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Erstattung Hilfsmittel Hilfsmittel mit Sicherheitsmechanismus

BVMed-Infokarte zu Anspruch, Verordnung und Erstattung von Hilfsmitteln

Infokarte als PDF-Datei






Der Gesetzgeber hat mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) in 2019 den Anspruch auf Hilfsmittel mit Sicherheitsmechanismus geschaffen. Bei individuellem Bedarf sind diese somit – analog zu den weiteren Hilfsmitteln – verordnungsfähig und werden von den Krankenkassen finanziert.

Gesetzlicher Anspruch auf Sicherheitsprodukte
Nach § 33 Abs. 1 SGB V haben Versicherte einen Anspruch

»auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen«.


Dieser Anspruch gilt,

»wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen.«
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) konkretisiert diesen Anspruch in seiner Hilfsmittel-Richtlinie (HilfsM-RL) (1) .

Hilfsmittel-Richtlinie: Verordnung von Sicherheitsprodukten
Nach § 6b Abs. 1 können Hilfsmittel mit Sicherheitsmechanismus verordnet werden, sofern diese Hilfsmittel medizinisch notwendig sind und die Versicherten bei den unter § 6b Abs. 2 definierten Tätigkeiten selbst nicht in der Lage sind, das Hilfsmittel anzuwenden und es hierfür der Tätigkeit einer dritten Person bedarf. Dies kann bspw. der Fall sein bei Versicherten mit
  • einer hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit
  • einer erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten
  • einer starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit
  • einer starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust
  • entwicklungsbedingt nicht vorhandener Fähigkeit, die Tätigkeit zu erlernen oder selbstständig durchzuführen (2) .

Dabei ist unerheblich, ob es sich bei der dritten Person um Angehörige oder Pflegepersonal, bspw. eines Pflegeheimes, handelt (2).

Mögliche Tätigkeiten, bei denen Nadelstichverletzungen angenommen werden können, sind folgende oder vergleichbare (3) :
  • Blutentnahmen zur Gewinnung von Kapillarblut,
  • subkutane Injektionen,
  • subkutane Infusionen,
  • perkutane Punktion eines Portsystems zur Infusion sowie
  • Setzen eines subkutanen Sensors.

Wichtige Informationen für Ärzte zur Verordnung von Hilfsmitteln mit Sicherheitsmechanismus
  • Hilfsmittel können zu Lasten der GKV verordnet werden und sind nicht budget- bzw. richtgrößenrelevant
  • Auf dem Muster 16 ist das Kennzeichen 7 anzukreuzen.
  • Für Zubehöre für Hilfsmittel – wie bspw. Sicherheitsprodukte – gilt: Bei der Verordnung ist die 10-stellige Abrechnungspositionsnummer, die die Produktkategorie beschreibt, anzugeben. Begründet kann im Einzelfall ein konkretes Produkt (Produktname) verordnet werden.
  • Hilfsmittel sind getrennt von Arznei-, Verband- und Heilmitteln zu verordnen.

Es besteht eine Zuzahlungspflicht für Versicherte nach Vollendung des 18. Lebensjahres für Hilfsmittel nach § 33 Abs. 8 i. V. mit § 61 SGB V (4) +(5) Zuzahlungen sind nach § 62 SGB V nur bis zur Belastungsgrenze zu leisten (6) .

Hilfsmittelverzeichnis | Kategorien verordnungsfähiger Sicherheitsprodukte
Verordnungsfähige Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) erfasst (7) . Folgende Kategorien für Hilfsmittel mit Sicherheitsmechanismus sind hier gelistet und bilden somit die Grundlage der Verordnung dieser Sicherheitsprodukte:
  • 03.99.99.1032
    Sicherheits-Injektions- und Infusionskanülen
  • 03.99.99.1033
    Sicherheits-Port-Kanülen
  • 03.99.99.1034
    Sicherheits-PEN-Kanülen mit einseitiger Abschirmung (Injektionsseite)
  • 03.99.99.1035
    Sicherheits-PEN-Kanülen mit doppelter Abschirmung
    (Injektionsseite und Gewindeseite)
  • 21.99.99.1008
    Sicherheitslanzetten


(1) vgl. HilfsM-RL des G-BA (15.02.2020)
(2) vgl. TrGr zum Beschluss der HilfsM-RL, 2.2, zu Absatz 1
(3) vgl. HilfsM-RL, § 6b Abs. 2
(4) vgl. § 33 Abs. 8 SGB V
(5) vgl. § 61 SGB V
(6) vgl. § 62 SGB V
(7) vgl. http//:www.gkv-spitzenverband.de

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