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Nationale Impfstrategie | Kurzarbeit | Kinderkrankentagegeld | Einreisebestimmungen



An dieser Stelle informieren wir Sie über den aktuellen Stand der nationalen Impfstrategie COVID-19, Regelungen zur Kurzarbeit, die Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankentagegeld vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie sowie die neuen Einreisebestimmungen.

1. Nationale Impfstrategie | Nach dem Start der Impfkampagne gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 für erste Personengruppen stellt sich aktuell die Frage, ob Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Medizintechnologieunternehmen priorisiert Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten.

In Deutschland regelt die „Coronavirus-Impfverordnung“ (Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 – die „Impfverordnung“), welche Personen priorisiert einen Anspruch auf eine Schutzimpfung haben.

Grundsätzlich werden anspruchsberechtigte Personengruppen zunächst drei unterschiedlichen Prioritätsgruppen zugeordnet, die ihrer Reihenfolge nach jeweils bevorzugt einen Anspruch auf eine Schutzimpfung erhalten. Beginnend mit Personen mit höchster Priorität (1.) sind die Personen mit hoher Priorität (2.) und in einer dritten Stufe solche mit erhöhter Priorität (3.) jeweils ab dem Zeitpunkt anspruchsberechtigt, wenn der Impfprozess für die Personen der Vorgängergruppe abgeschlossen ist.

Für in medizinischen Einrichtungen tätige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gilt zunächst, dass sie je nach Art des Patientenkontaktes und „Expositionsrisiko“ (also Ansteckungsrisiko) einer dieser Risikogruppen zugeordnet werden, also priorisiert anspruchsberechtigt sein können. Welcher der Gruppen sie konkret zugeordnet werden und wann sie während der Impfung priorisierter Personengruppen eine Schutzimpfung erhalten, hängt davon ab, welchem Expositionsrisiko die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im konkreten Einzelfall ausgesetzt sind.

Um zum Personenkreis mit höchster Priorität (1.) zu gehören, müssen die in medizinischen Einrichtungen tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einem sehr hohen Expositionsrisiko ausgesetzt sein. Zu der Gruppe mit hoher Priorität (2.) gehören solche Mitarbeiter mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko; zu denen mit erhöhter Priorität (3.) solche mit niedrigem Expositionsrisiko.

Konkret ist dies in der Impfverordnung wie folgt festgelegt:
  1. Höchste Priorität bei der Impfung (und damit momentan Anspruch auf eine Impfung) haben u. a. Personen, die gem. § 2 Nr. 4 der Impfverordnung „in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, in Rettungsdiensten, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, in den Impfzentren im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie in Bereichen, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden“.
  2. Gem. § 3 Nr. 5 der Impfverordnung gehören zu den Personen mit hoher Priorität solche, „die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbaren Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren“.
  3. Zu den Personen mit erhöhter Priorität zählen gem. § 4 Nr. 5 der Impfverordnung Personen, die „in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit niedrigem Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere in Laboren, und Personal, welches keine Patientinnen oder Patienten mit Verdacht auf Infektionskrankheiten betreut“.
Wann konkret ein Impfanspruch für die 2. und 3. Personengruppe besteht, kann derzeit noch nicht abschließend bestimmt werden und hängt insbesondere vom Verlauf der Impfungen und künftigen Entscheidungen des Gesetzgebers ab.

Die Beurteilung, wann ein „sehr hohes“ oder „hohes/erhöhtes“ Expositionsrisiko angenommen werden kann, ist derzeit nicht gesetzlich definiert und bleibt damit zunächst der Auslegung der Begriffe im Einzelfall vorbehalten. Für die Auslegung bieten die in der Impfverordnung zitierten Vorgaben der genannten Tätigkeitsorte (u. a. Intensivstationen und Notaufnahmen) und zur Beurteilung des hohen/erhöhten Expositionsrisikos nach § 4 Nr. 5 der Impfverordnung die Tatsache, ob unmittelbarer Patientenkontakt besteht oder nicht, erste Anhaltspunkte.

In der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zur COVID-19-Impfung werden die Personengruppen in 6 Stufen (Verordnung der Bundesregierung: 4 Stufen) eingeteilt; Personal in medizinischen Einrichtungen wird von der STIKO unterteilt in besonders hohes (Stufe 1), hohes (Stufe 2), moderates (Stufe 3) und niedriges Expositionsrisiko (Stufe 4).

Unter Berücksichtigung der Aspekte Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung, Schutz von Personen mit einem hohen Expositionsrisiko und Schutz von vulnerablen PatientInnengruppen wurden für das Personal in medizinischen Einrichtungen Untergruppen gebildet, denen eine unterschiedliche Priorität für eine Impfung eingeräumt werden soll. Tätige im Bereich Medizintechnik werden beispielhaft dem Personal in relevanten Positionen zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur sowie des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zugeordnet und somit gemäß der STIKO-Empfehlung der Stufe 3 der Impfpriorisierung (moderates Expositionsrisiko) zugeordnet.

Aufgrund der dynamischen Situation empfiehlt es sich, Ruhe und Geduld zu bewahren. Es ist ratsam, Einzelfälle genau abzuwägen und im Zweifel Rücksprache mit der Klinik, in der Sie tätig sind, zu halten; diese kann Sie eventuell bei der Einstufung Ihres Mitarbeiters / Ihrer Mitarbeiterin in die jeweilige Expositionsrisiko-Gruppe unterstützen. Mitunter geforderte „Priorisierungscodes“ kann der Haus- oder Betriebsarzt in einem Attest vergeben.

Wir sind im engen Austausch mit den relevanten Ansprechpartnern des Bundesgesundheitsministeriums sowie der STIKO und informieren Sie, sobald es Neuerungen geben sollte. Hier finden Sie außerdem unsere politischen Forderungen zur Impfstrategie:

2. Kurzarbeitsregelungen gelten auch 2021 | Das Steuerbüro des BVMed informiert, dass alle coronabedingten steuerlichen Vergünstigungen in Zusammenhang mit der Gewährung von Kurzarbeitergeld zunächst weiter gelten. Bei fortlaufender Kurzarbeit prüfen Sie anhand des Bescheids der Arbeitsagentur, ob und ab wann eine Verlängerung des Gewährungszeitraumes zu beantragen ist. Bei Kurzarbeit im Januar 2021 ist zunächst ein eventueller Resturlaub aus 2020 abzubauen. Bei Wiederaufnahme von Kurzarbeit ist nach dreimonatiger Unterbrechung ein erneuter Antrag (Anzeige über Arbeitsausfall) zu stellen. Darüber hinaus wurde die Frist für die Zahlung eines steuerfreien Coronabonus bis zu einem Gesamtbetrag von 1.500 Euro je Arbeitnehmer bis zum 30.06.2021 verlängert.

Zudem sieht das seit 1. Januar 2021 geltende Beschäftigungssicherungsgesetz weitere Neuregelungen vor, die der vbw wie folgt zusammenfasst: Die Änderungen werden insbesondere ab dem 1. Juli 2021 relevant, wenn die derzeitige, durch die Verordnung festgelegte hundertprozentige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge auf eine im Regelfall nur noch hälftige Erstattung reduziert wird. Die wesentliche Neuerung besteht darin, dass künftig eine zusätzliche 50-prozentige Erstattung der vom Arbeitgeber bei Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge gewährt werden kann, wenn während der Kurzarbeit eine Qualifizierung durchgeführt wird. Gleichzeitig entfällt die Erfordernis, dass die Weiterbildungsmaßnahme mindestens 50 Prozent des Arbeitszeitausfalls umfassen muss. So können Unternehmen ab dem 1. Juli 2021 durch die Kombination von Kurzarbeit und Qualifizierung bis Ende 2021 weiterhin eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erhalten.

Voraussetzung ist, dass die Weiterbildungsmaßnahme insgesamt mehr als 120 Stunden umfasst und sowohl die Maßnahme als auch der Träger zertifiziert sind. Im Gegensatz zur gängigen Förderung der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten erfolgt jedoch keine individuelle Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen. Die entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen stehen somit grundsätzlich allen Beschäftigten eines Unternehmens offen.

Die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge greift auch für Maßnahmen, die auf ein nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähiges Fortbildungsziel vorbereiten und durch einen geeigneten Träger durchgeführt werden – wie zum Beispiel die Vorbereitung auf eine Meisterprüfung.

Um weitere Anreize zu schaffen, die Zeiten der Kurzarbeit gezielt für Qualifizierungen zu nutzen, wurde zudem eine pauschale Lehrgangskostenerstattung eingeführt. Die Höhe der Erstattungsbeiträge orientiert sich an der Grundförderung nach dem Qualifizierungschancengesetz und ist nach Unternehmensgrößen gestaffelt:
  • Betriebe mit < 10 Beschäftigten erhalten 100 % der Lehrgangskosten
  • Betriebe mit 10 - 249 Beschäftigten erhalten 50 % der Lehrgangskosten
  • Betriebe mit 250 - 2.499 Beschäftigten erhalten 25 % der Lehrgangskosten
  • Betriebe mit > 2.500 Beschäftigten erhalten 15 % der Lehrgangskosten.

3. Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankentagegeld | Hier finden Sie die Kabinettvorlage zur Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankentagegeld vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie. Dazu hieß es in dem Beschluss der Beratung der Bundeskanzlerin mit der Ministerpräsidentenkonferenz am 5. Januar: „Angesichts der SARS-CoV2-Pandemie kann der bestehende Anspruch in manchen Fällen nicht ausreichen. Deshalb wird der Bund gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.“

4. Neue Coronavirus-Einreiseverordnung | Am 14. Januar 2021 trat die Coronavirus-Einreiseverordnung in Kraft; sie fasst die bisherigen geltenden Regelungen größtenteils wieder auf. Die wichtigsten Punkte hier zusammengefasst:
  • Wer aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland einreist, muss künftig spätestens 48 Stunden nach Einreise nachweisen können, dass er nicht mit dem Coronavirus infiziert ist. Einreisende aus besonders betroffenen Regionen müssen schon vor der Einreise ein negatives Testergebnis vorlegen.
  • Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen die elektronische Einreiseanmeldung (DEA) unter www.einreiseanmeldung.de nutzen. Beförderungsunternehmen müssen den DEA-Nachweis kontrollieren. Einreisende aus einem Gebiet außerhalb des Schengen-Raumes müssen den DEA-Nachweis auch bei der Einreisekontrolle vorlegen.
  • Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen spätestens 48 Stunden nach Einreise über ein negatives Testergebnis oder ein entsprechendes ärztliches Zeugnis verfügen. Dieses müssen sie dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung vorlegen.
  • Wer aus einem Risikogebiet einreist, in dem besonders hohe Inzidenzen bestehen oder besonders ansteckende Virusvarianten verbreitet sind, muss bereits vor der Einreise – gegebenenfalls gegenüber dem Beförderungsunternehmen – nachweisen können, dass keine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Dieser Nachweis kann auch bei der Einreisekontrolle verlangt werden.
  • Ab 1. März müssen Betreiber von Mobilfunknetzen ihre Kunden per SMS über die in Deutschland geltenden Einreise- und Infektionsschutzmaßnahmen informieren.

Achtung: Darüber hinaus gelten die Quarantäneregeln der einzelnen Bundesländer (Zielort; nicht unbedingt Zielflughafen oder -bahnhof) auch weiterhin ergänzend!

Ausnahmen von der Anmeldepflicht bestehen unter anderem für Aufenthalte unter 24 Stunden und / oder „bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte beruflich bedingt grenzüberschreitender Personen, die Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren“. Für diese Personengruppe besteht außerdem eine Ausnahme von der Test- und Nachweispflicht sowie bei Aufenthalten in Deutschland unter 72 Stunden und „bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte für Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird“.

Stand: 18. Januar 2021
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