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 - eStandards BVMed-Stellungnahme zum GSAV: „eRezept muss auch für Hilfsmittel und Homecare-Leistungserbringer gelten“

Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, unterstützt in seiner Stellungnahme zum „Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung“ (GSAV) die Möglichkeit, künftig digitale Verordnungen abrechnen zu können. „Das eRezept führt aber unter den bestehenden Rahmenbedingungen zu Wettbewerbsverzerrungen. Die Möglichkeit, die digitalen Verordnungen in Empfang zu nehmen, muss auch für Homecare-Leistungserbringer gewährleistet sein“, so BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Joachim M. Schmitt. Eine weitere Forderung: Nicht nur für Arzneimittel, auch für Hilfsmittel müssten entsprechende Möglichkeiten geschaffen werden, um Verordnungen digital zu empfangen und abzurechnen. Die BVMed-Stellungnahme kann unter www.bvmed.de/positionen abgerufen werden.

PressemeldungBerlin, 20.12.2018, 104/18

© BVMed Die geplante Regelung im GSAV-Referentenentwurf führt die Abrechenbarkeit digitaler Verordnungen für apothekenpflichtige, aber auch für nicht apotheken-pflichtige Produkte wie Verbandmittel, Blutzuckerteststreifen und bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung ein. „Diese Produkte werden nicht allein von Apotheken den Patienten zur Verfügung gestellt, sondern in der Regel versorgen sonstige Leistungserbringer wie beispielsweise Homecare-Unternehmen Patienten mit diesen Produktbereichen. Das Gleiche gilt für nicht apothekenpflichtigen Sprechstundenbedarf. Derzeit ist jedoch ungeklärt, wie der Empfang bzw. Zugriff dieser digitalen Verordnungen durch die sonstigen Leistungserbringer erfolgen soll“, heißt es in der BVMed-Stellungnahme.

Während Apotheken zeitnah mit einem Berufeausweis ausgestattet werden, der den Zugriff auf die Telematikinfrastruktur und die digitale Verordnung ermöglicht, trifft dies auf die sonstigen Leistungserbringer nicht zu. Der Aufbau des elektronischen Gesundheitsberuferegisters und die Ausgabe der Heilberufsausweise werden nach Expertenansicht noch einige Jahre in Anspruch nehmen. „Unter diesen Umständen führt die Einführung der digitalen Verordnung zu massiven Beeinträchtigungen des Wettbewerbs zwischen Apothekern und sonstigen Leistungserbringern“, kritisiert der BVMed.

Der Verband fordert: „Um dieser Ungleichbehandlung und Wettbewerbsbeeinflussung vorzubeugen, muss die Annahme einer digitalen Verordnung auch sonstigen Leistungserbringern möglich sein. Eine entsprechende Autorisierung muss daher losgelöst sein von der Ausgabe der elektronischen Heilberufsausweise für sonstige Leistungserbringer.“ So sei beispielsweise vorstellbar, dass der Patient die digitale Verordnung durch Ausübung seines Patientenwahlrechtes anderweitig an einen Leistungserbringer seiner Wahl übermitteln kann. Ein solcher Prozess wäre auch ohne Heilberufsausweis technisch lösbar.

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