Verbandmittel Definition

BVMed: "Der G-BA muss die Erstattung für Wundversorgungsprodukte praxistauglich regeln"

Neue Verbandmittel-Definition im GSAV

Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) fordert eine praxistaugliche und am Patienten orientierte Neuregelung der Verbandmittel-Definition durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). "Das jetzt in Kraft getretene Gesetz zur Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) macht leider die zukünftige Erstattungsfähigkeit von bestimmten Wundversorgungsprodukten sehr unklar", sagte BVMed-Geschäftsführer Dr. Marc-Pierre Möll. "Es ist dringend nötig, dass der G-BA nun eine praxistaugliche Regelung findet, die nicht zu einer Verschlechterung der Situation von Patienten mit chronischen Wunden führt", so Möll.

Verbesserte Abgrenzung durch den G-BA nötig – Erstattung in Übergangszeit unverändert

Nach dem GSAV, das am 16. August 2019 in Kraft getreten ist, dürfen Verbandmittel für die Erstattungsfähigkeit nicht pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch im menschlichen Körper wirken, sie dürfen aber antimikrobiell und metallbeschichtet sein. Der G-BA muss bis spätestens 31. August 2020 sich aus dem Gesetz ergebende neue Kriterien vorlegen, die die Erstattung von Wundversorgungsprodukten durch die Krankenkassen regeln. Nach Veröffentlichung dieser Abgrenzungskriterien gilt eine einjährige Übergangsfrist, in der alle bisher erstattungsfähigen Produkte dies weiter bleiben. "Wichtig für Ärzte und Patienten ist, dass vorläufig besondere Produkte zur Behandlung chronischer Wunden weiter erstattet werden", erläutert Möll.

Etablierte Wundversorgungsprodukte müssen weiter zur Verfügung stehen

Aus Sicht des BVMed entspricht die auf ergänzende Eigenschaften zielende Formulierung im GSAV nicht dem wissenschaftlichen und medizinischen Standard. "Der genaue Wirkort einer Substanz lässt sich nicht exakt bestimmen. Deshalb ist zurzeit völlig unklar, wie der G-BA diese Kriterien formulieren wird und welche Auswirkungen das auf die Erstattungsfähigkeit der Wundauflagen haben wird", so Möll. "Der schlimmste Fall wäre es, wenn jahrelang in der Therapie erfolgreiche und etablierte Produkte nach der Übergangsfrist aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherungen herausfielen. Das würde Menschen mit chronischen Wunden stark schaden und ihre Behandlung unnötig erschweren oder sogar unmöglich machen", so der BVMed-Geschäftsführer. Auch in diesem Zusammenhang bereits diskutierte weitere Wirkungsnachweise sieht der BVMed kritisch. "Diese Produkte haben bereits aufwändigste Zulassungsverfahren durchlaufen. Sollte hier vom G-BA in der Zukunft noch mehr gefordert werden, würde dies eine Vielzahl hochwirksamer Produkte vom Markt nehmen, weil die dafür erforderlichen Studien in so kurzer Zeit nicht durchzuführen sind", warnt Möll.

Zum Hintergrund

Mehr als 2,7 Millionen Menschen sind in Deutschland auf eine Versorgung mit bislang erstattungsfähigen Verbandmitteln angewiesen. Davon leiden rund 900.000 Menschen an chronischen Wunden. Sie benötigen dringend die hochmodernen Verbandmittel. Das GSAV sollte durch eine Definition des Verbandmittel-Begriffes Rechtssicherheit für alle Beteiligten schaffen. Aus Sicht des BVMed ist das nun in Kraft getretene Gesetz ein unverständlicher Rückschritt. Der Verband fordert jetzt praktikable, praxis- und patientenorientierte Regelungen durch den G-BA.
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