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 - Nutzenbewertung "Potenzialbegriff wird restriktiv ausgelegt, Wille des Gesetzgebers konterkariert" Erste Beschlüsse zur neuen MedTech-Methodenbewertung bestätigen BVMed-Befürchtung

Die ersten Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Methodenbewertung nach § 137 h SGB V bestätigen die Befürchtung des BVMed, dass der neue Potenzialbegriff des Gesetzgebers vom G-BA sehr restriktiv ausgelegt wird. "Dadurch wird das innovationsfreundliche Prinzip 'Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt' im Krankenhaus ausgehebelt", so BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Joachim M. Schmitt.

PressemeldungBerlin, 21.03.2017, 19/17

© Freudenberg Medical Zum Hintergrund: Nach dem neuen Paragrafen § 137 h SGB V hat der G-BA die Aufgabe, stationär erbringbare Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu bewerten, für die von einem Krankenhaus erstmalig eine Anfrage auf zusätzliches Entgelt für die Vergütung (NUB-Anfrage) an das InEK gestellt wird, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz von Medizinprodukten hoher Risikoklasse beruht und die ein neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept aufweisen. Der G-BA bewertet, ob der Nutzen der Methode als belegt anzusehen ist oder ob sie das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet.

Durch die nun praktizierte restriktive Auslegung bei der Bewertung des Potenzials werde das ursprüngliche Ziel des Gesetzgebers, neue Methoden einer Erprobung zuzuführen, unterlaufen.

In der Abstimmung im G-BA-Plenum hatten die Vertreter der Patientenorganisationen für die Potenzialanerkennung votiert. Die G-BA-Mehrheit lehnte das Vorliegen eines Potenzials mit der Begründung ab, dass die Krankenhäuser nicht ausreichend Daten zur Verfügung gestellt hätten. Die nicht ausreichende umfängliche Einbindung der Hersteller im Antragsprozess und der knappe Zeitrahmen erschweren zudem erheblich eine sachgerechte Darstellung der Datenlage.

Nach Ansicht des BVMed seien randomisiert kontrollierte Studien bei Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten nicht in allen Fällen notwendig, möglich oder ethisch vertretbar. Wirksamkeit und Nutzen könnten auch durch Fall- und Beobachtungsstudien, Erkenntnisse aus Routine- und Abrechnungsdaten, Registern oder anderen Verfahren nachgewiesen werden. Diese Aspekte sind bei der getroffenen Entscheidung nicht ausreichend mitberücksichtigt worden, kritisiert der BVMed.

Der BVMed setzt sich dafür ein, dass eine neutrale Einrichtung im Rahmen der Evidenzbasierten Medizin wissenschaftliche Leitlinien für die Methodik zur Nutzenbewertung von Medizintechnologien entwickelt. Diese Leitlinien müssten die Besonderheiten der Medizinprodukte besser berücksichtigen.

"Die MedTech-Unternehmen sind für eine sachgerechte Nutzenbewertung im Einklang mit höchster Patientensicherheit. Ziel muss es aber bleiben, dass Patienten in Deutschland auch künftig schnell von modernen und sicheren Medizintechnologien profitieren können", so der BVMed.

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