Erprobungsregelung

G-BA: Bewertung von neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden online möglich

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat ein neues Onlineportal namens „Portal 137h“ für die Bewertung von neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden mit Medizin­produkten hoher Risikoklasse vorgestellt. Das gab das Gremium Anfang Oktober 2022 bekannt.

Krankenhäuser und Hersteller müssen sich dafür registrieren und können dann die für sie jeweils relevanten Formularabschnitte parallel ausfüllen. Kliniken sind verpflichtet, dem G-BA Informationen zu den neuen Ver­fahren zu übermitteln, sobald sie eine Anfrage auf zusätzliches Entgelt an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) stellen.

Dabei geht es um wissenschaftliche Erkenntnisse zu der Methode und der Anwendung des Medizinprodukts, insbesondere um Daten zum Nutzen und zu klinischen Studien. Die gesetz­lichen Grundlagen dazu finden sich im Paragrafen 137h des fünften Sozialgesetzbuches – daher der Name des neuen Portals. Bislang haben Klinik und Hersteller die dafür nötigen Informationen per DVD an den G-BA gesandt – dies ist auch weiterhin möglich.

„Zeigen sich im Nachgang der Informationsübermitt­lung erhebliche Unvollständigkeiten in den übermittelten Informationen und bestehen deshalb Zweifel, dass der Stand der wissenschaft­lichen Erkenntnisse über die Methode oder über die Anwendung des Medizinprodukts darge­stellt ist, wird dies dem Krankenhaus und dem ins Einvernehmen gesetzten Medizinpro­duktehersteller unverzüglich mitgeteilt“, informiert der G-BA.

Der Bundesausschuss weist außerdem daraufhin, dass sich Krankenhäuser und Medizinprodukte­hersteller be­reits vor einer Anfrage beim InEK beraten lassen können, ob die Voraussetzungen für ein Bewertungsverfah­ren vorliegen.

Quelle: Deutsches Ärzteblatt Online vom 4. Oktober 2022
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