10.8 Der Vorstand ist für die laufenden Angelegenheiten des Verbands verantwortlich. Er trifft die dafür erforderlichen Entscheidungen, soweit diese nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und dieser zur Erreichung der Ziele des Verbands geeignete Vorschläge vorzulegen.

10.9 Die Mitglieder des Vorstands führen ihre Arbeit für den Verband ehrenamtlich aus.

10.10 Mit dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds aus seinem Mitgliedsunternehmen endet auch seine Mitgliedschaft im Vorstand. Im Einzelfall kann der Vorstand den Fortbestand der Mitgliedschaft beschließen.


§ 11 Vorsitzender

11.1 Der Vorsitzende führt die laufenden Vorstandsgeschäfte. Er beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Im Falle seiner Verhinderung tritt ein Stellvertreter an seine Stelle.

11.2 Der Vorsitzende und die Stellvertreter sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

11.3 In wichtigen Angelegenheiten, die nicht bis zur Einberufung einer Sitzung des Vorstands oder einer Mitgliederversammlung zurückgestellt werden können, ist der Vorsitzende berechtigt, sofort zu handeln. Die Zustimmung des Vorstands bzw. der Mitgliederversammlung ist im Nachhinein unverzüglich einzuholen.

§ 12 Geschäftsführung

12.1 Die Geschäftsführung liegt in den Händen eines Geschäftsführers oder mehrerer Geschäftsführer, der/die vom Vorstand berufen und entlassen wird/werden. Der Vorstand kann bei Berufung mehrerer Geschäftsführer bzw. stellvertretender Geschäftsführer einen Hauptgeschäftsführer bestellen. Die Anstellungsbedingungen werden vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand geregelt. Der Vorstand kann den Geschäftsführer in den Vorstand berufen. Scheidet der in den Vorstand berufene Geschäftsführer aus seinem Amt aus, endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

12.2 Der Geschäftsführung obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands. Sie ist an die Weisungen des Vorsitzenden und des Vorstands gebunden. Die Geschäftsführer sind hinsichtlich der ihnen obliegenden Aufgaben besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB.

12.3 Die Geschäftsführung ist zur unparteilichen Führung der Geschäfte verpflichtet. Dienstlich zu ihrer Kenntnis gelangende Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Mitglieder, insbesondere vertrauliches Material, hat sie geheim zu halten.


§ 13 Strategischer Beirat, Arbeitskreise, Fachbereiche sowie Arbeits- und Projektgruppen

13.1 In dem Verband gibt es die folgenden Gremien:
13.1.1 den strategischen Beirat: dieser dient dem Vorstand zur Unterstützung seiner Arbeit und Befassung mit Verbandsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;

13.1.2 die Arbeitskreise: diese dienen dem Vorstand zur Beratung in bestimmten Fachgebieten; die Arbeitskreise beschäftigen sich langfristig mit Querschnittsthemen und Arbeitsgebieten, die im Regelfall die Belange aller Mitglieder fachbereichsübergreifend berühren;

13.1.3 die Fachbereiche: Mitglieder, die wegen markt- oder produktspezifischer Besonderheiten eine zusätzliche Vertretung ihrer besonderen fachlichen Interessen wünschen, können sich im Einvernehmen mit der Geschäftsführung zu Fachbereichen innerhalb des Verbands zusammenschließen;

13.1.4 die Arbeits- und Projektgruppen: zur Bewältigung ihrer Aufgaben können die Arbeitskreise und Fachbereiche im Einvernehmen mit der Geschäftsführung Arbeits- und Projektgruppen einsetzen.

13.2 Die Einzelheiten werden vom Vorstand in einer Geschäftsordnung für das jeweilige Gremium festgelegt.

§ 14 Beiträge

14.1 Die Höhe der Beiträge der Mitglieder, einschließlich des Aufnahmebeitrags für neue Mitglieder, sowie deren Fälligkeit regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

14.2 Die Beiträge sind für das gesamte Jahr zu entrichten, auch wenn die Mitgliedschaft in diesem Jahr erlischt. Im Fall der Aufgabe der Tätigkeit im Bereich der Medizintechnologie oder der Insolvenz kann der Vorstand eine andere Regelung beschließen. Neu eingetretene Mitglieder werden beitragspflichtig vom Beginn des Monats an, der auf den Erwerb der Mitgliedschaft folgt.

§ 15 Rechnungslegung

15.1 Über die Erträge und Aufwendungen des Verbands ist genaue Rechnung zu führen.

15.2 Die Ausgaben des Verbands werden von zwei aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft. Der Prüfbericht ist von diesen zu unterzeichnen und in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

15.3 Für die Rechnungslegung ist in jedem Geschäftsjahr ein Jahresabschluss, bestehend aus Jahresrechnung und Aufwands- und Ertragsrechnung, zu erstellen. Die Aufstellung des Jahresabschlusses soll in Anlehnung an die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) unter Berücksichtigung der Erfordernisse einer Etatrechnung erfolgen.

15.4 Der Jahresabschluss ist der jährlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 16 Auflösung

Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Verbands entscheidet, hat zugleich über die Verwendung des Vermögens des Verbands zu entscheiden. Im Falle der Auflösung wickelt der Vorstand die Geschäfte ab. Das verbleibende Vermögen ist gemäß Beschluss der letzten Mitgliederversammlung zu verwenden. Die Mitglieder ohne Stimmrecht haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vermögen des Verbands.
  • Wissenswertes über den BVMed

  • BVMed-Jahresberichte

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  • Der BVMed repräsentiert über 300 Hersteller, Händler und Zulieferer der Medizintechnik-Branche sowie Hilfsmittel-Leistungserbringer und Homecare-Versorger. Hier erfahren Sie mehr über die Bedingungen der Mitgliedschaft aus der BVMed-Satzung, Details über die Mitgliedschaft von Verbänden im BVMed sowie zur Beantragung der Mitgliedschaft. Weiterlesen

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